Beschluss
4 BN 42/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Antragsteller geltend gemachte Grundsatzfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist.
• Für den Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind förmlich konkretisierte Planungsabsichten nicht erforderlich; auch informelle Planungen können ausreichen.
• Der erforderliche Konkretisierungsgrad städtebaulicher Maßnahmen hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht in abstrakten Grundsätzen allgemein klären.
• Eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht hinreichend dargelegt, weil die Vorinstanz mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmte.
Entscheidungsgründe
Vorkaufsrecht nach §25 Abs.1 Nr.2 BauGB: keine Revisionszulassung bei abstrakt‑generellen Konkretisierungsfragen • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Antragsteller geltend gemachte Grundsatzfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Für den Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind förmlich konkretisierte Planungsabsichten nicht erforderlich; auch informelle Planungen können ausreichen. • Der erforderliche Konkretisierungsgrad städtebaulicher Maßnahmen hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht in abstrakten Grundsätzen allgemein klären. • Eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht hinreichend dargelegt, weil die Vorinstanz mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmte. Die Antragsgegnerin erlässt eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für ein räumlich definiertes Gebiet, weil sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dagegen wurde prozessual gerügt, die Satzung sei nicht hinreichend auf konkretisierte Planungen gestützt und die erforderliche Konkretisierung der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen sei unklar. Die Vorinstanz prüfte insbesondere den räumlichen Geltungsbereich der Satzung und die Frage, ob informelle Planungen für die Anwendung der Vorschrift genügen. Die Antragsgegnerin beantragte die Zulassung der Revision mit dem Vortrag, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und es bestehe Divergenz zu früherer Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht zu. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn in der Revision eine bisher höchstrichterlich ungeklärte, über den Einzelfall hinausgehende und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist; dies ist konkret in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO). • Zur Reichweite des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB: Die Vorschrift erlaubt der Gemeinde, in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Vorkaufsrechte zur Sicherung geordneter städtebaulicher Entwicklung zu begründen. Als städtebauliche Maßnahmen gelten alle planungsbezogenen Maßnahmen mit städtebaulichem Bezug; förmlich konkretisierte Planungsabsichten sind nicht erforderlich. Ziel des Instruments ist der Erwerb von Grundstücken zur Umsetzung konkreter Planungsvorstellungen, nicht allgemeine Bodenbevorratung. • Konkreter Konkretisierungsgrad: Wie konkret Maßnahmen zu bezeichnen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; daraus ergibt sich, dass eine generelle, für alle Fälle gültige Regelung nicht möglich ist und deshalb kein Revisionsverfahren zur abstrakten Klärung geeignet ist. • Divergenzrechtssache: Eine hinreichend bestimmte Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wurde nicht dargelegt, weil die Vorinstanz nicht von der bisherigen Rechtsprechung abwich, sondern im Kern mit der Auffassung übereinstimmte, dass auch informelle Planungen ausreichend sein können. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO bleibt erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Die gerügten grundsätzlichen Fragen zur erforderlichen Konkretisierung städtebaulicher Maßnahmen für eine Vorkaufssatzung sind nicht revisionsfähig, weil der erforderliche Konkretisierungsgrad vom Einzelfall abhängt und keine abstrakte Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass förmlich konkretisierte Planungsabsichten nicht verlangt werden und auch informelle Planungen genügen können. Eine hinreichend bestimmbare Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht aufgezeigt; die Vorinstanz steht mit der bisherigen Rechtsprechung im Einklang. Damit bleibt die Satzung in rechtlicher Hinsicht nicht aus Gründen mangelnder grundsätzlicher Rechtsklärung unannehmbar, und die Beschwerde ist abzuweisen.