Beschluss
4 B 40/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Aufklärungsrüge eines anwaltlich vertretenen Beteiligten führt nicht zur Revisionszulassung, wenn Beweisanträge nicht in der Tatsacheninstanz bzw. in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden.
• Die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist notwendige Voraussetzung für die steuerliche Förderung; sie erfordert grundsätzlich eine vorherige Einbindung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, soweit diese die Erforderlichkeit der Maßnahmen beurteilen muss.
• Abstimmung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist von der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG zu unterscheiden; fehlt die Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen, entfällt die Förderung nach § 7i EStG.
Entscheidungsgründe
Erfordernis der Abstimmung mit Denkmalschutzbehörde für § 7i EStG; Aufklärungsrüge ohne Beweisantrag unbegründet • Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Aufklärungsrüge eines anwaltlich vertretenen Beteiligten führt nicht zur Revisionszulassung, wenn Beweisanträge nicht in der Tatsacheninstanz bzw. in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. • Die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist notwendige Voraussetzung für die steuerliche Förderung; sie erfordert grundsätzlich eine vorherige Einbindung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, soweit diese die Erforderlichkeit der Maßnahmen beurteilen muss. • Abstimmung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist von der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG zu unterscheiden; fehlt die Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen, entfällt die Förderung nach § 7i EStG. Die Klägerin begehrt die Bescheinigung nach § 7i EStG für Baukosten an einem Baudenkmal. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte den Anspruch mit der Begründung, die Aufwendungen für den Ausbau der Wohnung im Rückgebäude (Dachgeschoss) seien nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich bzw. es sei erstmals Wohnraum geschaffen worden. Die Klägerin rügte unzureichende Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht angebotene Beweismittel (Zeugin) nicht erhoben habe. Der Beklagte beanstandete u.a. die Auslegung der Voraussetzung der "Abstimmung" mit der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung teilweise auf Behördenunterlagen (rotes Formblatt) und erläuterte die Bedeutung der Abstimmung als Vorgang zur Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen. • Zur Aufklärungsrüge: Ein förmlicher Beweisantrag ist in der Tatsacheninstanz, spätestens in der mündlichen Verhandlung, zu stellen; die Aufklärungsrüge darf nicht versäumene Beweisanträge ersetzen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie in der Berufungsverhandlung den Beweisantrag gestellt hat; daher besteht kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. • Das Tatgericht braucht von Amts wegen nur dann von einem förmlichen Beweisantrag abzusehen, wenn sich die weitere Sachaufklärung für es von selbst aufdrängt. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsaufassung dargelegt und auch eine alternative Begründung (Umbau von Büros zu Wohnungen) gegeben, der sich die Klägerin nicht substantiiert entgegengestellt hat. • Zur Auslegung von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG: "Abstimmung" bedeutet ein wechselseitiges Verfahren, in dem die geplanten Maßnahmen so vermittelt werden, dass die zuständige Denkmalschutzbehörde die Erforderlichkeit beurteilen kann; die Abstimmung muss rechtzeitig vor Beginn der Planung erfolgen und kann nicht ausschließlich nachträglich erfolgen. • Die Abstimmung ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG; sie ist von der Bescheinigung selbst und von baurechtlichen/denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen zu trennen. Fehlt die Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen, entfällt die Förderung nach § 7i EStG, ohne dass dies die baurechtliche Zulässigkeit beeinflusst. • Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Abstimmung auf Grundlage vorgelegter Behördenakten bejaht; missverständliche Formulierungen zur Frage der Zustimmung ändern nichts daran, dass die Anforderung der Abstimmung insoweit geprüft wurde. • Die vom Beklagten als grundsätzliche Rechtsfrage gerügten Punkte bedürfen keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie mit den üblichen Auslegungsregeln und vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden können. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist unbegründet, weil sie keinen förmlichen Beweisantrag in der Tatsacheninstanz nachweist und das Gericht keine weitergehende Beweiserhebung aufdringlich war. Hinsichtlich der Auslegung von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erforderlich ist, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen zu prüfen; diese Abstimmung ist vor Beginn der Maßnahmen vorzunehmen und von der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG zu unterscheiden. Damit bleibt es beim angefochtenen Urteil und der Kostenentscheidung zu Lasten der Unterlegenen.