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Beschluss

3 B 19/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gewährt Rehabilitierung nur natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht Schutzadressaten. • Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen der Ablehnung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede Begründung Zulassungsgründe vorgebracht werden. • Eine Rehabilitierung von Gesellschaftern einer enteigneten GmbH kommt nur in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung der Gesellschafter gedient hat.
Entscheidungsgründe
Keine Rehabilitierung für Gesellschafter wegen Enteignung einer GmbH • Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gewährt Rehabilitierung nur natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht Schutzadressaten. • Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen der Ablehnung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede Begründung Zulassungsgründe vorgebracht werden. • Eine Rehabilitierung von Gesellschaftern einer enteigneten GmbH kommt nur in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung der Gesellschafter gedient hat. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der einstigen Gesellschafter der N. GmbH die Aufhebung entschädigungsloser Enteignungen von Grundstücken in Brandenburg durch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Die GmbH war 1935 gegründet und besaß u.a. Grundstücke, die nach 1945 teilweise entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Die ursprünglichen Gesellschafter waren die Eheleute K.; deren Ansprüche sind später an die GmbH und schließlich auf die Klägerin übergegangen. Der Bescheid der Behörde vom 5. Juli 2016 lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Antrag sei unzulässig, weil nur natürliche Personen nach dem VwRehaG antragsbefugt seien und zudem das VwRehaG wegen Vorrangs bzw. Ausschlussklauseln nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Bescheid und begründete ergänzend die fehlende Antragsbefugnis der Klägerin. • Antragsbefugnis nach § 9 Abs.1 VwRehaG knüpft eindeutig an die betroffene natürliche Person; das VwRehaG bezweckt auch moralische Rehabilitierung, die juristischen Personen nicht zukommt. • Wird eine juristische Person enteignet, sind vorrangig die Rechte der juristischen Person zu prüfen; Gesellschafter sind grundsätzlich nur mittelbar betroffen. • Eine unmittelbare Rehabilitierung von Gesellschaftern kommt nur in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung der Gesellschafter diente; dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. • Der Bescheid enthielt zwei selbstständig tragende Ablehnungsgründe (fehlende Antragsbefugnis und Nichtanwendbarkeit des VwRehaG); die Revision ist nur zuzulassen, wenn für jede Begründung Zulassungsgründe geltend gemacht werden. • Soweit die Beschwerde Fragen zur Auslegung des § 9 Abs.1 VwRehaG aufwarf, sind diese durch die frühere Senatsentscheidung 3 B 70.10 bereits geklärt; die vorliegenden Feststellungen zeigen keine Verfolgungsabsicht gegenüber den Gesellschaftern. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rehabilitierung bleibt erfolglos. Die Klage ist unbegründet, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nur natürlichen Personen Rehabilitierung einräumt und die Enteignung die GmbH als juristische Person betroffen hat. Eine Rehabilitierung der Gesellschafter käme nur bei nachgewiesener politischer Verfolgungsabsicht gegen diese in Betracht; solche Anhaltspunkte sind nicht festgestellt worden. Da die Behörde zudem auf zwei selbstständig tragfähigen Rechtsgründen ablehnte und der Beschwerdeführer keine Zulassungsgründe für beide vortrug, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Behörde.