Urteil
2 C 11/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kraft Gesetzes geregelte Überleitung von Bundesbeamten in den Dienst zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
• Art. 91e GG ist als verfassungsrechtliche Grundlage der Regelungen zur Organisation der Grundsicherung verfassungsgemäß; verfassungswidrig ist nur eine einzelne Regelung, nicht der gesamte gesetzliche Überleitungsmechanismus.
• Der Bund verfügt für die Regelung des Übertritts und der Ausgleichszulage über hinreichende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 73, Art. 74 und Art. 91e GG.
• Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel ist zulässig, wenn er durch Umbildung oder Änderung der Aufgabenverteilung notwendig ist und der Besitzstand der Beamten größtmöglich gewahrt wird.
• Art. 3 und Art. 12 GG sowie der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums werden durch die Vorschriften nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Kraftgesetzlicher Übertritt von Bundesbeamten zu zugelassenen kommunalen Trägern rechtmäßig • Die kraft Gesetzes geregelte Überleitung von Bundesbeamten in den Dienst zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstößt nicht gegen das Grundgesetz. • Art. 91e GG ist als verfassungsrechtliche Grundlage der Regelungen zur Organisation der Grundsicherung verfassungsgemäß; verfassungswidrig ist nur eine einzelne Regelung, nicht der gesamte gesetzliche Überleitungsmechanismus. • Der Bund verfügt für die Regelung des Übertritts und der Ausgleichszulage über hinreichende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 73, Art. 74 und Art. 91e GG. • Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel ist zulässig, wenn er durch Umbildung oder Änderung der Aufgabenverteilung notwendig ist und der Besitzstand der Beamten größtmöglich gewahrt wird. • Art. 3 und Art. 12 GG sowie der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums werden durch die Vorschriften nicht verletzt. Die Klägerin, seit langem als Verwaltungsamtfrau (A11) bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig und dem Gebiet eines Landkreises zugeordnet, wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 kraft Gesetzes in den Dienst des nun zugelassenen kommunalen Trägers übernommen. Die Beklagte (Bundesagentur) erließ Bescheide über das Ende des Dienstverhältnisses bei ihr und die Fortsetzung beim Landkreis; der Landkreis übernahm die Klägerin in den Dienst. Die Klägerin widersprach und klagte; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie rügte insbesondere Verfassungswidrigkeit der einschlägigen SGB-II-Vorschriften sowie Verletzung von Art. 12, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, nach Einholung verfassungsrechtlicher Klärung sei die Revision unbegründet und die Überleitung zum 1.1.2011 wirksam. • Die relevanten Bestimmungen (§§ 6a, 6b, 6c SGB II) verletzen das Grundgesetz nicht; Art. 91e GG ist verfassungsgemäß und kann als verfassungsrechtliche Grundlage dienen. • Das Gesetzgebungsverfahren und die Einbringung der Gesetzentwürfe sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Der Bund hat Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zum Übertritt und zu den Folgewirkungen: a) Art. 74 Abs.1 Nr.7 GG rechtfertigt Regelungen zur Grundsicherung; b) Art.73 Abs.1 Nr.8 und Art.74 Abs.1 Nr.27 GG ermöglichen die Regelung der Rechtsverhältnisse und Statusfragen der beteiligten Beamten; c) Art.91e Abs.3 GG gewährt dem Bund weitreichenden Gestaltungsraum für Organisation und Vollzug. • Soweit eine einzelne Bestimmung (§ 6a Abs.2 Satz3 SGB II) verfassungswidrig ist, folgt daraus nicht die Nichtigkeit der Übertrittsregelungen; der Grundsatz der Normerhaltung erlaubt Beschränkung der Nichtigkeitswirkung. • Ein im Gesetz vorgesehener unfreiwilliger Dienstherrnwechsel widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, weil keine entsprechende Traditionsbildung vorliegt und die Überführung nur bei zwingender Notwendigkeit wegen Umbildung oder geänderter Aufgabenverteilung erfolgt. • Die Vorschriften wahren größtmöglich die Rechtsstellung der Beamten: Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes ist vorgesehen, Ausnahmefälle mit Ausgleichszulage geregelt; damit werden Besitzstand und finanzielle Stellung geschützt. • Die unterschiedlichen Regelungen gegenüber anderen Versetzungsnormen sind sachlich gerechtfertigt durch die besonderen Erfordernisse der Organisationsentscheidung der Grundsicherung und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nach Art.91e GG. • Art.3 und Art.12 GG werden nicht verletzt: unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus der gesetzgeberischen Organisationsentscheidung und sind verfassungsgemäß; Arbeits- und Statusrechte der Betroffenen werden durch Ausgleichsregelungen abgesichert. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zum 1. Januar 2011 in den Dienst des Landkreises übergetreten sei, ist unbegründet. Die Überleitung kraft Gesetzes nach den §§ 6a, 6b und 6c SGB II war verfassungsgemäß und rechtmäßig. Insbesondere bestehen ausreichende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, die Regelungen wahren den Besitzstand der Beamten größtmöglich und verletzen nicht Art. 12, Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 GG. Folglich bleibt die Klägerin kraft Gesetzes zum 1.1.2011 in den Dienst des zugelassenen kommunalen Trägers übergegangen; die vorinstanzlichen Entscheidungen bleiben bestehen.