OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 P 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW gewährt ein Teilnahmerecht an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen unabhängig davon, ob die nachfolgende Personalmaßnahme mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtig ist. • Das Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf Gespräche, die der Vorbereitung mitwirkungspflichtiger Personalmaßnahmen dienen. • Wortlaut, Systematik und Zweck des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW sprechen für einen Informationsgleichstand zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung bei vorfeldbezogenen Auswahlgesprächen.
Entscheidungsgründe
Teilnahmerecht der Personalvertretung an Bewerbergesprächen auch bei mitwirkungspflichtigen Maßnahmen • § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW gewährt ein Teilnahmerecht an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen unabhängig davon, ob die nachfolgende Personalmaßnahme mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtig ist. • Das Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf Gespräche, die der Vorbereitung mitwirkungspflichtiger Personalmaßnahmen dienen. • Wortlaut, Systematik und Zweck des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW sprechen für einen Informationsgleichstand zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung bei vorfeldbezogenen Auswahlgesprächen. Das Regierungspräsidium führte Auswahlverfahren mit Bewerbergesprächen für Schulleiterstellen an verschiedenen Schularten durch. Der Bezirkspersonalrat begehrte festzustellen, dass ein von ihm benanntes Mitglied an diesen Gesprächen teilnehmen darf (§ 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW). Das Regierungspräsidium lehnte dies mit der Begründung ab, das Teilnahmerecht gelte nur für Gespräche, die in mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen münden. Das VG gab dem Bezirkspersonalrat Recht, der VGH änderte und lehnte den Antrag ab. Streitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob das gesetzliche Teilnahmerecht auch Vorstellungs- oder Eignungsgespräche umfasst, die Vorbereitung einer mitwirkungspflichtigen Personalmaßnahme sind. • Anwendbare Normen: § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW; ergänzend Verweise auf §§ 75, 92 ff. LPVG BW und §§ 93 Abs.1, 92 Abs.2 ArbGG im Rechtswegkontext. • Wortlautauslegung: Der klare Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung auf mitbestimmungspflichtige Maßnahmen; die Regelung spricht allgemeiner von Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen geregelter Auswahlverfahren. • Systematische Auslegung: § 71 Abs. 3 Satz 2 steht in den allgemeinen Bestimmungen zur Beteiligung des Personalrats und bezieht sich damit grundsätzlich auf alle in Abschnitt 2 genannten Beteiligungsformen (Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung). • Teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist, der Personalvertretung den Zugang zu für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen zu verschaffen und einen Informationsgleichstand mit dem Dienststellenleiter herzustellen; dies rechtfertigt die Einbeziehung auch mitwirkungspflichtiger Maßnahmen. • Erwiderung auf Gegenargumente: Gegenargumente des VGH — etwa nur beschränkter Informationsgehalt einzelner Gespräche oder Notwendigkeit einheitlicher Verfahrensweisen im Schulleiterbereich — sind nicht entscheidungserheblich; Gesetzgeber hat Ausnahmen für bestimmte Besoldungsfälle vorgesehen, was Einheitlichkeit nicht voraussetzt. • Rechtsfolgen: Der VGH hat § 92 Abs.2 LPVG BW i.V.m. § 93 Abs.1 Satz1 ArbGG unrichtig angewandt; die Feststellungsklage ist begründet, da das Teilnahmerecht auch für mitwirkungspflichtige Vorbereitungs-gespräche gilt. Die Rechtsbeschwerde des Bezirkspersonalrats ist erfolgreich. Es besteht ein Anspruch, dass ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen zur Auswahl von Bewerbern für Schulleiterstellen teilnimmt, auch wenn die sich anschließende Personalmaßnahme lediglich mitwirkungspflichtig ist. Wortlaut, Systematik und Zweck des § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW tragen diese Auslegung; insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Norm unrichtig ausgelegt. Damit darf die Personalvertretung bei den betreffenden Gesprächen teilnehmen, um den ihr zustehenden Informationsgleichstand gegenüber der Dienststelle zu wahren und ihre Beteiligungsrechte sachgerecht ausüben zu können.