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Beschluss

2 B 64/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung vorliegt. • Ein Prozessbevollmächtigter verletzt schuldhaft seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Ausbleiben einer Mandantenantwort nicht vorsorglich fristwahrend das Rechtsmittel einlegt, wenn ihm die Prozessvollmacht hierzu Handlungsvollmacht einräumt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt es nicht, wenn der Rügegrund nur eine von mehreren selbstständigen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts betrifft; gegenüber jeder tragenden Begründung muss ein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegen. • Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Versäumung der Berufungsfrist: Schuldhaftes Unterlassen fristwahrender Berufung durch Prozessbevollmächtigten • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung vorliegt. • Ein Prozessbevollmächtigter verletzt schuldhaft seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Ausbleiben einer Mandantenantwort nicht vorsorglich fristwahrend das Rechtsmittel einlegt, wenn ihm die Prozessvollmacht hierzu Handlungsvollmacht einräumt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt es nicht, wenn der Rügegrund nur eine von mehreren selbstständigen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts betrifft; gegenüber jeder tragenden Begründung muss ein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegen. • Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Der Beklagte, ein im Beamtenverhältnis stehender Regierungshauptsekretär, wurde strafrechtlich wegen Untreue verurteilt; im anschließenden Disziplinarverfahren ordnete das Verwaltungsgericht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis an. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten am 30.05.2018 zugestellt. Der Beklagte legte am 03.07.2018 selbst Berufung ein; sein Anwalt reichte am 16.07.2018 Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf die Berufung mit der Begründung, die Monatsfrist nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG sei nicht eingehalten worden und eine Wiedereinsetzung sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hielt dem Bevollmächtigten insbesondere vor, er hätte vorsorglich fristwahrend Berufung einlegen müssen, zumal die ihm erteilte Prozessvollmacht ihn hierzu ermächtigte. Der Beklagte rügte zudem Verfahrensmängel mit Blick auf die genutzte elektronische Kommunikationsplattform ohne Lesebestätigung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war formell zulässig, aber in der Sache unbegründet. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Die Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist maßgeblich; Wiedereinsetzung setzt glaubhaftes Fehlen von Verschulden voraus (§ 60 VwGO). • Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten: Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der Anwalt seine Sorgfaltspflicht schuldhaft, wenn er trotz Ermöglichung durch die Prozessvollmacht nicht vorsorglich fristwahrend das Rechtsmittel einlegt; dies gilt besonders bei Ausbleiben einer Mandantenantwort. • Zurechnung: Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Beklagten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO zuzurechnen, so dass dem Beklagten das Versäumnis wie eigenes Verschulden anzulasten ist. • Elektronische Kommunikation: Das Vorbringen, die genutzte Kommunikationsplattform sehe keine Lesebestätigung vor, ändert nichts daran, dass organisatorische Vorkehrungen und gegebenenfalls vorsorgliche fristwahrende Maßnahmen durch den Bevollmächtigten erforderlich gewesen wären. • Revisionszulassung: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Rügegrund nur eine von mehreren selbstständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts betrifft; gegenüber allen tragenden Gründen müsste ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht werden. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Kosten sind nach § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; Festsetzung des Streitwerts war nicht erforderlich. Die Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht eingehalten und eine Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat nach den Feststellungen schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er trotz Ermöglichung durch die Prozessvollmacht und trotz Ausbleibens einer Mandantenantwort nicht vorsorglich fristwahrend Berufung eingelegt hat. Dieses Verschulden ist dem Beklagten wie eigenes Verschulden zuzurechnen, weshalb sein Wiedereinsetzungsantrag scheitert. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde abgelehnt, da die angeführte Frage nur eine von mehreren eigenständigen Begründungen des Berufungsgerichts betrifft. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.