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Urteil

8 C 11/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine GmbH hat keinen eigenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, da Anspruchsberechtigte nach § 1 AusglLeistG nur natürliche Personen sind. • § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erstreckt die Wirkung eines vermögensrechtlichen Antrags grundsätzlich auch auf vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften; eine pauschale Ausnahmeregelung nach Gesellschaftsform ist verfassungs- und gesetzeskonform nicht gerechtfertigt. • Die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstigt nur diejenigen materiell Berechtigten, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrags einbezogen waren; ein Drittbegünstigungsgefüge, das alle materiell Berechtigten umfasst, wird damit nicht geschaffen. • Ein Ausgleichsleistungsanspruch kann durch Abtretung nur erworben werden, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abtretung noch Inhaber des Anspruchs ist; ist der Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist erloschen, ist eine spätere Abtretung wirkungslos.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichsleistungen an GmbH; Beschränkung der Antragserstreckung nach § 6 Abs.1 S.2 AusglLeistG • Eine GmbH hat keinen eigenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, da Anspruchsberechtigte nach § 1 AusglLeistG nur natürliche Personen sind. • § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erstreckt die Wirkung eines vermögensrechtlichen Antrags grundsätzlich auch auf vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften; eine pauschale Ausnahmeregelung nach Gesellschaftsform ist verfassungs- und gesetzeskonform nicht gerechtfertigt. • Die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstigt nur diejenigen materiell Berechtigten, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrags einbezogen waren; ein Drittbegünstigungsgefüge, das alle materiell Berechtigten umfasst, wird damit nicht geschaffen. • Ein Ausgleichsleistungsanspruch kann durch Abtretung nur erworben werden, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abtretung noch Inhaber des Anspruchs ist; ist der Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist erloschen, ist eine spätere Abtretung wirkungslos. Die Klägerin, eine seit 1935 bestehende GmbH, beantragte Ausgleichsleistungen für enteignete Grundstücke in Thüringen. Die Grundstücke waren 1946/1948 durch sowjetische Befehle sequestriert und entschädigungslos enteignet worden. Ursprünglich waren die Geschäftsanteile bei Dr. A. K. bzw. seiner Ehefrau L. K.; 1978 wurden Anteile an Dritte veräußert, später erbte ein Verein P. e.V. Teile der Rechtsstellung. Die Klägerin stellte 1990 einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag; behördlich wurden Ausgleichsleistungen abgelehnt. Die Klägerin erwarb 2014 per Abtretungsvertrag Ansprüche des Vereins P. e.V. und begehrte daraufhin Ausgleichsleistungen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war insbesondere, ob der vermögensrechtliche Antrag der GmbH als Antrag der ehemaligen Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger nach § 6 Abs.1 Satz2 AusglLeistG zu werten ist und ob Abtretungen wirksam Ansprüche begründen können. • Anspruchsberechtigte nach § 1 AusglLeistG sind nur natürliche Personen; eine GmbH kann daher keinen eigenen materiellen Ausgleichsleistungsanspruch geltend machen. • Die Revision des Klägers gegen die Annahme, vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften seien generell von der Antragserstreckung ausgeschlossen, gibt zwar mit Blick auf die Auslegung des § 6 Abs.1 Satz2 AusglLeistG rechtlich Anlass zur Korrektur; das Urteil bleibt jedoch aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs.4 VwGO). • Wortlaut, Systematik und Zweck des § 6 Abs.1 Satz2 AusglLeistG sprechen dagegen, vermögensrechtliche Anträge nach der Rechtsform des Antragstellers unterschiedlich zu behandeln; eine Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ist nicht gerechtfertigt. • Zweck der Vorschrift ist Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung doppelter Antragsstellungen; diese Zwecke werden durch die Einbeziehung auch von Kapitalgesellschaftsanträgen erreicht. • Die Erstreckungswirkung des § 6 Abs.1 Satz2 AusglLeistG begünstigt jedoch nur diejenigen, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrags einbezogen sind; sie erstreckt sich nicht auf alle materiell Berechtigten oder auf Dritte ohne engen sachlichen Zusammenhang. • Die Klägerin konnte keine zukünftigen Ausgleichsleistungsansprüche aus dem Vertrag von 1978 erwerben, da solche Ansprüche nicht Vertragsgegenstand waren und eine Vorausabtretung an Nicht-Erben unwirksam gewesen wäre. • Ein späterer Erwerb der Ansprüche durch Abtretung vom Verein P. e.V. scheitert, weil der Verein den ausgleichsleistungsrechtlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt hatte und der Anspruch infolge der materiellen Ausschlussfrist (§ 6 Abs.1 Satz3 AusglLeistG) am 31.05.1995 erloschen war. • Die Wertung des vermögensrechtlichen Antrags der GmbH zulasten des Vereins ist nicht möglich, weil der vermögensrechtliche Antrag nur zugunsten der im Antrag erfassten Personen wirkt; der Verein war nicht in die Wirkung des ursprünglichen vermögensrechtlichen Antrags einbezogen. • Eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlussfrist kommt nicht in Betracht; es fehlt an einem staatlichen Fehlverhalten, das die Fristwahrung verhindert hätte. Die Revision ist erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin hat keinen eigenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, weil nach § 1 AusglLeistG nur natürliche Personen anspruchsberechtigt sind. Eine Abtretung von Ausgleichsleistungsansprüchen an die GmbH war nicht wirksam, da der Zedent (Verein P. e.V.) seinen Ausgleichsleistungsantrag nicht fristgerecht gestellt hatte und der Anspruch daher gemäß § 6 Abs.1 Satz3 AusglLeistG erloschen war. § 6 Abs.1 Satz2 AusglLeistG kann vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften grundsätzlich erfassen, aber die Erstreckungswirkung kommt nur denjenigen zugute, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrags einbezogen waren; eine weitergehende Drittbegünstigung besteht nicht. Damit bleibt der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht erfolglos und die ablehnenden Bescheide sind zu bestätigen.