Urteil
DG 3/24 MD
Dienstgericht Magdeburg, Entscheidung vom
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Antrages an das Richterdienstgericht auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In Sachsen-Anhalt ist für die Begutachtung der Polizeiärztliche Dienst zuständig; nicht der Amtsarzt.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Antrages an das Richterdienstgericht auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In Sachsen-Anhalt ist für die Begutachtung der Polizeiärztliche Dienst zuständig; nicht der Amtsarzt.(Rn.31) (Rn.32) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der zulässige Antrag nach § 28 Abs. 2; § 79 Nr. 3 Buchst. d; § 96 S. 1 LRiG ist zurückzuweisen (§ 98 Abs. 2 LRiG). Die Voraussetzungen für die Versetzung des Richters in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LRiG liegen nicht vor. Denn das nach §§ 26 ff. LRiG vorgeschriebene Verfahren zur Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht eingehalten worden. Das Richterdienstgericht prüft im sog. Prüfungsverfahren nach § 96 S. 1 Alt. 1 LRiG auch, ob das bisherige Zurruhesetzungsverfahren rechtmäßig abgelaufen ist (vgl. nur: BGH DG d. Bundes; Urteil v. 12.09.2019, RiZ (R) 2/17; VG Berlin, Urteil v. 29.05.2019, DG 1.19; alle juris). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 LRiG [auch: §§ 10, 49 LBG LSA] ist „mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten […] die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen.“ Dies ist nach § 17 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) v. 21.11.1997 (i.d.F.v. 08.03.2021) der „Polizeiärztliche Dienst.“ Ein derartiges Gutachten ist unstreitig nicht erstellt worden. Es liegt auch kein Fall nach § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG vor. Danach „[kann] die oberste Dienstbehörde ärztliche Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen.“ Diese Ermessensausübung der Ausnahme vom Grundsatz der Gutachtenerstellung durch den „Polizeiärztlichen Dienst“ muss zwingend vor dem Gutachtenauftrag durch den Antragsteller als oberste Dienstbehörde angestellt und zudem aktenkundig gemacht werden. Beides liegt nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht vor. Wie bereits in dem Urteil des Richterdienstgerichts vom 15.02.2024 (DG 1/22 MD) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, scheint es nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Akteninhalt so, dass sich die auf Seiten des Antragstellers handelnden Personen nicht über die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 27 LRiG LSA bewusst waren und im Übrigen sind, wie die Stellungnahme auf den richterlichen Hinweis vom 24.04.2024 belegt. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung andauernden Corona-Pandemie unterrichtete die Staatssekretärin im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt unter dem 23.04.2020 und 28.05.2020 ihre Kollegen und Kolleginnen darüber, dass „im Polizeiärztlichen Zentrum/Ärztlicher Gutachterdienst aktuell und bis auf Weiteres keine Untersuchungen durchgeführt werden.“ Davon setzte der Antragsteller u.a. den Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 22.01.2021 in Kenntnis. Lediglich im Einverständnis mit dem Betroffenen könne eine Begutachtung nach Aktenlage durch den polizeiärztlichen Dienst vorgenommen werden. Wie im Tatbestand erwähnt, berichtete der Präsident des Landgerichts A-Stadt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dieser dem Antragsteller stetig über die amtsärztliche Begutachtung. Der dem Richterdienstgericht übersandte Verwaltungsvorgang belegt, dass es keine die notwendige Ermessensausübung bestätigenden Aktenvermerke gibt, was auch der Antragsteller einräumt. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers liegt auch keine sog. Ermessensreduzierung auf null vor. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass hieran strenge Anforderungen zu stellen sind und es sich grundsätzlich um Ausnahmefälle handeln muss. Ein solcher Ausnahmefall liegt zur Überzeugung des Richterdienstgerichts hier nicht vor. Denn es handelt sich um ein dem Richterdienstgericht aus anderen Verfahren bekanntes wiederholtes Vorgehen. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Schriftwechsel belegt, dass der Antragsteller als oberste Dienstbehörde sogar in Kenntnis der durch die Pandemie bedingten Schwierigkeiten bei einer Gutachterbestellung das ihm nach § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG zustehende Ermessen zur Zulassung anderer Gutachten überhaupt nicht gesehen und damit auch nicht ausgeübt hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ermächtigung sich nur auf zusätzliche, neben dem polizeiärztlichen Gutachten einzuholende Gutachten bezieht oder gänzlich die Begutachtung durch die zentrale Untersuchungsstelle nach § 27 Abs. 3 S. 1 LRiG ablösen kann (vgl. § 48 Abs. 1 BBG). Denn es liegt ein gänzlicher Ermessensausfall vor, sodass auch ein Nachschieben von Ermessenerwägungen ausscheidet. Mit der bloßen Information über die tatsächliche pandemiebedingte Gutachterlage, zumal durch ein anderes Ministerium, ist keine Ermessensentscheidung durch den Antragsteller als oberste Dienstbehörde im vorliegenden Einzelfall verbunden (RiDG, Urteil v. 15.02.2024, DG 1/22 MD). Soweit die Argumentation des Antragstellers so zu verstehen ist, dass er an die vom Ministerium des Inneren und Sport verfügte Erlasslage gebunden gewesen sei und daher die sich grundsätzlich aus § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG ergebene Auswahlmöglichkeit auf nur eine Entscheidung, nämlich die „Nichtbeauftragung des Polizeiarztes“ reduziert habe und innerhalb des § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG bezüglich der Gutachtenauswahl kein Ermessen mehr auszuüben sei, folgt das Richterdienstgericht dem nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob tatsächlich eine Begutachtung durch den zuständigen Polizeiarzt gänzlich ausgeschlossen war. Denn im Erlass vom 28.05.2020 heißt es nur, dass Begutachtungen „in äußerst geringem Umfang“ ausgeführt werden können, was nicht gleichbedeutend mit einer gänzlichen Einstellung der Gutachtertätigkeit ist. Zum anderen beinhaltet die Ermessenauswahl nach § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG zwei Auswahlmöglichkeiten; nämlich die eines „Amtsarztes oder anderen als Gutachter beauftragen Ärzten“. Von daher kann eine Ermessensreduzierung nur auf die Auswahl des Amtsarztes gar nicht bestehen. Im Übrigen hat auch das Ministerium für Inneres und Sport keine derartige Auswahlbeschränkung nur auf den Amtsarzt vorgenommen; im Gegenteil schweigt der Erlass dazu. Schließlich ist dem Richterdienstgericht aus dem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren DG 1/22 MD (Urteil v. 15.02.2024) bekannt, dass dort ein privatärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit herangezogen wurde. Von einer Ermessensreduzierung nur auf ein amtsärztliches Gutachten kann also keine Rede sein. Vielmehr scheint der Antragsteller zwischen beiden möglichen Alternativen zu springen, ohne aber die gesetzliche Notwendigkeit des polizeiärztlichen Gutachtens überhaupt zu sehen. Dies wird auch aus einem weiteren jüngst beim Richterdienstgericht anhängigen Verfahren (DG 4/24 MD) ersichtlich. Denn dort wurde vom Antragsteller bereits unter dem 31.08.2015 beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten angefragt, „ob und wann eine amtsärztliche Begutachtung des Richters hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit beabsichtigt“ sei, woraufhin im Jahre 2019 eine amtsärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Auch dies belegt, dass die amtsärztliche Begutachtung bereits lange vor der etwa ab März 2020 grassierenden Corona-Pandemie die geübte Verwaltungspraxis des Antragstellers darstellte. Aufgrund dieser Aktenerkenntnisse erscheint die jetzige Argumentation als nachträglich konstruiert bezüglich der anhängigen Verfahren. Demnach steht fest, dass der Antragsteller sich des nach § 27 Abs. 3 LRiG gesetzmäßigen Vorgehens zur Auswahl des die Dienstunfähigkeit eines Richters feststellenden Arztes nicht bewusst war und die von ihm als oberste Dienstbehörde vorzunehmende Alternativauswahl nicht vorgenommen hat. Schließlich ändert es nichts an der Rechtslage, dass der Antragsgegner sich der Begutachtung durch den Amtsarzt unterzogen hat. Zwar ist die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung als solche nach Erstellung des Gutachtens durch den zuständigen Gutachter ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil v. 26.04.2012, 2 C 17.10; BVerwG, Urteil v. 05.07.2021, 3 C 13.01; beide juris). Vorliegend geht es aber nicht um die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung, sondern um die Begutachtung durch die falsche Stelle (RiDG LSA, Urteil v. 15.02.2024, DG 1/22 MD). Auf die weiteren vom Antragsgegner vorgetragenen Mängel des Gutachtens kommt es indes nicht mehr an. Auf § 28 Abs. 5 LRiG wird hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus (§ 154 Abs. 1 VwGO; § 96 S. 3 LRiG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO; § 96 S. 3 LRiG. Beschluss: Der Streit-/Gegenstandswert wird auf 86.806,56 Euro festgesetzt. Gründe: Bei der Festsetzung des Streit-/Gegenstandswertes ist nach § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Versetzung eines Beamten/Richters in den Ruhestand von der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Summe der Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, auszugehen. Die monatliche Bruttobezüge betragen bei dem Antragsgegner laut Auskunft 7.233,88 Euro, was eine Jahressumme von 86.806,56 Euro ergibt. Mit der Antragsschrift vom 31.01.2024 beantragt der Antragsteller als oberste Dienstbehörde bei dem Richterdienstgericht die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2; § 79 Nr. 3 Buchst. d; § 96 S. 1 LRiG). Der am xx1959 geborene Antragsgegner wurde 1991 zum Richter auf Probe und 1994 zum Richter am Amtsgericht in Sachsen-Anhalt ernannt; seitdem ist er als Richter am Amtsgericht tätig. Nachdem der Antragsgegner seit dem 07.07.2022 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt ist, beauftragte der Präsident des Landegerichts A-Stadt unter dem 20.01.2022 die amtsärztliche Untersuchung des Antragsgegners beim Landkreis zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit. Der Präsident des Landgerichts A-Stadt informierte darüber den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg und dieser den Antragsteller. Weiter unterrichtete der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg den Antragsteller über den beabsichtigten Untersuchungstermin am 31.05.2022 und über das erstellte Gutachten vom 30.06.2022. In dem Gutachten vom 30.06.2022 kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Richter für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht dienstfähig sei. Eine Prognose, dass der Richter darüber hinaus keine volle Dienstfähigkeit erlangen werde, sei dem Amtsarzt (noch) nicht möglich. Bei einer umfassenden Diagnostik und Therapie könne der Antragsgegner nach sechs Monaten wieder die volle Dienstfähigkeit erlangen. Mit Schreiben vom 27.10.2022 berichtete der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg gegenüber dem Antragsteller, dass der Präsident des Landgerichts erneut den Amtsarzt um eine gutachterliche Einschätzung gebeten habe. Der Präsident des Landgerichts A-Stadt übersandte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg schließlich unter dem 07.02.2023 das Amtsärztliche Gutachten vom 02.02.2023. Nach diesem sei der Antragsgegner auf Dauer nicht dienstfähig, und mit einer Besserung der gesundheitlichen Situation sei nicht zu rechnen, so dass keine Aussicht bestehe, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde. Über den Fortgang des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand werde berichtet werden. Sodann leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg den Bericht an den Antragsteller weiter. Das Gutachten führt aus: „[…] Aus gutachterlicher Sicht liegen bei Herrn X bezüglich der Einschränkung der Dienstfähigkeit folgende relevante Diagnosen vor: -ausgeprägtes Lungenemphysem Stadium III bei chronisch obstruktiver Lungenkrankheit -periphere Durchblutungsstörung Durch die mangelnde Sauerstoffversorgung treten neben der körperlich erheblich eingeschränkten Leistungsfunktion auch kognitive Defizite, wie Konzentrations- und Ausdauerstörungen und Stimmungsschwankungen auf. Abschließend wird gutachterlich eingeschätzt, dass Herr X aufgrund der oben aufgeführten Diagnosen auf Dauer nicht dienstfähig ist und auch eine Teildienstfähigkeit im Sinne der Hälfte der regulären Arbeitszeit nicht vorliegt. Mit einer Besserung der gesundheitlichen Situation ist nicht zu rechnen.“ Nachdem sich der Antragsgegner zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht äußerte, beantragte der Antragsteller am 01.02.2024 beim Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und ist der Auffassung, dass die Kollektivgremien Richterrat und Personalrat nicht beteiligt worden seien. Die Diagnose einer obstruktiven Lungenerkrankung und eine bestehende Lungenfunktionsstörung (COPD) werde nicht in Abrede gestellt. Bestritten werde, dass über die eingeschränkte Lungenfunktion hinaus kognitive Defizite bestünden. Soweit auf eine periphere Durchblutungsstörung hingewiesen werde, mag diese vorliegen, wobei nicht auszuschließen sei, dass diese, bezogen auf das Lebensalter des Antragsgegners, nicht ungewöhnlich sei. Das als „Amtsärztliches Gutachten“ bezeichnete „Anschreiben“ erfülle nicht die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten. Denn es sei keinerlei Anamnese ersichtlich oder Ausführungen zu vorliegenden Befunden und durchgeführten Untersuchungen. Es sei nicht einmal ein Lungenfunktionstest vorgenommen worden. Die telefonische Anfrage bei der Hausärztin des Antragsgegners sei erstaunlich und stelle eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar. Der Antragsteller erwidert: Mit Verweis auf die Rechtsprechung sei das Gutachten vom 02.02.2023 hinreichend und nachvollziehbar begründet. Indem das Gutachten auf die fachärztlichen Befunde Bezug nehme, enthalte diese die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt. Aufgrund der Vorgespräche und seiner Mitteilungen zu seinem Gesundheitszustand sei anzunehmen, dass der Antragsgegner mit dem (fach)ärztlichen Austausch einverstanden gewesen sei. Eine Beteiligung des Richer- und/oder Personalrates sei gesetzlich nicht erforderlich gewesen. Das Richterdienstgericht hat mit richterlicher Verfügung vom 24.04.2024 auf Folgendes hingewiesen: „Das Richterdienstgericht hat mit Urteil vom 15.02.2024 (DG 1/22 MD) in einem Verfahren der Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 96 S. 1 LRiG zur diesbezüglichen Gutachtenerstellung ausgeführt: „Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 LRiG [auch: §§ 10, 49 LBG LSA] ist „mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten […] die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen.“ Dies ist nach § 17 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz – GDL) v. 21.11.1997 (i.d.F.v. 08.03.2021) der „Polizeiärztliche Dienst.“ Ein derartiges Gutachten ist unstreitig nicht erstellt worden. Es liegt auch kein Fall nach § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG vor. Danach „[kann] die oberste Dienstbehörde ärztliche Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen.“ Diese im Ermessen stehende Ausnahme vom Grundsatz der Gutachtenerstellung durch den „Polizeiärztlichen Dienst“ muss zwingend vor dem Gutachtenauftrag durch den Antragsgegner [richtig: Antragsteller] als oberste Dienstbehörde ausgeübt und zudem aktenkundig gemacht werden. Beides liegt nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht vor. Nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Akteninhalt scheint es so, dass sich die auf Seiten des Antragstellers handelnden Personen nicht über die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 27 RiG LSA bewusst waren und im Übrigen sind, wie ein in anderer Sache anhängiger Antrag bei dem Richterdienstgericht belegt.“ Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Unstreitig liegt kein Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vor. Nach dem Akteninhalt ist auch keine Ermessensausübung der obersten Dienstbehörde nach § 27 Abs. 3 S. 2 LRiG zur Zulassung anderer Gutachten erkennbar. Gegen das zitierte Urteil hat der Antragsteller (MJ) jüngst Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter eingelegt. Es erscheint daher sinnvoll, auch in dieser Sache umgehend durch Urteil im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, um dem Dienstgerichtshof Gelegenheit zu geben, in einem weiteren Vergleichsfall zu entscheiden. Es wird daher um Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) gebeten.“ Der Antragssteller hat darauf erwidert, dass ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG vorliege. Denn das Ministerium für Inneres und Sport habe mit Erlass vom 23.04.2020 mitgeteilt, dass aufgrund der andauernden Corona-Pandemie im Polizeiärztlichen Zentrum „aktuell und bis auf Weiteres keine Untersuchungen durchgeführt werden“ können und mit Erlass vom 28.05.2020, dass Begutachtungen der Dienstfähigkeit „aus Kapazitätsgründen unverändert nur in äußerst geringem Umfang durchgeführt werden“ können. Daran sei auch der Antragsteller gebunden gewesen. Der Antragsteller habe dies den Mittelbehörden mitgeteilt. Dem entsprach die Beauftragung des Amtsarztes durch den Präsidenten des Landgerichts. Ansonsten hätte der Antragsteller umgehend reagiert. Aufgrund der sehr eindeutigen Erlasslage sowie der sehr eindeutigen Umstände des Einzelfalls stelle die vom Richterdienstgericht aufgestellte Anforderung eine reine Formalie dar. Denn es habe in diesem eindeutigen Fall keiner – nochmaligen – Ermessensausübung bzw. keines billigenden Aktenvermerks mehr bedurft. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst Gutachten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.