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Urteil

2 C 46/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Dienstherr den Beamten rechtswidrig oder entgegen klarer Weisungen über die dienstliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat. • Ein berechtigtes Vertrauen des Beamten auf einen Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn der Dienstherr durch Erlasse eindeutig bestimmt hat, dass Übergabe- und Rüstzeiten Teil der Dienstzeit sind und keine Zeitgutschrift über die reguläre Schichtdauer hinaus gewährt wird. • Allgemeine Duldung eines abweichenden Verhaltens oder die verbreitete Auffassung von Notwendigkeit begründen keine verbindliche dienstliche Anordnung und damit keinen Ausgleichsanspruch. • Nachträgliche gesetzliche Regelungen (hier: Einführung eines pauschalen Rüstaufwands für spätere Zeiträume) begründen keinen Anspruch für vor ihrem Inkrafttreten liegende Zeiten.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch für freiwilliges An- und Ablegen von Ausrüstungsgegenständen vor/ nach Dienst • Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Dienstherr den Beamten rechtswidrig oder entgegen klarer Weisungen über die dienstliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat. • Ein berechtigtes Vertrauen des Beamten auf einen Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn der Dienstherr durch Erlasse eindeutig bestimmt hat, dass Übergabe- und Rüstzeiten Teil der Dienstzeit sind und keine Zeitgutschrift über die reguläre Schichtdauer hinaus gewährt wird. • Allgemeine Duldung eines abweichenden Verhaltens oder die verbreitete Auffassung von Notwendigkeit begründen keine verbindliche dienstliche Anordnung und damit keinen Ausgleichsanspruch. • Nachträgliche gesetzliche Regelungen (hier: Einführung eines pauschalen Rüstaufwands für spätere Zeiträume) begründen keinen Anspruch für vor ihrem Inkrafttreten liegende Zeiten. Der Kläger ist Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst und verlangte, pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten für die Berechnung der Arbeitszeitkonten anzuerkennen. Der Dienstherr lehnte ab mit der Begründung, An- und Ablegen bestimmter Ausrüstungsgegenstände sei geringfügig und innerhalb der Dienstzeit zu leisten; die Schichtdauer solle nicht verlängert werden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte dies teilweise und stellte fest, der Kläger habe außerhalb der regulären Schichtdauer Dienst geleistet. Der Beklagte legte Revision ein; der Kläger verwies darauf, dass später eine Verordnung einen 12-minütigen Rüstaufwand anerkannt habe. • Die Revision ist begründet: Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Dienstherr den Beamten entgegen geltender Weisungen oder rechtswidrig über die geschuldete Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat. • Rechtliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Nebenpflichtigkeit; bislang anerkannte Fälle betrafen in der Regel eine vom Dienstherrn ausgehende rechtswidrige Inanspruchnahme oder das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für Mehrarbeit. • Dem Dienstherrn steht im Rahmen seines Organisations- und Weisungsrechts zu, die Arbeitszeit durch Erlasse verbindlich zu regeln; hier hat das Innenministerium durch Erlasse bestimmt, dass Übergabe-/Rüstzeiten Teil der Dienstzeit sind und die Schichtdauer nicht verlängert wird, sodass Beamte erkennen mussten, dass keine Zeitgutschrift vorgesehen war (§ 35 Satz 2 BeamtStG). • Das Vertrauen des Klägers, dennoch einen Ausgleich zu erhalten, ist nicht schutzwürdig, weil er und andere Beamte eigenständig und entgegen der klaren Erlasslage die Ausrüstung außerhalb der Dienstzeit an- und abgelegt haben; bloße Duldung oder verbreitete Auffassung der Notwendigkeit begründen keine verbindliche Weisung. • Einzelformen von Verhaltensweisen oder Äußerungen von Vorgesetzten ohne klaren, bestimmten Anordnungscharakter können keine Befolgenspflicht und damit keinen Ausgleichsanspruch auslösen; der rechtliche Weg bei Bedenken führt über Remonstration und Beratungspflichten (§ 36 BeamtStG, § 35 BeamtStG). • Die nachträgliche gesetzliche Änderung, die ab 1.7.2017 einen pauschalen Rüstaufwand anerkennt, ist für frühere Zeiträume unbeachtlich; daraus können keine rückwirkenden Ansprüche hergeleitet werden. Der Senat hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und weist die Klage ab. Begründet wird dies damit, dass ein Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben für das eigenverantwortliche An- und Ablegen von Ausrüstungsgegenständen außerhalb der Schichtdauer nicht besteht, solange der Dienstherr durch eindeutige Erlasse geregelt hat, dass diese Zeiten zur Dienstzeit gehören und keine Zeitgutschrift vorgesehen ist. Die vom Kläger vorgetragene Praxis und die teils von Vorgesetzten geteilte Auffassung der Notwendigkeit begründen keine verbindliche Anordnung und rechtfertigen keinen Anspruch. Schließlich kann die nachträgliche Verordnung, die später einen pauschalen Zeitaufwand gewährt, keine Ansprüche für die streitigen früheren Zeiträume begründen. Dementsprechend verliert der Kläger in der Sache; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.