Beschluss
1 WB 40/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdebehörde darf eine Eingangsmitteilung des Soldaten objektiv als Beschwerde gegen eine organisatorische Anordnung auslegen.
• Beschwerden über vorbereitende Maßnahmen können an Vorgesetzte gerichtet werden, sind aber nicht stets anfechtbar vor Gericht; gerichtliche Anfechtung setzt die endgültige dienstliche Maßnahme voraus.
• Eine Beschwerde nach der WBO ist nach § 6 Abs. 1 WBO innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschwerdeanlasses einzulegen; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
• Erledigung durch nachfolgende Dienstaufsichtshandlungen schließt eine hauptsächliche gerichtliche Aufhebung nicht, führt aber dazu, dass ein Hilfsfeststellungsantrag ohne Rechtsschutzinteresse bleibt.
Entscheidungsgründe
Fristversäumte Beschwerde gegen organisatorische Anordnung zur Erstellung einer Sonderbeurteilung • Die Beschwerdebehörde darf eine Eingangsmitteilung des Soldaten objektiv als Beschwerde gegen eine organisatorische Anordnung auslegen. • Beschwerden über vorbereitende Maßnahmen können an Vorgesetzte gerichtet werden, sind aber nicht stets anfechtbar vor Gericht; gerichtliche Anfechtung setzt die endgültige dienstliche Maßnahme voraus. • Eine Beschwerde nach der WBO ist nach § 6 Abs. 1 WBO innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschwerdeanlasses einzulegen; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Erledigung durch nachfolgende Dienstaufsichtshandlungen schließt eine hauptsächliche gerichtliche Aufhebung nicht, führt aber dazu, dass ein Hilfsfeststellungsantrag ohne Rechtsschutzinteresse bleibt. Der Antragsteller ist Zeitsoldat und erhielt eine erste Sonderbeurteilung. Das Bundesamt für das Personalmanagement ordnete organisatorisch an, dass eine 2. Sonderbeurteilung mit weitem Beurteilungszeitraum erstellt werden solle; der Antragsteller erfuhr hiervon in einem Gespräch am 23.11.2017. Am 21.12.2017 wurde ihm eine Beurteilung eröffnet, gegen die er sich später nicht fristgerecht wandte. Mit Schreiben vom 15.01.2018 reichte er eine Beschwerde ein, die das Bundesministerium der Verteidigung am 16.04.2018 als unzulässig wegen Fristversäumnis zurückwies, zugleich aber dienstaufsichtlich anordnete, die 2. Sonderbeurteilung durch den aktuellen Vorgesetzten mit anderem Zeitraum erstellen zu lassen. Der Antragsteller begehrt gerichtliche Aufhebung dieses Beschiedes bzw. hilfsweise Feststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur Verpflichtung zur nachträglichen Erstellung einer 2. Sonderbeurteilung. Die Antragsgegnerin beantragt Abweisung mit Hinweis auf Erledigung und fehlendes Rechtsschutzinteresse. • Das Gericht bestätigt die Auslegung der Eingabe des Antragstellers als Beschwerde gegen die organisatorische Anordnung des Bundesamtes, da dies objektiv ersichtlich und in der Begründung deutlich ist. • Nach ständiger Rechtsprechung sind reine Vorbereitungsmaßnahmen grundsätzlich nicht isoliert gerichtlich überprüfbar; die WBO erlaubt jedoch Beschwerden an dienstliche Vorgesetzte bereits im Vorbereitungsstadium, um unrichtigen Entscheidungen entgegenzutreten (§ 1 Abs.1 WBO). • Die Beschwerde gegen die Anordnung des 19.10.2017 war fristgebunden nach § 6 Abs.1 WBO. Die Kenntnisnahme des Antragstellers am 23.11.2017 macht die am 19.01.2018 eingereichte Beschwerde verspätet; Fristversäumnis begründet die Unzulässigkeit der Beschwerde. • Die im Rahmen der Dienstaufsicht getroffene Anordnung des Bundesministeriums zur Neuerstellung der Beurteilung beseitigt nicht die ursprüngliche unstatthafte Beschwerdeentscheidung; sie führt jedoch dazu, dass hilfsweise begehrte Feststellungen kein schutzwürdiges Interesse mehr begründen. • Mangels rechtzeitiger Beschwerde besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung; die dienstaufsichtliche Erledigung verhindert keinen prozessualen Rückgriff, wirkt aber auf die Zulässigkeit des Hilfsantrags ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Hauptklage auf Aufhebung des Beschwerdebescheids ist unbegründet, weil die Beschwerde gegen die organisatorische Anordnung des Bundesamtes zwar materiell zulässig gewesen sein könnte, der Antragsteller diese jedoch nach § 6 Abs.1 WBO nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben hat, sodass der Beschluss des Bundesministeriums der Verteidigung, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, zu Recht erfolgte. Die dienstaufsichtliche Anordnung, die 2. Sonderbeurteilung durch den aktuellen Vorgesetzten neu erstellen zu lassen, bewirkte keine aufhebende gerichtliche Entscheidung, macht aber den Hilfsantrag gegenstandslos. Ein Feststellungsinteresse für die hilfsweisen Anträge besteht nicht, weshalb auch diese abgewiesen werden. Damit verliert der Antragsteller seinen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch und bleibt ohne weiteren rechtlichen Erfolg.