Beschluss
2 WDB 2/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments verhindert die Fortführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens ohne Genehmigung des Parlaments.
• Art. 46 Abs. 2 GG umfasst auch gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung.
• Für die Dauer der Sitzungsperiode gilt für Europaabgeordnete ergänzend der nationale relative Immunitätsschutz, sodass auch vor Mandatserwerb eingeleitete Disziplinarverfahren nur mit Genehmigung des Europäischen Parlaments fortgeführt werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Immunität von Europaabgeordneten schützt auch vor Fortführung wehrdienstlicher Disziplinarverfahren • Die Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments verhindert die Fortführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens ohne Genehmigung des Parlaments. • Art. 46 Abs. 2 GG umfasst auch gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung. • Für die Dauer der Sitzungsperiode gilt für Europaabgeordnete ergänzend der nationale relative Immunitätsschutz, sodass auch vor Mandatserwerb eingeleitete Disziplinarverfahren nur mit Genehmigung des Europäischen Parlaments fortgeführt werden dürfen. Gegen einen früheren Soldaten wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung geführt. Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts Nord stellte das Verfahren per Beschluss ein und begründete dies mit Verfahrenshindernissen: Mangels Wiederverwendungsfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres fehle eine Verurteilungsgrundlage für unwürdiges Verhalten nach Ausscheiden aus dem Dienst; zudem bestehe Immunität des Betroffenen als Mitglied des Europäischen Parlaments. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Beschwerde ein und rügte, die Immunität hindere die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht und sei nicht ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments aufzuheben; außerdem sei Wiederverwendung für eine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht erforderlich. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Vorinstanz zutreffend ein Verfahrenshindernis festgestellt hat (§ 108 Abs. 3, Abs. 4 WDO). • Art. 46 Abs. 2 GG schützt Abgeordnete davor, wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung ohne Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen zu werden; dieser Schutz erstreckt sich nach h.M. und verfassungsrechtlicher Auslegung auf gerichtliche Disziplinarverfahren, weil Disziplinarmaßnahmen als staatliche Sanktionen wirken. • Für Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt Art. 9 und Art. 10 des Protokolls sowie das Europaabgeordnetengesetz den Umfang von Indemnität und Immunität; Art. 10 verweist ausdrücklich auf nationale Regelungen, sodass der nationale relative Immunitätsschutz (analog Art. 46 Abs. 2 GG) auch für Europaabgeordnete gilt. • Die Sitzungsperiode wird regelmäßig über das ganze Kalenderjahr verstanden, sodass ein lückenloser Immunitätsschutz für die Mandatsdauer besteht; damit dürfen auch vor Mandatserwerb eingeleitete (mitgebrachte) Disziplinarverfahren nicht ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments fortgeführt werden. • Europarecht gebietet kein engeres Verständnis der Immunität; die parlamentarischen Geschäftsordnungen bieten praktikable Wege zur Einholung der Genehmigung, so dass der verfassungsrechtliche Schutz mit dem Interesse an disziplinarer Handhabung der Streitkräfte in Ausgleich zu bringen ist. • Die formelle Entscheidung des Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung war zwar ermessensfehlerhaft, führte aber angesichts des bestehenden Verfahrenshindernisses nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird zurückgewiesen; das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wegen des Verfahrenshindernisses der Immunität des Betroffenen als Mitglied des Europäischen Parlaments einzustellen. Art. 46 Abs. 2 GG erstreckt sich auf wehrgerichtliche Disziplinarverfahren, auch wenn das Verfahren vor Mandatserwerb eingeleitet wurde. Eine Fortführung des Verfahrens ohne die ausdrückliche Genehmigung des Europäischen Parlaments ist unzulässig. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist trotz formaler Verfahrensfehler im Ergebnis rechtmäßig, weil die Immunität die Fortführung des Verfahrens von Rechts wegen verhindert.