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Beschluss

1 WB 34/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gemeinsame Anfechtung einer Wahl, die kraft Gesetzes nur von einem Mindestquorum gemeinschaftlich geltend gemacht werden kann, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO. • Besteht ein gesetzlich vorgesehenes Quorum zur Wahlanfechtung, gilt dieses auch für den akzessorischen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens durch die Dienststelle. • Wurden mehrere anfechtungsberechtigte Soldaten vom selben Anwalt gemeinschaftlich vertreten, ist die Hinzuziehung des gemeinsamen Bevollmächtigten notwendig und seine Vergütung erstattungsfähig, wenn dies unter Würdigung der Umstände dem Verhalten eines vernünftigen Soldaten entspricht. • Hat eine Untätigkeitsbeschwerde Erfolg, sind die notwendigen vorgerichtlichen Aufwendungen einschließlich Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme bei gemeinschaftlicher Wahlanfechtung durch gesetzliches Quorum • Die gemeinsame Anfechtung einer Wahl, die kraft Gesetzes nur von einem Mindestquorum gemeinschaftlich geltend gemacht werden kann, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO. • Besteht ein gesetzlich vorgesehenes Quorum zur Wahlanfechtung, gilt dieses auch für den akzessorischen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens durch die Dienststelle. • Wurden mehrere anfechtungsberechtigte Soldaten vom selben Anwalt gemeinschaftlich vertreten, ist die Hinzuziehung des gemeinsamen Bevollmächtigten notwendig und seine Vergütung erstattungsfähig, wenn dies unter Würdigung der Umstände dem Verhalten eines vernünftigen Soldaten entspricht. • Hat eine Untätigkeitsbeschwerde Erfolg, sind die notwendigen vorgerichtlichen Aufwendungen einschließlich Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO zu erstatten. Mehrere Soldaten (Antragsteller) riefen die Wahl des ersten Vertrauenspersonenausschusses durch Wahlanfechtung vor dem Truppendienstgericht an. Sie beantragten beim zuständigen Kommando die Übernahme der Kosten der Wahlanfechtung und erinnerten mehrfach an die Entscheidung. Nach ausbleibender Reaktion erhoben sie Untätigkeitsbeschwerde; das Kommando gab anschließend Kostendeckungserklärung. Der Generalinspekteur stellte das Beschwerdeverfahren ein und lehnte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen ab mit der Begründung, die Beschwerde sei als gemeinschaftliche Beschwerde unzulässig (§ 1 Abs. 4 WBO). Die Antragsteller rügten, es handele sich um ein gesetzlich vorgesehenes gemeinschaftliches Recht, und begehrten gerichtliche Entscheidung über die Kostenerstattung einschließlich Anwaltsvergütung. • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg; der Senat entschied gemäß § 16a Abs. 5 WBO. Das vorgerichtliche Verfahren war erfolgreich, sodass Erstattungsansprüche bestehen (§ 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 WBO). • Die Unzulässigkeitsrüge greift nicht: Das Beschwerderecht dient dem individuellen Rechtsschutz, aber § 52 Abs. 2 SBG sieht für die Wahlanfechtung ein gesetzliches Mindestquorum (drei Wahlberechtigte) vor, sodass die gemeinschaftliche Anfechtung gerade der gesetzlich bestimmten Form der Rechtsausübung entspricht und nicht eine unzulässige Bündelung individueller Beschwerden darstellt. • Für den akzessorischen Anspruch auf Kostenübernahme (§ 41 Abs. 4 SBG) gilt dasselbe: Wenn das Recht zur Wahlanfechtung nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, muss die Dienststelle auch die hiermit verbundenen Kosten tragen; dies folgt aus der Systematik und der übertragbaren Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht. • Werden mehrere berechtigte Soldaten vom selben Anwalt gemeinschaftlich vertreten, wäre es verfahrensökonomisch und sachgerecht, die Kostenerstattung hierfür in einem Verfahren zu klären; deshalb ist das Verbot gemeinschaftlicher Beschwerden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 WBO) für den akzessorischen Kostenanspruch nicht anzuwenden. • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig im Sinne von § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO. Maßstab ist, ob ein vernünftiger Soldat mit vergleichbarem Stand Rechtsrat eingeholt hätte; hier war dies wegen neuem Beteiligungsgremium, unklarer Kostentragung und ausbleibender Reaktion des Kommandos gegeben. • Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Antragsverfahren richtet sich nach § 22 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 WBO. Die Antragsteller haben gewonnen. Das Gericht hat festgestellt, dass die gemeinschaftliche Wahlanfechtung durch ein gesetzliches Mindestquorum keine unzulässige Sammelbeschwerde ist und ihnen daher ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Aufwendungen zusteht. Die Dienststelle ist zur Kostendeckung verpflichtet; dies umfasst auch die Vergütung des bevollmächtigten Rechtsanwalts, weil dessen Hinzuziehung unter den gegebenen Umständen als notwendig anzusehen ist. Die vorgerichtliche Untätigkeitsbeschwerde wurde als erfolgreich gewertet, sodass die ersetzten Aufwendungen nach den einschlägigen Vorschriften der WBO und des SBG zu tragen sind.