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Urteil

1 C 21/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebung ist nur dann kostenpflichtig für den Ausländer, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. • Ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot nach der Rückführungsrichtlinie bedarf einer einzelfallbezogenen behördlichen oder richterlichen Entscheidung, die dessen Dauer festlegt (Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG). • Fehlt zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung, macht dies die Abschiebung nicht automatisch rechtswidrig; Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sind eigenständige, getrennt anfechtbare Entscheidungen. • § 66 und § 67 AufenthG begründen die Erstattungspflicht für Abschiebungskosten; die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide ist nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Unwirksamkeit der Abschiebung allein wegen fehlender Befristung des Einreiseverbots • Eine Abschiebung ist nur dann kostenpflichtig für den Ausländer, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. • Ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot nach der Rückführungsrichtlinie bedarf einer einzelfallbezogenen behördlichen oder richterlichen Entscheidung, die dessen Dauer festlegt (Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG). • Fehlt zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung, macht dies die Abschiebung nicht automatisch rechtswidrig; Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sind eigenständige, getrennt anfechtbare Entscheidungen. • § 66 und § 67 AufenthG begründen die Erstattungspflicht für Abschiebungskosten; die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide ist nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung zu prüfen. Die Kläger, serbische Staatsangehörige, stellten im Juli 2012 in Deutschland Asylanträge, die das Bundesamt im September 2012 als offensichtlich unbegründet ablehnte und die Ausreise anordnete. Gegen die Entscheidungen blieben Klagen erfolglos; die Kläger wurden im August 2013 abgeschoben. Der Beklagte forderte anschließend Erstattung der Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 5.403,53 €. Die Kläger rügten, die Abschiebung sei rechtswidrig, weil vor ihrem Vollzug keine Befristung des kraft Gesetzes mit der Abschiebung verbundenen Einreiseverbots erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht gab den Klägern Recht und hob die Leistungsbescheide auf; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Der Beklagte legte Revision ein mit der Ansicht, die Abschiebung sei trotz fehlender Befristung rechtmäßig, weil Einreiseverbot und Abschiebung rechtlich zu trennen seien. • Anwendbare Rechtslagen: Für die Prüfung der Leistungsbescheide ist die Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich; für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung die zum Zeitpunkt des Vollzugs geltende Rechtslage. • Erstattungspflicht: Nach §§ 66, 67 AufenthG hat der Ausländer die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen, soweit die Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. • Rechtmäßigkeit der Abschiebung: Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist ex ante aus Sicht der Behörde bei Durchführung der Maßnahme zu beurteilen; die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung steht der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Abschiebung nicht entgegen. • Rückführungsrichtlinie: Die Richtlinie 2008/115/EG ist anwendbar; eine Rückkehrentscheidung kann bereits mit oder unmittelbar nach der Asylantragsablehnung ergehen und ist hier in der Abschiebungsandrohung zu sehen. • Einreiseverbot und Befristung: Nach Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 RL 2008/115/EG muss das mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Einreiseverbot durch eine einzelfallbezogene behördliche oder richterliche Entscheidung bestimmt und befristet werden; eine gesetzliche Automatikwirkung wie in § 11 Abs.1 AufenthG (a.F.) genügt der Richtlinie nicht. • Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang: Das Fehlen einer Befristungsentscheidung zum Zeitpunkt der Abschiebung macht die Abschiebung nicht automatisch rechtswidrig, weil Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Vollstreckung eigenständige, getrennt anfechtbare Entscheidungen sind. • Richtlinienkonforme Auslegung: § 11 AufenthG ist richtlinienkonform dahin auszulegen bzw. fortzubilden, dass dort, wo die Richtlinie dies fordert, die Behörde das Einreiseverbot im Einzelfall anordnet und befristet; eine solche Auslegung ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung, sofern die Abschiebung selbst nach nationalem Recht zulässig war. Die Revision des Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil ist unter Verletzung von Bundesrecht ergangen. Die Abschiebung der Kläger war nicht bereits allein deshalb rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt ihres Vollzugs keine einzelfallbezogene Befristungsentscheidung über ein Einreiseverbot vorlag. Die angefochtenen Leistungsbescheide zur Erstattung der Abschiebungskosten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Folglich sind die Kläger zur Erstattung der abgeschobenen Kosten verpflichtet; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.