Urteil
9 C 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
9mal zitiert
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Satzung kann den Eigentümer von Glücksspielgeräten als Gesamtschuldner für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers bestimmen, wenn ein hinreichender Sachgrund für die Haftung besteht.
• Die Festlegung eines Haftungsschuldners in einer Abgabensatzung verletzt nicht grundsätzlich den Vorbehalt des Gesetzes, sofern eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung und materielle Grenzen beachtet werden.
• Ob eine haftungsbegründende Satzungsregelung hinreichend bestimmt ist, hängt davon ab, ob der Haftungstatbestand regelmäßig auf Fälle mit enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung zum Steuergegenstand beschränkt ist; unklare praktische Gestaltungen können Zurückverweisung erfordern.
Entscheidungsgründe
Eigentümerhaftung für Vergnügungssteuer bei überlassenen Geldspielgeräten • Eine kommunale Satzung kann den Eigentümer von Glücksspielgeräten als Gesamtschuldner für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers bestimmen, wenn ein hinreichender Sachgrund für die Haftung besteht. • Die Festlegung eines Haftungsschuldners in einer Abgabensatzung verletzt nicht grundsätzlich den Vorbehalt des Gesetzes, sofern eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung und materielle Grenzen beachtet werden. • Ob eine haftungsbegründende Satzungsregelung hinreichend bestimmt ist, hängt davon ab, ob der Haftungstatbestand regelmäßig auf Fälle mit enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung zum Steuergegenstand beschränkt ist; unklare praktische Gestaltungen können Zurückverweisung erfordern. Die Klägerin stellt Geldspielgeräte her und überließ einem Aufsteller mehrere Geräte aufgrund eines als Mietvertrag bezeichneten Vertrages zur Nutzung in Gaststätten. Die Beklagte setzte gegenüber dem Aufsteller Vergnügungssteuern fest; dieser zahlte nicht und wurde insolvent. Die Gemeinde nahm daraufhin zunächst den Gaststättenbetreiber und später die Klägerin als Geräteeigentümerin im Wege der Haftung in Anspruch und forderte die Zahlung eines hälftigen Anteils. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt; der Verwaltungsgerichtshof hob nur Teile des Bescheids auf und bestätigte insoweit die Haftung des Eigentümers, soweit die konkrete Beziehung zum Steuergegenstand feststand. Die Klägerin rügt fehlende gesetzliche Grundlage, Widersprüche zu Bundesrecht und mangelnden Sachgrund für eine Eigentümerhaftung. • Revision ist zulässig; das Berufungsurteil steht nicht vollständig mit Bundesrecht im Einklang, Zurückverweisung erforderlich. • Zur Satzung: § 2 Abs. 4 VStS bestimmt den Eigentümer als Gesamtschuldner; dies kann als Haftungstatbestand gemeint sein und ist mit Landesrecht (KAG BW) vereinbar, soweit die Ermächtigung des Gesetzgebers dies zulässt. • Rechtsstaatlichkeit: Die Bestimmung verstößt nicht per se gegen den Vorbehalt des Gesetzes; kommunale Haftungsregelungen sind durch die gesetzliche Ermächtigung des Landes gedeckt und materiell-rechtlich durch die Nähe zum Steuergegenstand begrenzt. • Sachgrund für Haftung: Haftung setzt einen hinreichenden Sachgrund voraus, insbesondere eine besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung des Eigentümers zum Steuergegenstand oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands (§ 1 VStS). • Anwendung auf den Fall: Überlassungsverhältnisse wie hier (vertragliche Nutzung zur gewerblichen Verwertung) können pachttypische Elemente aufweisen, die den Eigentümer in anknüpfender Weise in die Entstehung des steuerpflichtigen Vergnügungsaufwands einbinden; daher kann Haftung gerechtfertigt sein. • Abgrenzung und Bestimmtheit: Die Satzung kann Wortlautgestaltungen umfassen, die auch andere Fallgruppen betreffen (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum); es ist zu prüfen, ob die Norm auf Fälle mit enger Beziehung beschränkt werden muss, damit das Bestimmtheitsgebot gewahrt bleibt. • Verfahrensfrage: Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen zu möglichen abweichenden Vertrags- und Eigentumsverhältnissen (Kauf unter Vorbehalt, Sicherungseigentum, andere schuldrechtliche Modelle) kann der Senat die materielle Rechtsprüfung nicht abschließend vornehmen und verweist die Sache zurück. • Höhe der Haftung: Unterstellt wirksame Satzungsgrundlage und dass die Klägerin unter die vom VGH festgestellten Fallgruppen fällt, ist der festgestellte Haftungsbetrag in der vom VGH vorgenommenen Höhe nicht weiter bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellt materiell-rechtlich fest, dass eine kommunale Satzung den Geräteeigentümer als Gesamtschuldner für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers vorsehen kann, wenn ein hinreichender Sachgrund vorliegt, insbesondere eine enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand oder ein maßgebender Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands. Ob die hier zu beurteilende Satzungsregelung und die konkrete Inanspruchnahme der Klägerin über den konkreten Fall hinaus allgemein den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen, kann der Senat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden; es fehlen Feststellungen zu abweichenden Vertrags- und Eigentumsmodellen (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum). Daher ist der Fall zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die satzungsrechtlichen Voraussetzungen und die genaue Haftungshöhe abschließend zu prüfen hat. Die Entscheidung über die Kosten bleibt offen.