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Urteil

2 C 14/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der kraft Gesetzes erfolgende Übertritt von Bundesbeamtinnen in den Dienst zugelassener kommunaler Träger nach §§ 6a, 6b, 6c SGB II verletzt nicht das Grundgesetz. • Art. 91e GG bildet eine verfassungskonforme Grundlage für die Regelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Übertragsregelungen. • Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz, den Übertritt und die damit zusammenhängenden status- und besoldungsrechtlichen Folgewirkungen (z. B. Ausgleichszulage) zu regeln. • Die gesetzlichen Regelungen wahren die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums: Ein unfreiwilliger Dienstherrnwechsel ist bei Umbildung oder Aufgabenverlagerung zulässig, sofern die beamtenrechtliche Stellung soweit wie möglich erhalten bleibt. • Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG; die Ausgleichszulage wahrt den Besitzstand der betroffenen Beamten weitgehend.
Entscheidungsgründe
Kraft Gesetzes geregelter Übertritt von Bundesbeamtinnen in kommunalen Dienst rechtmäßig • Der kraft Gesetzes erfolgende Übertritt von Bundesbeamtinnen in den Dienst zugelassener kommunaler Träger nach §§ 6a, 6b, 6c SGB II verletzt nicht das Grundgesetz. • Art. 91e GG bildet eine verfassungskonforme Grundlage für die Regelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Übertragsregelungen. • Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz, den Übertritt und die damit zusammenhängenden status- und besoldungsrechtlichen Folgewirkungen (z. B. Ausgleichszulage) zu regeln. • Die gesetzlichen Regelungen wahren die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums: Ein unfreiwilliger Dienstherrnwechsel ist bei Umbildung oder Aufgabenverlagerung zulässig, sofern die beamtenrechtliche Stellung soweit wie möglich erhalten bleibt. • Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG; die Ausgleichszulage wahrt den Besitzstand der betroffenen Beamten weitgehend. Die Klägerin war als Verwaltungsoberinspektorin (A 10 BBesO) bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt und seit 2007 in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des Landkreises S. tätig. Durch Gesetz wurde der beigeladene Landkreis S. ab 1. Januar 2011 als zugelassener kommunaler Träger für die Grundsicherung bestimmt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, ihr Beamtenverhältnis ende zum 31. Dezember 2010 und werde ab dem 1. Januar 2011 beim Landkreis fortgeführt; der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Landkreis übernahm die Klägerin zum 1. Januar 2011 in sein Dienstverhältnis und wies sie einer Planstelle nach landesrechtlicher Besoldung zu. Die Klägerin focht den Übertritt an; die Verwaltungsgerichte wiesen die Anfechtungsklage bzw. Berufung ab. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. • Revisionsentscheidung: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht; die Revision ist unbegründet (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 91e GG ist nicht verfassungswidrig und bildet die Grundlage für die Regelungen in §§ 6a–6c SGB II; das Gesetzgebungsverfahren ist verfassungsgemäß. • Gesetzgebungskompetenz: Der Bund ist materiell zuständig für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und kann nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG/Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bzw. im Sachzusammenhang die Folgen des kraft Gesetzes erfolgenden Übertritts regeln, einschließlich der Ausgleichszulage (§ 6c Abs. 4 SGB II). • Normerhaltung: Eine verfassungswidrige Einzelbestimmung (§ 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II) führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Übertrittsregelungen; die verfassungswidrige Regel ist abtrennbar. • Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums: Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, der unfreiwillige Dienstherrnwechsel bei Lebenszeitbeamten vollständig ausschließt; bei Umbildungen oder Aufgabenänderungen ist ein gesetzlicher Dienstherrnwechsel zulässig, sofern die Rechtsstellung der Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleibt. • Wahrung des Besitzstands: Das Gesetz sichert die größtmögliche Wahrung der beamtenrechtlichen Stellung durch Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes, die Möglichkeit zur Führung der a.D.-Bezeichnung und durch finanzielle Ausgleichsregelungen (Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 4 SGB II). • Gleichbehandlungs- und Berufsfreiheitsrechte: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; unterschiedliche Behandlung ist durch die sachliche Entscheidung des Gesetzgebers über Organisationsformen der Grundsicherung gerechtfertigt. Kein Verstoß gegen Art. 12 GG hinsichtlich Arbeitnehmerüberleitungen. • Ermessensschutz: Betroffenen Beamten steht der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem aufnehmenden Träger eingeräumten Ermessens zu; nicht benötigte Beamte können zurückgegeben werden (§ 6c Abs. 1 SGB II). • Praktische Begründung: Der Gesetzgeber durfte im Rahmen des Gestaltungsspielraums sicherstellen, dass kommunale Träger bei Übernahme der Aufgabe unmittelbar über sachkundiges Personal verfügen (Personal folgt Aufgabe); hierfür sind die 24-monatige Vorbeschäftigungsanforderung und die Ausgleichsmechanismen verbindlich geregelt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 in den Dienst des beigeladenen Landkreises übergetreten. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 91e, Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 GG. Insbesondere ist der Bund zur Regelung des Übertritts und der damit zusammenhängenden ausgleichenden Besoldungsfolgen kompetent; die Vorschriften wahren die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und sichern weitgehend den Besitzstand der betroffenen Beamten mittels Übertragungsregelungen und Ausgleichszulage. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Parteien entsprechend der Entscheidung.