Beschluss
9 A 10/20
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO ist unzulässig, wenn ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Die Tatbestandsberichtigung dient dem Schutz der urkundlichen Beweiskraft und greift nicht, wenn das angegriffene nicht anfechtbare Urteil diese Funktion nicht beeinträchtigt.
• Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist kein Tatbestandsberichtigungsantrag erforderlich; stattdessen kann eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Verwerfung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung mangels Rechtsschutzbedürfnis • Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO ist unzulässig, wenn ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die Tatbestandsberichtigung dient dem Schutz der urkundlichen Beweiskraft und greift nicht, wenn das angegriffene nicht anfechtbare Urteil diese Funktion nicht beeinträchtigt. • Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist kein Tatbestandsberichtigungsantrag erforderlich; stattdessen kann eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben werden. Der Kläger stellte vorsorglich einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2021 (9 A 10/20) und erhob parallel eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Er rügte, dass sein rechtliches Vorbringen in der Urteilsabfassung zu knapp und unzureichend gewürdigt worden sei. Das Gericht prüfte, ob der Tatbestandsberichtigungsantrag konkret genug sei und ob ein rechtliches Bedürfnis zur Berichtigung vorliege. Es berücksichtigte die besondere Funktion der Tatbestandsberichtigung zum Schutz der urkundlichen Beweiskraft. Der Kläger machte zudem die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde geltend. Das Verfahren wurde abschließend beurteilt; Kostenfrage wurde angesprochen. • Nach § 119 VwGO dient die Tatbestandsberichtigung der Sicherung der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands und soll verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff die Entscheidung prägt. • Ein Tatbestandsberichtigungsantrag muss konkret darlegen, welche Angaben im Tatbestand zu berichtigen oder zu ergänzen sind; ansonsten ist er in der Regel nicht entscheidungsfähig. • Ein nicht anfechtbares Urteil unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung, außer in Fällen, in denen das Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, etwa bei der Wiedergabe von Anträgen oder Prozesserklärungen. • Fehlt mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift ein Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag unzulässig; das ist hier der Fall, weil eine Berichtigung die urkundliche Beweiskraft nicht zu retten vermocht hätte. • Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung reicht die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO; es bedarf nicht eines Tatbestandsberichtigungsantrags. • Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist gebührenfrei mangels Gerichtskostentatbestands. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28. September 2021 (9 A 10/20) wurde verworfen. Das Gericht befand den Antrag als kaum entscheidungsfähig und jedenfalls unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Tatbestandsberichtigung kann hier den gesetzlich verfolgten Zweck des Schutzes der urkundlichen Beweiskraft nicht erfüllen, sodass eine Berichtigung nicht vorgenommen wird. Zur Durchsetzung eines behaupteten Gehörsverstoßes stehen dem Kläger die prozessualen Wege wie die Anhörungsrüge zur Verfügung; eine separate Tatbestandsberichtigung ist dafür nicht notwendig.