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Beschluss

8 B 22/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; bloße Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet keine Zulassung. • Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nur dann darlegt, wenn ein abstrakter, entscheidungstragender Rechtssatz benannt und konkretisiert wird; fehlerhafte Anwendung reicht nicht. • Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz sind nur gegeben, wenn entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, aktenwidrige Tatsachen angenommen oder die Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen; hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge der Beweiswürdigung • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; bloße Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet keine Zulassung. • Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nur dann darlegt, wenn ein abstrakter, entscheidungstragender Rechtssatz benannt und konkretisiert wird; fehlerhafte Anwendung reicht nicht. • Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz sind nur gegeben, wenn entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, aktenwidrige Tatsachen angenommen oder die Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen; hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Kläger, Rechtsnachfolger seines Vaters, begehrte Rückübertragung von Grundstücken der ehemaligen Herrschaft B., deren Rechtsvorgänger während des NS‑Regimes verfolgt worden war. Nach Ablehnung des staatlichen Regelungsverfahrens 1999 und mehreren erstinstanzlichen Abweisungen wurde der Streit wiederholt vor dem Verwaltungsgericht verhandelt; das Verfahren gegenüber Bundesflächen war durch Vergleich erledigt. Der Kläger legte 2015 und 2016 neue Urkunden vor, darunter Vermerke aus einer Anwaltshandakte und einen Runderlass des Reichsführers‑SS, und beantragte Restitution gegen die rechtskräftigen Urteile von 2012. Das Verwaltungsgericht verneinte in den Urteilen vom 6. September 2017 einen vermögensentziehenden Eingriff des NS‑Regimes; neu vorgelegte Unterlagen änderten daran nichts. Der Kläger beschwerte sich über Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Gehörs‑ und Verfahrensrügen. • Zulassungsmaßstab (§ 132, § 133 VwGO): Grundsätzliche Bedeutung verlangt Herausarbeitung konkreter revisibler Rechtsfragen im Zusammenhang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung; dies hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Divergenzrügen (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) scheitern, weil der Kläger keinen konkreten abstrakten Rechtssatz benennt, der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegt und mit höchstrichterlichen Rechtssätzen in Widerspruch stünde; Kritik an Anwendung oder Auslegung genügt nicht. • Rechtliches Gehör (Art.103 GG, § 108 VwGO): Das Gericht muss Vorbringen zur Kenntnis nehmen und erwägen, nicht aber jeden Einwand ausdrücklich erläutern; hier hat das Verwaltungsgericht die neuen Urkunden geprüft und in die Gesamtwürdigung eingestellt. • Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO) und Willkürkontrolle: Nur bei aktenwidriger Tatsachenannahme, Verstoß gegen Denkgesetze oder sonstiger objektiver Willkür liegt ein Verfahrensfehler vor; die vom Kläger gerügten Bewertungen sind keine selektive oder aktenwidrige Tatsachenwürdigung. • Würdigung der vorgelegten Urkunden: Die Kopie des Runderlasses, die Erklärungen des Fürsten und seines Bruders sowie weitere Dokumente enthalten abstrakte Regelungen oder Darstellungen, belegen aber nach tatrichterischer Prüfung nicht, dass konkret auf das Vermögen des Fürsten zugegriffen oder dieses enteignet wurde. • Wiederaufnahme/Beweisführung: Das Verwaltungsgericht durfte weitere Sachaufklärung ablehnen, weil die vorgelegten neuen Urkunden nach seiner Überzeugung nicht erheblich für ein anderes Ergebnis waren; fehlende Beweisanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung schwächten seinen Vortrag. • Verfahrensdisposition: Neue, nach Fristablauf vorgebrachte Tatsachen (Schriftsätze 2018) können die Zulassung der Revision nicht begründen; Verfahrenskosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlers sind nicht erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Überzeugungsgrundsatzes festgestellt, weil das Verwaltungsgericht die neu vorgelegten Urkunden geprüft und ihre materielle Ungeeignetheit zur Begründung eines Vermögensentzugs dargelegt hat. Eine Revision kann nicht allein wegen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zugelassen werden; auch spätere Ergänzungen des Vorbringens nach Fristablauf ändern daran nichts. Die Kostenentscheidung und die Bemessung des Streitwerts wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen.