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Beschluss

4 B 11/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer ergänzenden Bebauungsplanänderung nach § 214 Abs. 4 BauGB können Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB für neu durchgeführte Verfahrensschritte durch die erneute Bekanntmachung neu beginnen. • Für die Frage des Beginns der Rügefrist kommt es nicht auf unveränderte textliche Festsetzungen des Ausgangsplans allein an, sondern darauf, ob mit der Änderung eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde. • Wenn im ergänzenden Verfahren die Abwägung erneut durchgeführt und der Satzungsbeschluss wiederholt wird, entsteht ein neuer Plan, wodurch Rügemöglichkeiten für Abwägungsmängel neu eröffnet werden.
Entscheidungsgründe
Rügefristen bei ergänzender Bebauungsplanänderung und Wiederholung der Abwägung • Bei einer ergänzenden Bebauungsplanänderung nach § 214 Abs. 4 BauGB können Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB für neu durchgeführte Verfahrensschritte durch die erneute Bekanntmachung neu beginnen. • Für die Frage des Beginns der Rügefrist kommt es nicht auf unveränderte textliche Festsetzungen des Ausgangsplans allein an, sondern darauf, ob mit der Änderung eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde. • Wenn im ergänzenden Verfahren die Abwägung erneut durchgeführt und der Satzungsbeschluss wiederholt wird, entsteht ein neuer Plan, wodurch Rügemöglichkeiten für Abwägungsmängel neu eröffnet werden. Die Beklagte rügt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das im Verfahren um die dritte Änderung eines Bebauungsplans die Klägeransicht, es bestünden durchgreifende Abwägungsmängel zugunsten der Eigentümer, bestätigte. Streitgegenstand ist, ob die Rügefristen nach § 215 Abs. 1 BauGB für die dritte Änderung bereits verstrichen oder durch die erneute Bekanntmachung neu begonnen sind. Die textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans blieben unverändert; die Gemeinde hatte im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB jedoch die Abwägung erneut vorgenommen und die dritte Änderung als Satzung beschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Gemeinde habe die Festsetzungen inhaltlich "angereichert" und damit eine Neubewertung der Eigentümerinteressen vorgenommen, weshalb eine neue Rügefrist für Abwägungsmängel begonnen habe. Die Beklagte hält die Rechtsfragen für grundsätzlicher Bedeutung und beantragt Revision, die das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässt. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, weil die Rechtssache nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Zulassung der Revision kommt es darauf an, ob die strittigen Fragen im Revisionsverfahren stellbar wären; hier würden sie dies nicht, weil das Oberverwaltungsgericht verbindlich festgestellt hat, dass im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Abwägung neu vorgenommen und durchgreifende Abwägungsmängel hinsichtlich Eigentümerbelange festgestellt wurden. • Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Gemeinde im ergänzenden Verfahren das ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der der zu korrigierende Fehler lag; bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt. • Bestehen inhaltliche Neubewertungen oder eine wiederholte Abwägung und ein erneuter Satzungsbeschluss, führt die erneute Bekanntmachung dazu, dass Rügemöglichkeiten des § 215 Abs. 1 BauGB für die neu durchgeführten Verfahrensschritte erneut eröffnet werden, auch wenn die textlichen Festsetzungen unverändert bleiben. • Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass für die betroffenen Eigentümerinteressen mit der dritten Änderung eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde, sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich und rechtfertigen daher die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass durch die im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut vorgenommene Abwägung und den erneuten Satzungsbeschluss ein neuer Plan entstanden ist, wodurch die Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB für die neu durchgeführten Verfahrensschritte mit der erneuten Bekanntmachung neu eröffnet wurden. Entscheidend ist nicht allein die unveränderte Textform der Festsetzungen, sondern die Tatsache einer inhaltlichen Neubewertung der Eigentümerinteressen. Damit war die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass Rügefristen für Abwägungsmängel noch nicht verstrichen sind, tragfähig und die Revision konnte nicht zugelassen werden.