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Beschluss

1 WB 47/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurrenzstreitigkeiten um höherwertige militärische Verwendungen ist der Dienstherr verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, damit eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Soldaten entsprechend (§ 3 Abs. 1 SG) und beschränkt sich auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen, die eine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe vorbereiten. • Ein Bewerber darf von der weiteren Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen werden, wenn er bereits zwingende, im dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt; diese dienstpostenbezogenen Voraussetzungen liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Auswahlverfahren bei fehlender ebenengerechter Vorverwendung rechtmäßig • Bei Konkurrenzstreitigkeiten um höherwertige militärische Verwendungen ist der Dienstherr verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, damit eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Soldaten entsprechend (§ 3 Abs. 1 SG) und beschränkt sich auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen, die eine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe vorbereiten. • Ein Bewerber darf von der weiteren Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen werden, wenn er bereits zwingende, im dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt; diese dienstpostenbezogenen Voraussetzungen liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Antragsteller, ein Berufssoldat und Oberfeldarzt mit Planstelle A15, focht die Besetzung eines A16-Dezernatsleiter-Dienstpostens an. Der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement wählte den Beigeladenen zur Besetzung des Dienstpostens; dieser trat die Stelle an und wurde später zum Oberstarzt befördert. Im Auswahlplanbogen war der Antragsteller nur stichwortartig erwähnt; als Gründe für sein Nichtvorankommen wurden fehlende Vorverwendungen auf ministerieller beziehungsweise höherer Kommandobehördenebene und das Fehlen einer Promotion genannt. Der Antragsteller rügte unzureichende Dokumentation und hielt seine Vorverwendungen sowie seine dienstlichen Beurteilungen für besser. Das Bundesministerium der Verteidigung bestätigte in der Beschwerdeentscheidung, dass der Antragsteller die im Anforderungsprofil geforderten Vorverwendungen und die Promotion nicht erfülle. Der Antragsteller begehrte gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG; sie begründen einen Bewerbungsverfahrensanspruch für höherwertige Verwendungen. • Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren; dies dient der Überprüfbarkeit durch Bewerber und Gericht. • Die Dokumentationspflicht ist hier erfüllt: Planungsbogen und Beschwerdebescheid benennen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe (fehlende ebenengerechte Vorverwendung und fehlende Promotion). Der Dienstherr war nicht verpflichtet, alle für ihn nicht maßgeblichen leistungsbezogenen Werte des Antragstellers darzustellen. • Das Anforderungsprofil eines Dienstpostens fällt in das organisatorische Ermessen des Dienstherrn; dienstpostenbezogene Voraussetzungen wie eine Vorverwendung auf Ebene höherer Kommandobehörden oder im Bundesministerium der Verteidigung sind von diesem Ermessen gedeckt und nur eingeschränkt überprüfbar. • Da der Antragsteller nachweislich nicht auf der verlangten Ebene verwendet war, erfüllte er ein zwingendes Anforderungskriterium nicht und durfte deshalb von der weiteren Eignungs- und Leistungsvergleichsbetrachtung ausgeschlossen werden. • Zur Promotion kann offenbleiben, ob sie zwingend ist; der Ausschluss stützt sich jedenfalls auf das fehlende ebenengerechte Vorverwendungsmerkmal, das ausreichend ist, den Ausschluss zu rechtfertigen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet; die Auswahlentscheidung und die Beschwerdeentscheidung wurden nicht für rechtswidrig gehalten. Der Dienstherr hat die wesentlichen Auswahlerwägungen ausreichend dokumentiert, und das im Anforderungsprofil festgelegte zwingende Kriterium der Vorverwendung auf der Ebene höherer Kommandobehörden oder im Bundesministerium der Verteidigung war beim Antragsteller nicht erfüllt. Deshalb durfte er von der weiteren Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen werden. Der Beigeladene bleibt auf dem Dienstposten und trägt seine im Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.