Beschluss
1 B 25/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überstellung an einen Mitgliedstaat kann wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen.
• Für die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH abzustellen; ein gewisses Mindestmaß an Schwere ist erforderlich und die Bewertung erfolgt einzelfallabhängig.
• Der Begriff der "Extremgefahr" im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar; der strengere Maßstab der Extremgefahr gilt nur zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG.
• Das Bundesamt ist zuständig, alle für die Beurteilung eines Abschiebungsverbots relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen, einschließlich der Verfügbarkeit von Unterkunft, zu ermitteln.
• Verfahrensrügen gegen die gerichtliche Sachaufklärung und Überzeugungsbildung setzen konkrete Darlegungen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen (Bulgarien) • Die Überstellung an einen Mitgliedstaat kann wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen. • Für die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH abzustellen; ein gewisses Mindestmaß an Schwere ist erforderlich und die Bewertung erfolgt einzelfallabhängig. • Der Begriff der "Extremgefahr" im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar; der strengere Maßstab der Extremgefahr gilt nur zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. • Das Bundesamt ist zuständig, alle für die Beurteilung eines Abschiebungsverbots relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen, einschließlich der Verfügbarkeit von Unterkunft, zu ermitteln. • Verfahrensrügen gegen die gerichtliche Sachaufklärung und Überzeugungsbildung setzen konkrete Darlegungen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige; sie erhielten in Bulgarien am 21.02.2014 Flüchtlingsanerkennung und reisten im Mai 2014 nach Deutschland, wo sie Asyl beantragten. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Bulgarien an; Rückkehr nach Syrien wurde ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte befassten sich mit der Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für Bulgarien besteht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab, das Oberverwaltungsgericht stellte jedoch ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Bulgarien fest. Die Beschwerde des Bundesamts gegen diese Feststellung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Streitentscheidend waren die Bewertung der Aufnahmebedingungen in Bulgarien und die Frage, ob diese Art.3-relevante Gefahren begründen. • Anwendbare Maßstäbe: Für die Frage unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ist auf die EGMR-Rechtsprechung zu Art.3 EMRK abzustellen; EuGH und BVerwG haben diese Maßstäbe in Dublin- und Rücküberstellungsfällen angewendet. • Mindestmaß an Schwere: Es ist ein relativ zu bestimmendes Mindestmaß an Schwere erforderlich; die Prüfung hängt von Dauer, physischen und psychischen Folgen sowie individuellen Charakteristika ab; schlechte Aufnahmebedingungen können in Ausnahmefällen dieses Mindestmaß erreichen. • Übertragbarkeit auf anerkannte Flüchtlinge: Die gestiegenen Schutzpflichten der Mitgliedstaaten gelten auch für bereits anerkannte Flüchtlinge, wenn sie in dem Staat ihrer Anerkennung existenziell nicht versorgt werden können. • Extremgefahr vs. Art.3-Schutz: Der strengere Extremgefahrenmaßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG/Art.3 EMRK übertragbar. • Zuständigkeit und Sachaufklärung: Das Bundesamt ist nach AsylG zur Ermittlung aller relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen verpflichtet; hierzu zählt auch die Frage der Verfügbarkeit von Unterkunft. • Tatrichterliche Würdigung: Die Frage, ob die festgestellten Aufnahmebedingungen Art.3 verletzen, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung; unterschiedliche Landegerichte können zu abweichenden Ergebnissen kommen, was die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. • Verfahrensrügen unbegründet: Rügen wegen mangelhafter gerichtlicher Aufklärung und fehlerhafter Überzeugungsbildung sind unzureichend substantiiert; bloße Mutmaßungen über mögliche Verbesserungen in Bulgarien genügen nicht, und das Berufungsgericht hat keine aktenwidrigen Tatsachen zugrunde gelegt. Die Beschwerde des Bundesamts hatte keinen Erfolg; das Oberverwaltungsgericht durfte feststellen, dass in Bezug auf Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht. Die Entscheidung beruht darauf, dass die gesetzlichen und unions- sowie menschenrechtsrechtlichen Maßstäbe für die Prüfung von Art.3-Schutz eingehalten wurden und die gerichtliche Tatsachenwürdigung keine verfahrensrechtlichen Mängel erkennen lässt. Insbesondere ist der strengere Extremgefahrenmaßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG hier nicht anzuwenden, das Bundesamt ist zuständig für die Ermittlung zielstaatsbezogener Lebensbedingungen einschließlich Unterkunftsverfügbarkeit, und das Vorbringen des Bundesamts zu angeblichen Beweislücken genügte den Darlegungsanforderungen nicht. Damit bleibt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber Bulgarien bestehen.