Beschluss
5 PB 4/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde mangels Zulassungsgründen unzulässig; es liegen weder Gehörsverletzung noch grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz vor.
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens, nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen.
• Ein abstrakter Feststellungsantrag kann sich auf künftige, in ihren Grundzügen dem anlassgebenden Vorgang entsprechende Sachverhalte beziehen; deshalb ist bei Prüfung die künftige Rechtslage zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe • Die Beschwerde mangels Zulassungsgründen unzulässig; es liegen weder Gehörsverletzung noch grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz vor. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens, nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen. • Ein abstrakter Feststellungsantrag kann sich auf künftige, in ihren Grundzügen dem anlassgebenden Vorgang entsprechende Sachverhalte beziehen; deshalb ist bei Prüfung die künftige Rechtslage zu berücksichtigen. Ein Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Gewährung von Leistungsprämien an Beschäftigte des Amtsgerichts C. der Mitbestimmung unterfällt. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Antrag im Kern als abstrakten Feststellungsantrag behandelt und die Rechtslage ab 2016 geprüft; es stellte fest, dass 2015 keine kollektiven Grundsätze zur Prämiengewährung vorgelegen hätten. Der Antragsteller rügte u.a. Gehörsverletzung, weil das OVG den Antrag nur auf 2015 bezogen habe, die seit 2016 geltende Norm nicht ausreichend berücksichtigt und über einen Hilfsantrag nicht gesondert entschieden habe. Er machte zudem geltend, die Frage der Mitbestimmung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG sei von grundsätzlicher Bedeutung und es bestünde Divergenz zur Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. • Rechtliches Gehör: Gericht muss Vorbringen zur Kenntnis nehmen und erwägen, aber nicht jeden Einwand ausdrücklich abarbeiten; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn eindeutige Umstände zeigen, dass Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinen solchen Schluss. • Bezug auf Jahre: Das OVG hat den Antrag als abstrakten Feststellungsantrag verstanden und die künftige Rechtslage ab 2016 in die Prüfung einbezogen; die Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse von 2015 diente der Anwendung des Grundsatzes, dass abstrakte Feststellungsanträge sich auf künftige ähnliche Sachverhalte beziehen. • Gehörsbeanstandungen zu Normenlage: Das OVG hat die seit 2016 geltende Regelung (§ 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG) zumindest berücksichtigt und ausgeführt, dass sie nur ein Mitbestimmungsrecht an kollektiven Kriterien gewährt; mangels tatsächlicher Feststellung kollektiver Grundsätze entfällt ein Mitbestimmungsanspruch. • Hilfsantrag: Die materielle Abweisung des Hauptantrags erfasst auch den Hilfsantrag, weil beide auf dieselben Mitbestimmungsnormen gestützt sind und das OVG festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für Mitbestimmung nicht vorliegen. • Zulassungsgründe: Die Beschwerde benennt keine klärungsfähige, fallübergreifende Rechtsfrage mit substantiiertem Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung; sie zeigt auch keine begründete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung auf. • Verweis auf Normen: Entscheidend sind insbesondere § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG, § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG; zudem sind verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs.1 und § 72 ArbGG zu beachten. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine Gehörsverletzung, weil das Oberverwaltungsgericht den Antrag als abstrakten Feststellungsantrag behandelt und die Rechtslage ab 2016 mitberücksichtigt hat; es hat zudem hinreichend dargetan, dass keine kollektiven, mitbestimmungspflichtigen Grundsätze zur Prämiengewährung festgestellt wurden. Die beantragten zulassungsrelevanten Gründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht substantiiert dargelegt; die Beschwerde erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Zulassung nicht. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in Kraft.