Beschluss
1 WNB 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §22b Abs.2 Satz2 WBO sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO.
• Die bloße Rüge einer fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §22a Abs.2 Nr.1 WBO.
• Bei Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung liegt nur dann ein prozessualer Verfahrensmangel vor, wenn die Vorinstanz einen logisch unmöglichen Schluss gezogen hat.
• Für die Aufklärungsrüge ist darzulegen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen, welche Beweismittel hierzu zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Nebentätigkeitsgenehmigung eines Soldaten abgewiesen • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §22b Abs.2 Satz2 WBO sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO. • Die bloße Rüge einer fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §22a Abs.2 Nr.1 WBO. • Bei Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung liegt nur dann ein prozessualer Verfahrensmangel vor, wenn die Vorinstanz einen logisch unmöglichen Schluss gezogen hat. • Für die Aufklärungsrüge ist darzulegen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen, welche Beweismittel hierzu zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Antragsteller, Soldat, begehrte die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Das Truppendienstgericht versagte die Genehmigung nach §20 SG mit der Begründung, die beabsichtigte Nebenbeschäftigung gefährde dienstliche Belange. Dagegen richtete sich eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, in der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht und Verfahrensmängel behauptet wurden. Insbesondere machte der Antragsteller geltend, Art.12 GG sei bei der Abwägung nach §20 Abs.2 SG nicht berücksichtigt worden und das Gericht habe Beweise und Aufklärungspflichten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Beschwerde form- und fristgerecht begründet ist und ob Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. • Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Wehrdienstsenate verlangen die gleiche Begründungstiefe wie die Revisionssenate des BVerwG nach §133 Abs.3 VwGO; es muss eine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage mit allgemeiner Bedeutung bezeichnet werden. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Beschwerde formuliert keine bestimmte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage; die Beanstandung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine behauptete fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall, was §22a Abs.2 Nr.1 WBO nicht erfüllt. • Zur Bedeutung von Art.12 GG: Das Gericht stellt dar, dass Art.12 GG für Angehörige des öffentlichen Dienstes grundsätzlich gilt, bei Soldaten jedoch den verfassungsrechtlichen Vorrang der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art.87a GG) nicht aushebelt; §20 Abs.2 SG konkretisiert gesetzlich die Versagungsgründe und ist im Einzelfall anzuwenden. • Zur freien Beweiswürdigung: Angriffe auf die Beweiswürdigung begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel nach §22a Abs.2 Nr.3 WBO; nur das Ziehen logisch unmöglicher Schlüsse wäre ausnahmsweise verfahrensfehlerhaft, was hier nicht vorliegt. • Zur Aufklärungspflicht: Für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, welche Tatsachen aufzuklären waren, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und dass Beweisanträge gestellt wurden oder warum das Gericht von Amts wegen hätte weiter aufklären müssen; dies hat die Beschwerde nicht konkretisiert. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Das Truppendienstgericht hat die behaupteten Nebeneinkünfte und Lebensplanung des Antragstellers berücksichtigt; es sind keine denklogisch unmöglichen Schlussfolgerungen oder unaufgeklärte, entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §23a Abs.2 Satz1 WBO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt wurden und keine Verfahrensmängel (Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung) vorliegen. Art.12 GG begründet für Soldaten keinen solchen Vorrang, dass die gesetzlichen Versagungsgründe des §20 Abs.2 SG außer Kraft träten; diese sind im Einzelfall zu prüfen. Die vom Antragsteller gerügten Fehler der Tatsachenwürdigung sind keine logisch unmöglichen Schlüsse und begründen keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Die Rechtsbeschwerdebegründung wird damit gegenstandslos, und die Kostenentscheidung folgt der WBO und VwGO.