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Beschluss

2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19)

BVerwG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerwG:2019:310719B2B10.19.0
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Entscheidungsgründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. 2 Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt. 3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.