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Beschluss

1 WB 37/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verpflichtungsantrag auf Zulassung zu einer Offizierslaufbahn ist nach Beendigung des aktiven Wehrdienstverhältnisses grundsätzlich erledigt, wenn die begehrte Maßnahme nur im aktiven Dienst möglich ist. • Ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten truppendienstlichen Maßnahme setzt ein berechtigtes Interesse voraus; dieses liegt nicht allein in der Möglichkeit künftiger Dienstleistungen in einem anderen Dienstgrad. • Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage kommt nur in Betracht, wenn die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des gerichtlichen Antrags eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzinteresse nach Dienstzeitende bei begehrtem Laufbahnwechsel • Ein Verpflichtungsantrag auf Zulassung zu einer Offizierslaufbahn ist nach Beendigung des aktiven Wehrdienstverhältnisses grundsätzlich erledigt, wenn die begehrte Maßnahme nur im aktiven Dienst möglich ist. • Ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten truppendienstlichen Maßnahme setzt ein berechtigtes Interesse voraus; dieses liegt nicht allein in der Möglichkeit künftiger Dienstleistungen in einem anderen Dienstgrad. • Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage kommt nur in Betracht, wenn die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des gerichtlichen Antrags eingetreten ist. Der Antragsteller, ehemals Soldat auf Zeit im Dienstgrad Hauptbootsmann, beantragte am 22.01.2015 die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Verwendungsreihe 61). Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte die Zulassung mit Bescheid vom 06.10.2016 wegen geringerer Eignung ab. Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde; sein Dienstverhältnis endete am 31.10.2016. Das Verteidigungsministerium wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22.02.2017 als unzulässig zurück, weil das Ziel mit dem Ende der Dienstzeit rechtlich unmöglich geworden sei. Der Antragsteller rügt u. a. fehlerhafte Vergleichsgruppe und Einfluss einer Potenzialfeststellung und begehrt die gerichtliche Entscheidung. Er macht weiter geltend, eine Feststellung könne für künftige Dienstleistungen relevant sein. • Antragszulässigkeit: Der Verpflichtungsantrag ist unzulässig, weil mit Ende des aktiven Wehrdienstverhältnisses das begehrte Ziel (Laufbahnwechsel zu Offizieren des militärfachlichen Dienstes) entfallen ist; ein Laufbahnwechsel nach § 40 SLV setzt ein aktives Wehrdienstverhältnis voraus. • Fortsetzungsfeststellung: Als Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre die Klärung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich möglich, jedoch fehlt das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung muss dieses substanziiert dargelegt werden und kann sich aus Rehabilitierungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Schadensersatzabsicht oder fortdauernder Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. • Konkrete Einwände des Antragstellers: Die Behauptung, die Feststellung sei für künftige Dienstleistungen relevant (Unterschied Hauptbootsmann vs. Oberfähnrich zur See), genügt nicht: Selbst bei Feststellung bliebe der Antragsteller bei künftigen §-59-Dienstleistungen Dienstgrad Hauptbootsmann. Ein unmittelbarer Einstieg als Reserveoffizier des militärfachlichen Dienstes ist laufbahnrechtlich nicht vorgesehen. • Schadensersatzinteresse: Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage kommt nur in Betracht, wenn die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des gerichtlichen Antrags eingetreten ist. Hier war die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags am 17.03.2017 eingetreten, sodass ein derartiges Interesse fehlt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag abgewiesen, weil mit dem Ende des Dienstverhältnisses das Begehr zur Zulassung in eine Offizierslaufbahn, die nur im aktiven Wehrdienst möglich ist, erledigt ist. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung liegt nicht vor; insbesondere ist die von dem Antragsteller geltend gemachte Bedeutung für künftige Dienstleistungen nicht ausreichend, und eine Schadensersatzabsicht kann nicht zur Begründung des Feststellungsinteresses herangezogen werden, weil die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Antragsteller hat damit keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Zulassung unter Beachtung seiner Beanstandungen.