Urteil
DG 2/21
Dienstgericht Meiningen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2022:0624.DG2.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die folgenden Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts ... in dem mit dem Kläger am 11.07.2018 geführten Telefonat
„- sie habe Probleme mit dem richterlichen Selbstverständnis des Klägers,
- sie erwarte von dem Kläger bzw. ihren Richtern, dass sie dann, wenn sie schon einen Fehler machen, den Arsch in der Hose haben, diesen Fehler auch selbst auszubügeln,
- der Kläger hätte mithin den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen ... nicht der „zuständigen“ Kammer für Bausachen am Landgericht ... vorlegen und einfach weitermachen sollen“
die richterliche Unabhängigkeit des Klägers beeinträchtigt haben und daher unzulässig waren.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die folgenden Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts ... in dem mit dem Kläger am 11.07.2018 geführten Telefonat „- sie habe Probleme mit dem richterlichen Selbstverständnis des Klägers, - sie erwarte von dem Kläger bzw. ihren Richtern, dass sie dann, wenn sie schon einen Fehler machen, den Arsch in der Hose haben, diesen Fehler auch selbst auszubügeln, - der Kläger hätte mithin den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen ... nicht der „zuständigen“ Kammer für Bausachen am Landgericht ... vorlegen und einfach weitermachen sollen“ die richterliche Unabhängigkeit des Klägers beeinträchtigt haben und daher unzulässig waren. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 4 e), 88 ThürRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG statthafte und nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 4 e), 88, 96 Abs. 4 ThürRiStAG, §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 VwGO form- und fristgerecht erhobene Klage ist im noch gegenständlichen Umfang begründet. 1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur zulässig, wenn hierdurch die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 30.10.2017 – RiZ(R) 1/17, BeckRS 2017, 133753). Maßnahmen der Dienstaufsicht sind aber nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern alle Einflussnahmen durch eine für die Dienstaufsicht in Betracht kommende Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters – und sei es nur mittelbar – auswirken, etwa Anregungen oder Meinungsäußerungen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Dabei ist es gleichgültig, ob eine entsprechende Wirkung beabsichtigt ist oder nicht. Deshalb brauchen die Maßnahmen auch keinen verbindlichen Charakter zu haben, können also auch Anregungen, Empfehlungen, Bitten oder Hinweise sein (Nomos-BR/Staats, DRiG, § 26, Rn. 5 m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.10.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf welche Bezug genommen wird - ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Telefonat am 11.07.2018 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht der Präsidentin des Landgerichts ..., welche dieser nach § 22 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGGVG obliegt, gehandelt hat. Nicht zu folgen ist dem Beklagten jedoch in der Selektion einzelner Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts ... im streitgegenständlichen Telefonat als nicht dienstaufsichtliche Maßnahme. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, ob einzelne Äußerungen pro- oder reaktiv erfolgten. Entscheidend sind alleine Inhalt, Zielrichtung und Verständnishorizont der Bekundungen. Hierbei ist zunächst der Anlass des Telefonats zu berücksichtigen, der unstreitig darin bestand, dem Kläger gegenüber eine deutliche Missbilligung bezüglich seiner Verfahrensführung zum Ausdruck zu bringen, was sich, wie im Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt, schon darin zeigte, dass die Präsidentin des Landgerichts ... dem Vorgang ein „Geschmäckle“ beigemessen hat. Die weiteren Äußerungen sind auf dieser Tatsachengrundlage und diesem Kontext zu sehen. Schon der Appell an das richterliche Selbstverständnis des Klägers, verbunden mit dem Anlass des Telefonats und dem angeblichen Beigeschmack der Verfahrensweise des Klägers stellt sich inhaltlich als Kritik an der Verfahrensbearbeitung des Klägers dar. Dies wird durch die weiteren Hinweise der Präsidentin, egal an welcher Stelle des Gesprächsablaufs sie erfolgten, dass sie vom Kläger bzw. ihren Richtern erwarte, dass sie dann, wenn sie schon „einen Fehler“ machen, „den Arsch in der Hose haben“ sollen, „diesen auch selbst auszubügeln“, nicht nur verstärkt, sondern mit ausdrücklichem Bezug auf einen „Fehler“ die Erwartungshaltung verbunden, zukünftig anders zu verfahren, nämlich den vermeintlichen Fehler selbst „auszubügeln“. Dies ist nicht nur eine Maßnahme der Dienstaufsicht, sondern auch ohne Weiteres ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 DRiG, denn sie betrifft, auch wenn sie nur auf ein zukünftiges Verhalten des Klägers abzielt, dessen rechtsprechende Tätigkeit, die jeder Maßnahme der Dienstaufsicht entzogen ist (Nomos-BR/Staats, DRiG, § 26, Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid unerheblich, ob die Präsidentin des Landgerichts ... eine diesbezügliche Wirkung erzielen wollte, denn dies ist aus den bereits dargelegten Gründen ohne Relevanz. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 70 Abs. 1 Nr. 4 e), 88 ThürRiStAG, §§ 161, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Zwar hat der Kläger seinen zunächst gestellten Antrag auf Auskunft bzgl. des disziplinarischen Vorgehens des Beklagten gegen die Präsidentin des Landgerichts ... zurückgenommen. Auf Grund der geringen Bedeutung dieses zurückgenommenen Auskunftsantrages gegenüber dem verbliebenen und letztlich erfolgreichen Klagebegehren war gleichwohl die Auferlegung der gesamten Kosten des Verfahrens auf den Beklagten gerechtfertigt (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 70 Abs. 1 Nr. 4 e), 88 ThürRiStAG, §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Richter am Landgericht ... und untersteht der Dienstaufsicht der dortigen Präsidentin. Zu deren richterlichen Aufgaben gehört der Vorsitz der seit Januar 2018 nach § 72a Ziff. 2 GVG neu eingerichteten Baukammer des Landgerichts ... (2. Zivilkammer). Der Kläger, Mitglied einer anderen Kammer, bearbeitete in eigener Zuständigkeit als Einzelrichter eine am 09.02.2018 beim Landgericht eingegangene Zivilrechtssache, für die eigentlich eine Sonderzuständigkeit der Baukammer gegeben war, was der Kläger jedoch zunächst nicht erkannte. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens bestimmte er deshalb einen Haupttermin mit vorausgehender Güteverhandlung. In der Terminvorbereitung kamen ihm Zweifel an seiner Zuständigkeit, die er in der Güteverhandlung mit den Parteivertretern erörterte. Eine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage stellte der Kläger im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung der Parteien aber zunächst zurück. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen legte er die Akten der Baukammer mit der Bitte um Prüfung ihrer Zuständigkeit vor. Am 11.07.2018 führte die Präsidentin des Landgerichts ... mit dem Kläger ein Telefonat, welches die Verfahrensführung des Richters, die Vorlagepraxis an die Baukammer und die Wirksamkeit eines Vergleichsschlusses vor einem unzuständigen Richter thematisierte. In diesem Telefonat äußerte sich die Präsidentin des Landgerichts ... u.a. wie folgt: „Sie haben es geschafft, wir übernehmen den Fall, Sie sind die Sache jetzt los.“ „Die ganze Sache hat doch ein Geschmäckle. Sie verhandeln erst und warten noch einen Vergleichsschluss ab, dann legen sie vor.“ „Sie versuchen noch, einen Vergleich herbeizuführen, und als das scheitert, wollen sie die Akte loswerden!“ „Auf gut Deutsch, und das erwarte ich von Ihnen ja, das erwarte ich von meinen Richtern: wenn Sie schon einen Fehler machen, sollten Sie den Arsch in der Hose haben und ihn selbst ausbügeln.“ „Wie können Sie noch Vergleichsverhandlungen führen oder anregen, wenn Sie überhaupt nicht zuständig sind!“. Weiterhin hat die Präsidentin des Landgerichts ... den Richter im Laufe des Gespräches mindestens einmal gebeten, über sein „richterliches Selbstverständnis“ nachzudenken. Der Kläger, der diese Äußerungen als unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht wertete, legte hiergegen unter dem 09.07.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2020 hat die Präsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts festgestellt, dass die Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts ... in dem mit dem Widerspruchsführer am 11.07.2018 geführten Telefonat, der Widerspruchsführer habe nach einem gescheiterten Versuch, einen Vergleich herbeizuführen, die Akte loswerden wollen, die in diesem Zusammenhang geäußerte Frage, wie der Widerspruchführer Vergleichsverhandlungen führen oder anregen könne, wenn er nicht zuständig sei und die in diesem Zusammenhang geäußerte Bitte, über sein richterliches Selbstverständnis nachzudenken, die richterliche Unabhängigkeit des Widerspruchsführers beeinträchtigt haben und deshalb unzulässig waren. Zur Begründung wurde u.a. wie folgt ausgeführt: „Die telefonischen Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts gegenüber dem Widerspruchsführer am 11.07.2018 können Gegenstand einer Überprüfung durch das Richterdienstgericht (§ 70 Abs. 1 Ziff. 4 e) ThürRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG) und damit auch als Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens (§§ 95 S. 2 i.V.m. 70 Abs. 1 Ziff. 4, §§ 51 ThürRiStAG i.V.m 54 Abs. 2 und 3 VwGO (entsprechend) sein. Das Telefonat ist als eine Maßnahme der Dienstaufsicht zu qualifizieren. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Es genügt eine Einflussnahme, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238-245, Rn. 11, juris, m.w.N.). Der Widerspruchsführer hat nachvollziehbar eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch das Telefonat dargelegt. Dass die Präsidentin des Landgerichts eine Kritik an der Verfahrensführung des Richters in dem betreffenden Verfahren geäußert hat, steht außer Frage. Der Umstand, dass die Präsidentin des Landgerichts das Telefonat vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit als Vorsitzende der 2. Zivilkammer geführt hat, steht der Annahme, dass das Gespräch eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, nicht entgegen. Mit dem Appell an das richterliche Selbstverständnis und der von Seiten der Präsidentin geäußerten Erwartungshaltung gegenüber dem Widerspruchsführer und allen anderen Richtern, wie mit Fehlern umzugehen sei, ist hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Präsidentin des Gespräch nicht ausschließlich als Vorsitzende einer Zivilkammer, sondern auch in ihrer Funktion als Präsidentin geführt hat. Damit hatte das Telefonat auch dienstaufsichtlichen Charakter. Der Widerspruch ist am 10.07.2019 und damit innerhalb der gem. §§ 70 Abs. 2 ThürRiStAG, 57 Abs. 2 VwGO (entsprechend) i.V.m 222 ZPO i.V.m 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 11.07.2019 endenden Widerspruchsfrist eingegangen. Der Widerspruch ist auch begründet. Der Widerspruchsführer beanstandet zu Recht, dass die durch die Präsidentin des Landgerichts ergriffene Maßnahme der Dienstaufsicht einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Aus § 26 Abs. 2 DRiG ergibt sich, dass Vorhalt und Ermahnung die Grenze zulässiger dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schwächere Maßnahmen der Dienstaufsicht, wie Hinweis oder Belehrung. Unzulässig sind im Gegensatz dazu über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, wie Beanstandungen, Missbilligungen oder Rügen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83 -, juris, Rn 14; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ (R) 1/17 -, juris, Rn 22). Die Äußerungen der Präsidentin im Gespräch mit dem Widerspruchsführer beschränken sich nicht auf eine Zusammenfassung der Verfahrensweise des Richters vor Abgabe der Sache an die 2. Zivilkammer und damit auf einen nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässigen Vorhalt, d.h. auf eine Kundgabe einer objektiven Feststellung zur Sache. Vielmehr hat die Präsidentin ihre Feststellungen mit einem aus der persönlichen Wertungssphäre hergeleiteten Unwerturteil verbunden, indem sie der ganzen Sache ein „Geschmäckle“ beigemessen hat. Auch die Frage, wie der Widerspruchsführer noch Vergleichsverhandlungen führen oder anregen könne, wenn er überhaupt nicht zuständig sei, enthält einen - unzulässigen - persönlichen Vorwurf, dem mit dem Appell an das richterliche Selbstverständnis des Richters besonderer Nachdruck verliehen wird. Diese Äußerungen stellen der Sache nach eine Beanstandung dar und überschreiten den Rahmen der nach § 26 Abs. 2 DRiG erlaubten Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1967 - RiZ (R) 2/66 -, juris, Rn 28). Die Äußerung der Präsidentin, dass sie von dem Widerspruchsführer bzw. ihren Richtern erwarte, dass sie dann, wenn sie schon einen Fehler machen, den Arsch in der Hose haben, diesen Fehler auch selbst auszubügeln, beeinträchtigt dagegen die richterliche Unabhängigkeit nicht. Wegen des Zusammenhangs mit der zuvor beanstandeten Verfahrensweise könnte die Äußerung zwar so verstanden werden, dass die Präsidentin erwarte, dass der Widerspruchsführer auch in zukünftigen Fällen, die der Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer unterfallen, eine Abgabe an die zuständige Kammer unterlässt und die Sache trotz eigener Unzuständigkeit weiterbearbeitet, wenn er seine Unzuständigkeit erst in einem späteren Verfahrensstadium erkennt oder trotz erkannter Unzuständigkeit das Verfahren zunächst weitergeführt hat. Dieses - keineswegs zwingende, aber auch nicht fern liegende - Verständnis der Äußerung könnte deshalb auch als ein - grundsätzlich unzulässiges - Hinwirken der Präsidentin auf ein bestimmtes Entscheidungsverhalten des Widerspruchsführers in zukünftigen vergleichbaren Situationen aufgefasst werden. Im Hinblick auf die konkrete Gesprächssituation, in der diese Äußerung gefallen ist, ist dieses Verständnis jedoch zu weitgehend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung der Präsidentin lediglich reaktiv, nämlich in Beantwortung der Frage des Widerspruchsführers, wie er denn nach „Entdecken“ seines Fehlers hätte verfahren sollen, erfolgte. Diese Frage des Widerspruchsführers war somit darauf gerichtet zu erfahren, welches Vorgehen aus Sicht der Präsidentin im konkreten Fall angezeigt gewesen wäre. Mit der spontanen Antwort in Form einer saloppen Redewendung hat die Präsidentin (lediglich) ihre Sicht der Dinge kundgetan und die Frage des Widerspruchsführers zumindest mittelbar beantwortet. Dass es ihr hierbei über die bloße und vom Widerspruchsführer explizit angefragte Meinungsäußerung hinaus um eine Einflussnahme auf das künftige Verhalten des Widerspruchsführers gegangen wäre, ist nicht anzunehmen. Die Präsidentin hat in ihrer Stellungnahme eine solche Zielstellung ihrer Äußerungen auch ausdrücklich verneint. Dem Widerspruch war daher, soweit er sich auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit stützt, abzuhelfen.“ Eine Rechtsmittelbelehrung enthält der Widerspruchsbescheid nicht. Mit der am 06.10.2021 erhobenen und am gleichen Tag eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass auch die weiteren, vom Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gewerteten Äußerungen der Präsidentin in dem angeführten Telefonat vom 11.07.2018, einen solchen Eingriff darstellen würden. Die wiederholte Problematisierung und Infragestellung des richterlichen Selbstverständnisses des Klägers im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit und verbunden mit konkreten Vorwürfen zur Verfahrensweise stellten einen weiteren unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Die bewusste und gewollte mehrfachen Infragestellung des richterlichen Selbstverständnisses des Klägers im Zusammenhang mit dem Ansinnen, gegen Zuständigkeitsnormen zu verstoßen, seien geeignet, Einfluss auf das aktuelle und das künftige richterliche Entscheidungsverhalten zu nehmen. Hiervon gingen nämlich eine abschreckende Wirkung und ein erheblicher Druck aus. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 06.10.2021, 08.10.2021, 08.02.2022, 31.03.2022 einschließlich der jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Der Kläger war zunächst weiterhin der Auffassung, dass gegen die Präsidentin des Landgerichts schon wegen der Feststellungen im Widerspruchsbescheid ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden müssen und er diesbezüglich einen Anspruch auf Auskunft habe. Er begehrte mit seiner Klageschrift zunächst auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft zu disziplinarrechtlichen oder sonstigen dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die wegen der mit Widerspruchsbescheid bereits festgestellten Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit ergriffen wurden oder werden sollen. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass die folgenden Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts ... in dem mit dem Kläger am 11.07.2018 geführten Telefonat, sie habe Probleme mit dem richterlichen Selbstverständnis des Klägers, sie erwarte von dem Kläger bzw. ihren Richtern, dass sie dann, wenn sie schon einen Fehler machen, den Arsch in der Hose haben, diesen Fehler auch selbst auszubügeln, der Kläger hätte mithin den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen ... nicht der – zuständigen - Kammer für Bausachen am Landgericht ... vorlegen und einfach weitermachen sollen, die richterliche Unabhängigkeit des Klägers beeinträchtigt haben und daher unzulässig waren. Der Beklagter beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid an denen festgehalten werde.