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Beschluss

3 B 16/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorenthaltung einer Umsatzbeteiligung durch einen Volkseigenen Betrieb kann eine privatrechtliche Vereinbarung sein und ist nicht schon deshalb rehabilitierungsfähig nach dem VwRehaG. • Ist eine Maßnahme nicht hoheitlich i.S.d. § 1 Abs. 1 VwRehaG, scheidet Rehabilitierung wegen unvereinbarer rechtsstaatlicher Grundsätze aus. • Zur Zulassung der Revision müssen Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret dargetan werden; allgemeine Rügen der Fehlwürdigung begründen keinen Zulassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Rehabilitierung für vorenthaltene Umsatzbeteiligung bei privatrechtlicher Vereinbarung • Die Vorenthaltung einer Umsatzbeteiligung durch einen Volkseigenen Betrieb kann eine privatrechtliche Vereinbarung sein und ist nicht schon deshalb rehabilitierungsfähig nach dem VwRehaG. • Ist eine Maßnahme nicht hoheitlich i.S.d. § 1 Abs. 1 VwRehaG, scheidet Rehabilitierung wegen unvereinbarer rechtsstaatlicher Grundsätze aus. • Zur Zulassung der Revision müssen Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret dargetan werden; allgemeine Rügen der Fehlwürdigung begründen keinen Zulassungsgrund. Die Klägerin war in der DDR erfolgreiche Unterhaltungssängerin; zwischen 1975 und 1980 nahm sie mit ihrer Band vier Schallplatten beim VEB Deutsche Schallplatten AMIGA auf. Sie gibt an, pro Lied pauschal 500 Mark (Ost) erhalten, aber keine 10% Umsatzbeteiligung, obwohl insgesamt etwa 1,5 Mio. Schallplatten verkauft wurden. 1981 siedelte sie in die Bundesrepublik über und beantragte später verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VwRehaG mit der Begründung, ihr sei die vertraglich zustehende Umsatzbeteiligung willkürlich vorenthalten worden. Die Behörde lehnte ab, das Verwaltungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, es liege keine einzelfallbezogene politische Verfolgung oder hoheitliche Maßnahme vor. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel und beantragte die Zulassung der Revision, die das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat. • Anwendbares Recht: Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG), insbesondere § 1 Abs. 1 und Abs. 2; Verfahrensvorschriften der VwGO. • Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung mit dem VEB als privatrechtliche Grundlage der Vergütungsregelung angesehen; in der DDR konnten staatliche Stellen privatrechtlich handeln, weshalb allein das Bestehen eines Volkseigenen Betriebs nicht auf Hoheitscharakter hindeutet. • Die Annahme einer nicht erzwungenen, einvernehmlichen Mitwirkung der Klägerin bei Abschluss und Fortführung der Vereinbarung spricht gegen die Qualifizierung als hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG. • Selbst wenn die Vorenthaltung der Umsatzbeteiligung als hoheitlich angesehen würde, hat das Verwaltungsgericht zusätzlich geprüft und verneint, dass die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates in schwerwiegender Weise unvereinbar war oder einen Willkürakt darstellte (§ 1 Abs. 2 VwRehaG). • Revisionszulassungsvoraussetzungen nach § 132 VwGO sind nicht erfüllt: Die Rügen betreffen vornehmlich Sachverhalts- und Beweiswürdigung, was keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. • Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Beschwerde keine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage hinreichend aufgezeigt; allgemeine Benennungen von Rechtsbegriffen genügen nicht. • Soweit das Verwaltungsgericht bestimmte Vortragsteile als unsubstantiiert bezeichnete, stellte dies eine rechtliche Würdigung dar; die Hauptannahme zugunsten der Klägerin (dass andere Künstler besser vergütet wurden) wurde vom Gericht sogar als wahr unterstellt, sodass daraus kein Verfahrensfehler folgt. • Das Gericht musste das von der Klägerin vorgelegte Rechenwerk zu Verkaufszahlen und Erlösen nicht weiter aufklären, weil es diese Zahlen für nicht entscheidungserheblich hielt und dies nicht als Aufklärungsmangel gerügt wurde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos; es verbleibt bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass keine rehabilitierungsfähige hoheitliche Maßnahme nach dem VwRehaG vorliegt. Die Vorenthaltung einer Umsatzbeteiligung wurde als Ergebnis einer privatrechtlichen, einvernehmlichen Vereinbarung mit dem VEB bewertet; eine den Anforderungen des § 1 Abs. 2 VwRehaG genügende schwerwiegende Unvereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates oder ein willkürlicher Einzelfall wurde nicht festgestellt. Verfahrensmängel wurden nicht dargelegt, da die Rügen vorwiegend die Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen, für die die Revision keine Zulassungsgründe liefert. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht hinreichend konkretisiert; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.