Urteil
DG - 8/2009
Dienstgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:DGNRW:2010:0629.DG8.2009.00
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Tenor
Die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 06. August 2009 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 06. August 2009 werden aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Köln (künftig: Generalstaatsanwalt) ernannte den am 09. Juli 1974 geborenen Antragsteller am 08. Januar 2003 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt und erteilte ihm einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft in Köln. Unter dem 06. Juni 2006 beurteilte der dortige Leitende Oberstaatsanwalt (künftig: Leitender Oberstaatsanwalt) die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers, der im November 2003 aufgrund einer Abordnung zeitweise beim Landeskriminalamt Düsseldorf sowie beim Polizeipräsidenten Köln tätig gewesen war, im Übrigen ausschließlich Dienst bei der Staatsanwaltschaft in Köln geleistet hatte, als unterdurchschnittlich. Dazu erklärte der Generalstaatsanwalt im Rahmen einer Überbeurteilung vom 26. Juli 2006, er trete der Beurteilung nicht entgegen. Gegen Beurteilung und Überbeurteilung erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch. Der Generalstaatsanwalt entließ ihn durch Entlassungsurkunde vom 09. November 2006 und Begleitverfügung vom gleichen Tage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit Ablauf des Monats Dezember 2006 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (künftig: Dienstgericht) hob die Entlassungsverfügung und den Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2006 mit Urteil vom 06. Dezember 2007 auf (DG - 1/2007). Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (künftig: Dienstgerichtshof) hob mit Beschluss vom 24. Juli 2008 das Urteil vom 06. Dezember 2007 auf und wies den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides mit der Maßgabe zurück, dass die Entlassung zum 08. Januar 2007 wirksam ist (1 DGH 1/08). Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hob am 24. September 2009 auf die Revision des Antragstellers den Beschluss vom 24. Juli 2008 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dort ist sie zur Zeit anhängig. - Der Antragsteller leistete auch nach dem 31. Dezember 2006 Dienst, nachdem das Dienstgericht einem Antrag von ihm auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 stattgegeben hatte (DG - 7/2006) und die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners erfolglos geblieben war (1 DGH 1/2007 OLG Hamm). Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 06. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13. Juli 2007 ab (19 K #####/####). Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 31. Juli 2009 ab (1 A #####/####). Mit Disziplinarverfügung vom 06. Oktober 2006 hatte der Leitende Oberstaatsanwalt gegen den Antragsteller einen Verweis verhängt: Er, der Antragsteller, habe vorsätzlich gegen seine Pflicht, seine Aufgaben gerecht zu erfüllen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG ‑ a.F. -)) - soweit es um Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes geht, die durch das im Wesentlichen am 01. April 2009 in Kraft getretene Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV.NW. S. 224) aufgehoben worden sind, wird dies durch den Zusatz „a.F.“ deutlich gemacht -, sein Amt nach bestem Wissen zu verwalten, sich mit voller Hingabe seinen dienstlichen Pflichten zu widmen (§ 57 Satz 1 und 2 LBG - a.F. -), die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (§ 58 Satz 2 LBG - a.F. -) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erforderten, verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 85 LBG - a.F. -). Im Hinblick auf die Anzahl der Verfahren, bei deren Sachbehandlung er sich auch von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, und die Nachhaltigkeit seines Verhaltens sei dieses als erheblich anzusehen. ‑ Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren zum Dienstgericht erhobene Klage nahm der Antragsteller am 06. Dezember 2007 zurück (DG - 2/2007). Darauf stellte das Dienstgericht das Verfahren ein und belastete den Antragsgegner mit den Kosten: Unbestimmtheiten und Unterlassungen, zu denen es im Rahmen des Disziplinarverfahrens seitens der beteiligten Behörden gekommen sei, hätten zur Folge gehabt, dass dem Antragsteller der Inhalt der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe z.T. erst mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend deutlich geworden sei und er von den Grundlagen, auf denen sie beruht hätten, z.T. erst im Verlauf des dienstgerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Den daraufhin von ihm erhobenen Einwendungen hätte nunmehr das Dienstgericht nachgehen müssen. An sich wäre das Sache der Behörden gewesen, die dazu allerdings das Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anders – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend – hätten gestalten müssen. Angesichts der bezeichneten Mängel sei es gerechtfertigt, im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung § 155 Abs. 4 VwGO (i.V.m. § 74 Abs. 4 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW)) heranzuziehen. Unter dem 16. Juli 2008 leitete der Leitende Oberstaatsanwalt gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ein behördliches Disziplinarverfahren ein. Unter Bezugnahme auf verschiedene Akten aus dessen Dezernat stellte er zusammenfassend fest, dieser habe a) durch die Nichtbearbeitung bestimmter Vorgänge gegen seine aus § 59 LBG - a.F. - folgende Verpflichtung zur rechtmäßigen Ausübung seiner dienstlichen Handlungen und darüber hinaus b) gegen seine Verpflichtung aus § 58 LBG - a.F. - verstoßen, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und umzusetzen. Denn nach der ihm bekanntgegebenen Hausverfügung vom 03. April 2008 sei für die Bearbeitung von UJs-Verfahren eine Bearbeitungsdauer von höchstens einem Monat pro vorgelegte UJs-Mappe einzuhalten. Für den Zeitraum davor sei mit Hausverfügung vom 11. Juni 2006 „eine zeitnahe Bearbeitung als dringend erforderlich“ angeordnet worden. Der Antragsteller sei deshalb hinreichend verdächtig, Verstöße gegen die in §§ 58, 59 LBG NW - a.F. - normierten Verpflichtungen zum Gehorsam und zur Rechtmäßigkeit dienstlichen Handelns und damit Dienstvergehen nach Maßgabe von § 83 Abs. 1 LBG NW - a.F. - begangen zu haben. Gegen ihn seien disziplinare Ermittlungen gemäß §§ 21 ff. LDG NW durchzuführen. In einem Vermerk vom 25. Juli 2008 (I H 49 - UO II Bl. 42) legte der Leitende Oberstaatsanwalt dazu dar: Am 16. Juli 2008 habe er dem Antragsteller sein, des Leitenden Oberstaatsanwalts, Schreiben vom selben Tage betreffend die Einleitung des neuen Disziplinarverfahrens ausgehändigt. Er habe ihm die einzelnen Vorwürfe eröffnet und unmissverständlich klargemacht, dass nach den nun getroffenen Feststellungen Zweifel an seiner Ungeeignetheit für den staatsanwaltlichen Dienst nicht mehr bestehen dürften. Sein Unvermögen, ein staatsanwaltschaftliches Dezernat sachgerecht zu managen, sei (erneut) offenkundig geworden. Am 24. Juli 2008 zog der Generalstaatsanwalt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz LDG NRW das Disziplinarverfahren an sich. Er enthob mit Verfügung vom 05. September 2008 den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich an, dass 20 % von dessen Dienstbezügen einbehalten würden. Auf einen Antrag von diesem vom 18. September 2008 hob das Dienstgericht die Verfügung vom 05. September 2008 mit Beschluss vom 27. November 2008 auf (DG - 2/2008). Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, hilfsweise beantragte er, die Beschwerde zuzulassen. Mit Beschluss vom 16. April 2009 ließ der Dienstgerichtshof die Beschwerde zu und wies sie zugleich zurück (1 DGH 1/09). Unter dem 02. Oktober 2008 hatte sich der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt gewandt und mit Blick auf den Antragsteller dargelegt (2 X 1/08 Bl. 74): Er, der Leitende Oberstaatsanwalt, gehe ... gerade aufgrund seines (des Antragstellers) außerordentlichen Arbeitseinsatzes einerseits und der Vielzahl von Sachbehandlungsfehlern bzw. -mängeln andererseits davon aus, dass der Antragsteller zwar willens, aber nicht in der Lage sei bzw. gewesen sei, ein staatsanwaltliches Dezernat sachgerecht zu bearbeiten. Dies zeige sich beispielhaft gerade in dem besonderen Anlass gebenden Verfahren 86 Js ..., in dem der Antragsteller selbst den gebotenen Sicherungshaftbefehl erwirkt, es dann aber ohne erkennbaren Grund unterlassen habe, die Vollstreckung zu veranlassen. Im Dezember 2008 beantragte der Antragsteller, der nach Erlass der Verfügung vom 05. September 2008 keinen Dienst mehr geleistet hatte, beim Verwaltungsgericht Köln, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn amtsgemäß zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (19 L #####/####) erklärte das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit zugleich an den Dienstgerichtshof. Im Rahmen des unter dem 16. Juli 2008 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erstattete der Ermittlungsführer am 09. Februar 2009 seinen Ermittlungsbericht. In diesem ist abschließend unter „Ergebnis“ festgestellt: Der Antragsteller habe ein einheitliches Dienstvergehen nach § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 2, 57, 58 LBG NW - jew. a.F. - begangen. Die Verhängung eines Verweises sei als Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend. Die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 55 Abs. 1 LRiG, § 22 Abs. 3 DRiG seien gegeben. Eine solche Maßnahme erscheine auch angezeigt. Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeuge gehörte Leitende Oberstaatsanwalt K. hatte am 17. Dezember 2008 u.a. erklärt (2 X 1/08 SH Bl. 89): „Einschieben möchte ich noch, dass Herr Staatsanwalt (Richter auf Probe) H. über längere Zeit hinaus keinen Erholungsurlaub genommen und ich ihn dieserhalb mehrfach darauf angesprochen hatte. Herr H. erklärte mir seinerzeit, dass er lieber arbeiten wolle und sich auch nicht erholungsbedürftig fühle. Als sein Vorgesetzter machte ich mir natürlich Gedanken, ob man seinem Wunsch, auf den Urlaub zu verzichten und diesen nicht anzutreten, fortlaufend nachkommen konnte und durfte. Ich habe allerdings längere Zeit nicht insistiert, dass Herr H. seinen Urlaub antrat. ... Zum Urlaub ist noch auszuführen, dass dies sich nicht nur auf 2006 oder 2007 bezog, sondern eigentlich alle Jahre sich erneuerte. Jedenfalls war es im Ergebnis so, dass ich auch nach Rücksprache mit der Behördenspitze es nicht mehr verantworten konnte, dass Herr H. keinen Urlaub antrat. Deswegen drängte ich Herrn H. - ich weiß nicht mehr genau, wann das war - im Jahre 2008 jedenfalls, einen Teil seines Jahresurlaubs von 2007 zu nehmen. Mir war nämlich aufgefallen, dass Staatsanwalt (Richter auf Probe) H. wegen der starken Belastung, hervorgerufen durch das Disziplinarverfahren und das Kündigungsverfahren, angegriffen war und er aus meiner Warte wirklich urlaubsbedürftig war. Herr H. trat dann - ich weiß nicht mehr wann - seinen Urlaub 2008 an. ... Ich weiß aber noch, dass wir - zumindest ausdrücklich Herr Leitender Oberstaatsanwalt M. - Herrn H. mitgeteilt haben, dass er nach unserem Dafürhalten für den Beruf des Staatsanwalts nicht geeignet sei. Wir haben ihm nahegelegt, von sich aus zu kündigen. Wir haben ihm auch gesagt, dass er für diesen Fall ein entsprechendes Zeugnis bekäme. ... Ich kenne Herrn H. persönlich etwas näher, seit er in meiner Hauptabteilung tätig war. Das dürfte ab Dezember 2005 gewesen sein. Er hat sich dienstlich immer korrekt verhalten. Er war sehr, sehr lange im Büro, um die Vorgänge zu bearbeiten.“ Oberstaatsanwalt W. hatte am 18. Dezember 2008 u.a. ausgeführt (Bl. 99): „Besonders auffällig im dienstlichen Verhalten von Herrn H. war seine überaus lange Arbeitszeit. Nach meiner Erkenntnis, die teilweise auch auf Mitteilungen von Kollegen beruhen, war Herr H. morgens immer der Erste in der Abteilung und abends der Letzte, der die Behörde verließ. Dazu fiel auf, dass Herr H. keinen Urlaub nahm. Ich habe ihm mehrfach den Rat gegeben, Urlaub zu machen. Diesem Rat ist er nicht gefolgt. ... Das Verhältnis von Arbeitszeit zu Erledigungen entsprach nach meiner Auffassung nicht dem für einen Dezernenten mit drei oder vier Jahren Berufserfahrung üblichen Niveau. Aus meiner Erfahrung ist ein derartiger Arbeitsaufwand nur bei sehr jungen Kollegen (Berufsanfänger) üblicherweise festzustellen.“ Oberstaatsanwalt E. hatte am gleichen Tage u.a. dargelegt (Bl. 106): „Da Herr H. regelmäßig sehr lange gearbeitet hat, ... Mir war aus den Gesprächen mit Herrn W., Herrn K. und den Kolleginnen und Kollegen bekannt, dass Herr H. seit mindestens zwei Jahren keinen Urlaub mehr genommen hatte. Er war darüber hinaus im Prinzip von morgens früh bis abends spät (19.00 - 20.00 Uhr) im Büro. ... Als ich davon erfahren habe, dass Herr H. so lange Zeit nicht mehr im Urlaub war, habe ich sofort die Auffassung vertreten, dass man ihn dann „zu seinem Glück“ zwingen müsse. Ich war der Auffassung, dass es zu den Fürsorgepflichten des Dienstherrn gehört, seinen Beamten dazu zu bringen, den ihm zustehenden Urlaub auch zu nehmen. Als ich dies zunächst mit Herrn Oberstaatsanwalt K. besprach, hatte mir dieser erklärt, dass er dies genauso sehe und diesbezüglich auch bereits auf Herrn H. eingewirkt habe.“ In dem Ermittlungsbericht heißt es u.a. (ab Bl. 72 des Berichts): „Staatsanwalt (Ri.a.Pr.) H. hatte eine hohe persönliche Arbeitsbelastung. ... Die hohe Arbeitsbelastung von Staatsanwalt (Ri.a.Pr.) H. war - jedenfalls zum Teil - auch durch seine persönliche Arbeitsweise bedingt. So hatte der Hauptabteilungsleiter Anlass, ihn gelegentlich darauf hinzuweisen, dass er sich nicht nur auf rechtlich schwierige und interessantere Verfahren konzentrieren dürfe, sondern auch sein Dezernat „am Laufen halten“ müsse. Der von Staatsanwalt (Ri.a.Pr.) H. betriebene Arbeitsaufwand war, auch im Verhältnis zum Dezernat und seiner Berufserfahrung, zu groß. Im Zusammenhang mit dem „recht ordentlichen“ Zurückführen des „nicht gerade kleinen“ Dezernats 80 auf ein mittleres Niveau hätte bei seinem zeitlichen Arbeitsaufwand das Dezernat „deutlich besser aussehen können“. ... Trotz seiner hohen persönlichen Arbeitsbelastung und in Kenntnis, dass seine entsprechende Arbeitsleistung auf Dauer ohne Urlaub nicht aufrechterhalten werden kann, hat Staatsanwalt (Ri.a.Pr.) H. einen Großteil seines Urlaubsanspruchs verfallen lassen. Er hat ab Januar 2005 wie folgt Urlaub genommen: Jahr Urlaubszeiten 2005 21.03.2005 04.04. bis 04.05.2005 19.09. bis 23.09.2005 05.12. bis 09.12.2005 2006 kein Urlaub 23 Tage Resturlaub aus 2005 sind am 30.09.2006 verfallen 2007 kein Urlaub 29 Tage Resturlaub aus 2006 sind am 30.09.2007 verfallen 2008 16.06. bis 27.06.2008 28.07. bis 05.09.2008 danach vorläufig des Dienstes enthoben Mit Verfügung vom 11. Mai 2009, ausgehändigt am 13. Mai 2009, beauftragte der Generalstaatsanwalt den Antragsteller, der am 11. Mai 2009 (anscheinend angesichts des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 16. April 2009) den Dienst wieder antreten wollte, - mit sofortiger Wirkung zunächst für die Dauer von drei Monaten - seinen Dienst bei der Staatsanwaltschaft Bonn zu versehen (Personalakte Bl. 253 bis 257). In einem in diesem Zusammenhang gefertigten Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft heißt es: Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG sei der Bezirkspersonalrat der Staatsanwälte lediglich bei einer Abordnung von mehr als drei Monaten zu beteiligen. Gleichwohl solle eine Benachrichtigung hinsichtlich der Änderung des Dienstleistungsauftrages im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgen. ‑ Dementsprechend wurde die Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt in Köln über die Änderung des Dienstleistungsauftrags informiert. Unter dem 13. Mai 2009 ließ der Antragsteller - mit Blick auf die vom Generalstaatsanwalt bekundete Absicht, ihn unter Berücksichtigung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 22 Abs. 3 DRiG zu entlassen - u.a. vortragen (Sonderheft zu 2 X 1/08 Bl. 261): Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten nur dann ein disziplinarer Vorwurf gemacht werden könne, wenn sich das Arbeitsverhalten durch „ausgesprochene Widersetzlichkeit oder bewusste Gleichgültigkeit gegenüber den dienstlichen Anforderungen“ auszeichne. Sei dies nicht der Fall, werde das Verhalten bereits i.S. einer Dienstpflichtverletzung nicht für tatbestandsmäßig erachtet werden können, mindestens aber gebreche es in derartigen Fällen am Verschulden. Dass bei ihm Gesichtspunkte vorlägen, die für eine ausgesprochene „Widersetzlichkeit“ oder eine „Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Anforderungen“ sprächen, sei nicht ersichtlich. Durch Verfügung vom 22. Mai 2009, ausgehändigt am 25. Mai 2009, entließ der Generalstaatsanwalt den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung „gemäß § 22 Abs. 3 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 36 LBG “ - a.F. - am 25. Mai 2009 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen: Soweit er, der Antragsteller, angeführt habe, der Bildung von Rückständen allein sei ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten nicht zu entnehmen, nehme er nicht zur Kenntnis, dass eben nicht nur Rückstände aufgelaufen seien, sondern er, der Antragsteller, diesbezüglich eine Vielzahl von Hinweisen, „Ermahnungen“ und - auch schriftlichen - Weisungen seiner Vorgesetzten missachtet habe. U.a. habe er auch zur Täuschung der Vorgesetzten irreführende Vermerke in der Resteliste niedergelegt. - Soweit er der Meinung sei, es seien keine konkreten Weisungen zu erkennen, gegen die er verstoßen haben könnte, nehme er die im Ermittlungsbericht tatsächlich im einzelnen dokumentierten schriftlichen und mündlichen Weisungen nicht zur Kenntnis. - Soweit er die Meinung vertrete, die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Strafvereitelung sei „aus Rechtsgründen“ nicht nachvollziehbar, gehe dies fehl. Der objektive Tatbestand der Strafvollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB sei durch die unterlassene Vollstreckung des Haftbefehls über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten in dem Verfahren 86 Js …. gegeben. Der objektive Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB sei in den Verfahren 80 Js …., 80 Js ….., 80 Js …. und 80 Js …. erfüllt. - Nach den Feststellungen des Ermittlungsberichts habe er folgende dienstliche Verfehlungen begangen: Hinsichtlich des Führens der Restelisten bestehe seit dem 01.11.2005 die allgemeine Weisung des Leitenden Oberstaatsanwalts, dass sich der Dezernent bezüglich der 5-Monatsreste und ab den 7-Monatsresten alle zwei Monate zum Sachstand des Verfahrens aussagekräftig zu äußern, die pünktliche Vorlage zu überwachen und sie spätestens am 21. jeden Monats an die Geschäftsstelle zur Weiterleitung an den Abteilungsleiter zurückzugeben habe. Er, der Antragsteller, sei darüber hinaus in einem Gespräch am 14.07.2005 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt persönlich darauf hingewiesen worden, dass die für die Einzelverfahren angelegten Resteblätter jeweils dem aktuellen Sachstand entsprechend auszufüllen seien. Die Handhabung der Restelisten sei darüber hinaus Gegenstand einer Erörterung des Abteilungsleiters VIII mit ihm am 16.11.2006 gewesen, wobei zumindest auf die Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage der Resteliste hingewiesen worden sei. Gegen die Weisungen habe er in vier Verfahren verstoßen. Mit diesen Handlungen habe er gegen seine Pflicht aus § 58 LBG - a.F. - verstoßen, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen habe und verpflichtet sei, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihren allgemeinen Richtlinien zu folgen. Mit gleichfalls vorliegenden Täuschungshandlungen habe er auch gegen § 57 Satz 2 LBG - a.F. - verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erforderten. – Bezüglich der Bearbeitung von UJs-Verfahren bestehe bei der Staatsanwaltschaft Köln seit dem 03. April 2008 die allgemeine Anweisung, dass eine Bearbeitungszeit von einem Monat für die vorgelegte UJs-Mappe einzuhalten sei. Dies gelte ausdrücklich auch für Fälle von Urlaub und sonstiger dienstlicher Abwesenheit. Er, der Antragsteller, sei über diese allgemeine Weisung hinaus häufig durch seinen seinerzeitigen Abteilungsleiter auf die Notwendigkeit der zeitnahen Erledigung der UJs-Verfahren hingewiesen worden. Durch seinen seinerzeitigen Hauptabteilungsleiter habe er mehrfach die Weisung erhalten, UJs-Verfahren zeitnah zu erledigen. Auch durch den neuen Leiter der Abteilung VIII sei er mindestens einmal angewiesen worden, die Rückstände bei den UJs-Verfahren abzubauen. Letztmalig sei eine solche Weisung am 18. Juli 2008 durch seinen Hauptabteilungsleiter erfolgt. Gegen diese Weisungen habe er bei der ihm übertragenen Bearbeitung von 14 UJs-Mappen verstoßen, indem er diese zwischen 6 ½ Wochen und über 5 Monate unbearbeitet habe liegen lassen. Durch die Nichtbearbeitung habe er gegen seine Pflicht aus § 58 LBG - a.F. - verstoßen, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen habe und verpflichtet sei, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Darüber hinaus habe er auch gegen § 57 LBG - a.F. - verstoßen, wonach der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten habe sowie das Verhalten des Beamten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erforderten. – Durch die unterlassene Vollstreckung des von ihm erwirkten Sicherungshaftbefehls in dem Verfahren 86 Js …. gegen einen – nicht ungefährlichen – Verurteilten über den Zeitraum von mehr als 5 Monaten habe er gegen seine Verpflichtung aus § 57 LBG NW - a.F. - verstoßen. Mindestens in vier Verfahren sei durch seine Untätigkeit objektiv Strafvereitelung gegeben. In einem anderen Verfahren sei durch seine Untätigkeit der dem Geschädigten zustehende Geldbetrag erst mit erheblicher Verspätung ausgekehrt worden. In zehn anderen Verfahren sei durch seine Untätigkeit die angezeigte bzw. erforderliche Einstellung des Verfahrens um jeweils etliche Monate verzögert worden. In einem anderen Verfahren sei die seit spätestens 02. Juli 2007 erforderliche Entscheidung über die Beschwerde gemäß Nr. 105 Abs. 2 RiStBV durch seine Untätigkeit unterblieben. – In zwei Verfahren seien die erforderlichen Ermittlungshandlungen aufgrund seiner Untätigkeit für 10 bzw. 5 Monate unterblieben. – In fünf Verfahren seien durch seine Untätigkeit erforderliche Verfügungen innerhalb der Staatsanwaltschaft, Akteneinsichtsgewährung und Bearbeitung von Schreiben unterblieben. – Durch die Nichtbearbeitung dieser Akten habe er zumindest auch die Weisung des seinerzeitigen Hauptabteilungsleiters vom 18. Juli 2008, die bei der Geschäftsführung aufgefallenen Rückstände zum großen Teil abzuarbeiten, missachtet. Er habe hierdurch gegen Pflichten aus §§ 57, 58 LBG - jew. a.F. - verstoßen. - In dem Verfahren 80 UJs …. seien wegen seiner Untätigkeit die gegenüber den Eigentümern wirksamen Veräußerungsverbote erst mit mehr als 4 Monaten Verzögerung aufgehoben worden. - Das Verfahren 80 UJs …. sei entgegen der Weisung vom 18. Juli 2008 nicht bearbeitet worden. Auch hierdurch habe er gegen die Pflichten aus §§ 57, 58 LBG - jew. a.F. - verstoßen. - Insgesamt habe er durch die offensichtlich willkürliche Auswahl der von ihm bearbeiteten bzw. nicht bearbeiteten Verfahren auch gegen die aus § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG - a.F. - resultierende Pflicht verstoßen, seine Aufgaben gerecht zu erfüllen. Eine gerechte Amtsführung setze nämlich voraus, dass der Beamte von einem ihm nach dem Gesetz zukommenden Entscheidungsspielraum unter Beachtung einschlägiger Anordnungen und Richtlinien (Weisungen) ohne Ansehen der Person und gleichmäßig Gebrauch mache und deshalb auch gerecht verfahre. Danach habe er ein einheitliches Dienstvergehen nach § 4 Abs. 1 LRiG in Verbindung mit §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 2, 57, 58 LBG ‑ jew. a.F. - durch die aufgeführten Verhaltensweisen begangen. - Gegen ihn sei bereits mit Disziplinarverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 06. Oktober 2006 ein Verweis verhängt worden. Die dortigen Vorwürfe aus insgesamt (nur) fünf Verfahren seien den hier festgestellten Vorwürfen zumindest ähnlich. Unabhängig davon sei auch wegen der Anzahl der Pflichtverstöße, ihrer Schwere und vor allem der Nachhaltigkeit, mit der sie begangen worden seien, ein erneuter Verweis als Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend. Auch bei einem Richter auf Lebenszeit oder Staatsanwalt auf Lebenszeit komme bei dieser Sachlage nur eine über einem Verweis liegende Disziplinarmaßnahme in Betracht. In einem im Zusammenhang mit der Entlassungsverfügung gefertigten Vermerk vom 22. Mai 2009 heißt es, im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei die Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft über die Entlassung unterrichtet worden (Personalakte Bl. 268). Am 26. Mai 2009 erhob der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Unter dem 22. Juli 2009 ließ er mitteilen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werde nicht weiter vorgetragen. Er gehe davon aus, dass seine Argumente im Verwaltungsverfahren ohnehin keine Änderung der Einschätzung durch die Dienststelle bewirken würden. - Mit Widerspruchsbescheid vom 06. August 2009, dem Antragsteller persönlich zugestellt am 08. August 2009, wies der Generalstaatsanwalt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zugleich stellte er fest, es verbleibe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung. In dem Widerspruchsbescheid heißt es: Soweit in der Verfügung vom 22. Mai 2009 noch die vor dem 01. April 2009 geltenden richter- und beamtenrechtlichen Vorschriften zitiert worden seien, stelle man klar, dass die Überprüfung und Entscheidung entsprechend den geltenden Vorschriften erfolgt sei. In materieller Hinsicht sei die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat am 07. September 2009 die vorliegende Klage erhoben: Der Generalstaatsanwalt sei für die Entscheidung, ihn zu entlassen, nicht zuständig gewesen. Das wirke sich auch materiellrechtlich aus. Außerdem stehe der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 die vorangegangene Entlassungsverfügung vom 09. November 2006 - solange diese existent sei - entgegen. Voraussetzung für jede Form der Entlassung nach § 22 DRiG sei nämlich, dass es sich bei dem Betroffenen überhaupt (noch) um einen Richter handele. Andernfalls dürfte sich die Entlassung als nichtig, jedenfalls aber als rechtswidrig erweisen. - Inhaltlich setze die Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG voraus, dass der Proberichter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das bei einem Lebenszeitrichter eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme zur Folge gehabt haben würde. Dabei könne vorliegend (nur) auf diejenigen Umstände abgehoben werden, die sich in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des behördlichen Disziplinarverfahrens niedergeschlagen hätten. Daher müsse das Dienstgericht im Rahmen einer eigenen „Maßnahmebemessungskompetenz“ darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 DRiG gegeben seien. Das sei nach seiner, des Antragstellers, Überzeugung nicht der Fall. Insbesondere trage der zentrale Vorwurf nicht, er habe gegen Weisungen seiner Vorgesetzten verstoßen. Der Antragsteller beantragt, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06. August 2009 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die nordrhein-westfälischen Mittelbehörden der Justiz seien für die Entlassungsentscheidungen nach § 22 DRiG zuständig. Auch lasse sich die Existenz eines Ermessensfehlers nicht tragfähig mit dem Argument begründen, die oberste Dienstbehörde sei von der eigenen Ermessensentscheidung, statt der Entlassung die Disziplinarklage zu erheben, abgehalten worden. Mit Beschluss vom 05. November 2009 - DG - 5/2009 - hat das Dienstgericht dem Antragsgegner aufgegeben, das gegen den Antragsteller (unter dem 16. Juli 2008) eingeleitete Disziplinarverfahren binnen eines Monats abzuschließen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 - DG - 14/2009 - hat es das Disziplinarverfahren eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die über den Antragsteller geführte Personalakte (3 Hefte) sowie weitere Verwaltungsvorgänge (7 Hefte und 1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Dienstgerichts folgt aus § 37 Nr. 4 c) LRiG. Der Bestimmung zufolge entscheidet es bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe entlassen wird. Der Antragsteller ist durch Ernennung vom 08. Januar 2003 Richter auf Probe geworden, auch wenn er anschließend fast ausschließlich bei einer Staatsanwaltschaft verwendet wurde (§§ 13, 12 Abs. 1 DRiG) und - da im staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig - die Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ führt (§ 19 a Abs. 3 DRiG). Der Antrag ist begründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 ist aufzuheben (§ 63 Abs. 3 LRiG). In der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 06. August 2009 gefunden hat (vgl. §§ 37 Nr. 4 c, 56 Satz 1 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist sie rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Generalstaatsanwalt hat die in Rede stehende Entlassung des Antragstellers auf § 22 Abs. 3 DRiG gestützt. Danach kann ein Richter auf Probe bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden. Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte Rechtswidrigkeit kann in der Verletzung formellen und materiellen Rechts bestehen - vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 25 -. Das Dienstgericht lässt offen, ob die Verfügung unter formellen Gesichtspunkten einen durchgreifenden Mangel aufweist. Denn jedenfalls ist sie aus materiellen Gründen rechtswidrig. Den vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen bezüglich der Zuständigkeit der handelnden Behörde wird also nicht nachgegangen, weil es darauf für das Ergebnis nicht ankommt. Näher erörtert werden soll in diesem Zusammenhang nur die vom Dienstgericht selbst in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob an der Entlassung der bei der Generalstaatsanwaltschaft für Staatsanwälte gebildete Personalrat (vgl. § 94 Satz 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 03. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV.NW S. 224)) zu beteiligen war. Gemäß § 74 Abs. 4 ist der Personalrat vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen anzuhören (Satz 1). - Dem Antragsteller gegenüber ist eine fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Die Entlassung auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 DRiG ist an keine Frist gebunden; sie ist jederzeit möglich - vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 13 -. Den in den § 74 Abs. 4 LPVG normierten Anforderungen hat der Generalstaatsanwalt im Rahmen des Entlassungsverfahrens nicht Genüge getan. Wenn „im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft über die Entlassung unterrichtet worden ist“, so stellt diese keine Anhörung im Sinne des Gesetzes dar. Die Anhörung muss vor Vollzug der Entlassung abgeschlossen sein. Die Personalvertretung hat die Angelegenheit zu prüfen und, falls sie Bedenken hat, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen unter Angabe der Gründe der Dienststelle mitzuteilen. Die Dienststelle ist verpflichtet, etwaige Bedenken des Personalrats zu prüfen und sich erst danach verbindlich festzulegen - vgl. Fischer/Goeres in GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 79 Rdnrn. 22, 22 b) zu der § 74 Abs. 4 LPVG entsprechenden Bestimmung in § 79 Abs. 3 BPersVG -. Die unterlassene Anhörung bei der fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf macht die Entlassungsverfügung rechtsfehlerhaft und damit anfechtbar - vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1982 - 2 C 59.81 -, BVerwGE 66, 291 -. Der Verwaltungsakt ist in einem solchen Fall also wegen des Mangels nicht nichtig, aber auf fristgerechte Anfechtung aufzuheben. Damit stellt sich die Frage, ob § 74 Abs. 4 LPVG auf die Entlassung des Antragstellers, eines Richters, Anwendung findet. Insoweit meint das Dienstgericht nach Überprüfung seines Standpunktes nunmehr: Die Frage ist nicht deshalb von vornherein zu verneinen, weil es spezielle Richtervertretungen gibt. Als solche werden - vorgeschrieben durch §§ 72 - 75 DRiG - gemäß § 7 LRiG errichtet 1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, 2. Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten. Mit der Einrichtung von Richtervertretungen werden - allerdings in den Besonderheiten des Richterdienstrechts angepassten Strukturen - ähnliche Ziele verfolgt wie mit der Einrichtung von Personalvertretungen - Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 49 Rdnr. 2 (zu der die Gerichte des Bundes betreffenden Vorschrift) -. Eine nähere Bestimmung der Begriffe „allgemeine und soziale Angelegenheiten“ enthalten das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz nicht. Bei - Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 49 Rdnr. 17 - ist - bezogen auf das Bundesrecht - eine Aufzählung der unter die Wendung fallenden Sachverhalte bzw. der diese Sachverhalte normierenden Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannt. § 79 Abs. 3 BPersVG - die Vorschrift betrifft u.a. fristlose Entlassungen - wird dort nicht erwähnt. In § 32 LRiG ist geregelt, wann der Präsidialrat zu beteiligen ist. Der Fall der Entlassung eines Richters ist dort nicht genannt. § 32 LRiG regelt die Mitwirkung des Präsidialrates abschließend; in anderen als den in der Bestimmung aufgeführten Personalangelegenheiten ist weder der Präsidialrat noch der Richterrat beteiligt - Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rdnr. 2; siehe auch Schnellenbach, NWVBl. 1989, 329, zur Entlassung von Richtern auf Probe speziell auf S. 334 -. § 32 LRiG räumt dem Präsidialrat in personellen Angelegenheiten weniger Rechte ein als die einschlägigen Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die jeweiligen Beamten - Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rdnr. 2; § 73 Rdnr. 4 -. Dem Landesrichtergesetz ist also zu entnehmen, dass bei der Entlassung eines Richters auf Probe weder der Richterrat noch der Präsidialrat - an diesen wäre insoweit ohnehin zuerst zu denken - zu beteiligen ist. Allerdings repräsentieren Richterräte und Präsidialräte nur die Richter des Gerichts oder der Gerichte, für die sie gebildet sind. Das folgt z.B. aus §§ 15, 22 LRiG - vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 49 Rdnr. 10 -. Der Antragsteller war und ist keinem Gericht zugeordnet. Für ihn gab und gibt es keinen zuständigen Richterrat bzw. Präsidialrat. Die erwogene Notwendigkeit, den Personalrat an der Entlassung zu beteiligen, lässt sich deshalb nicht tragfähig mit dem Argument ausschließen, aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung wäre allenfalls eines der beiden angesprochenen Gremien insoweit zuständig gewesen. Die Antwort auf die Frage, ob im Zusammenhang mit Maßnahmen, die einen Staatsanwalt (Richter auf Probe) betreffen, Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte usw. des Personalrats bestehen, folgt auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Der Bestimmung zufolge sind Richter nicht Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. § 5 LPVG legt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest - Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand: 162. Aktualisierung (Juni 2010), § 4 Rdnr. 2; siehe für den Bereich des Landesrechts Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 47. Aktualisierung (Januar 2010) § 5 Rdnrn. 2, 6 -. „Persönlicher Geltungsbereich“ heißt: Die im Bundespersonalvertretungsgesetz mit der Eigenschaft der Beschäftigten verbundenen Rechte und Pflichten werden nur einem Beschäftigten i.S.v. § 4 BPersVG (bzw. § 5 LPVG) zuteil, nur ein solcher kann nach Maßgabe des personalvertretungsrechtlichen Wahlrechts die Personalvertretung seiner Dienststelle wählen und in diese gewählt werden; nach der Zahl der Beschäftigten richten sich auch die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle und die Größe der Personalvertretung; sie ist Repräsentativorgan nur dieser Beschäftigten der Dienststelle, an deren gemeinsamem Interesse sich auch die Wahrung ihrer Beteiligungsbefugnisse ausrichtet. Dagegen sagt § 4 BPersVG nichts dazu, innerhalb welcher Grenzen sich der Personalrat bei beschäftigungsrelevanten Vorgängen für die Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten einsetzen darf - Rehak, a.a.O., § 4 Rdnr. 10 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 P 8/06 - juris (Rdnr. 13) bzw. 06. September 1995 - 6 P 9/93 -, juris (Rdnr. 22) -. Die Antwort auf die Frage, ob und ggf. wann ein Personalrat bei solchen Vorgängen, die einen Staatsanwalt (Richter auf Probe) betreffen, zur Teilnahme berufen ist, folgt aus § 17 Abs. 5 LRiG. Die Bestimmung regelt zunächst Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Richtern, die bei einer Verwaltungsbehörde verwendet werden. Sollte § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG sämtliche Richter meinen, ginge § 17 Abs. 5 Sätze 1 - 3 als Spezialvorschrift dem für den hier erfassten Kreis von Richtern vor. Sollte § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG angesichts der Existenz von § 17 Abs. 5 Sätze 1 - 3 von vornherein einschränkend dahin auszulegen sein, dass unter die Bestimmung nur die an Gerichten hauptamtlich tätigen Berufsrichter fallen - vgl. in diesem Zusammenhang Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rdnrn. 45, 46 -, stellte § 17 Abs. 5 Sätze 1 - 3 LRiG eine Ergänzung für die bei Verwaltungsbehörden verwendeten Richter dar. - Dass der Personalrat in bestimmtem Umfang bei Angelegenheiten, die einen Staatsanwalt (Richter auf Probe) betreffen, zu beteiligen ist, hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 5 LRiG nicht ausdrücklich normiert. Eine Aussage ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 4 LRiG zu entnehmen. Wenn dort geregelt ist, dass die Personalvertretung in Personalangelegenheiten des Richters nicht zu beteiligen ist, so folgt daraus mittelbar, dass im Grundsatz die bei der Generalstaatsanwaltschaft gebildete Personalvertretung an sich in Angelegenheiten des als Staatsanwalt geltenden Richters (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 3 LRiG) so zu beteiligen ist, wie sie es bei einem Staatsanwalt wäre. Aus dem Kanon der damit angesprochenen Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Angelegenheiten werden allerdings die Personalangelegenheiten herausgenommen. Insoweit unterbleibt eine Beteiligung. Dieses Ergebnis findet eine Stütze in der Gesetzesgeschichte. Eine § 17 Abs. 5 LRiG entsprechende Regelung enthielt bereits die erste Fassung des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV.NW. S. 217), nämlich in § 18 Abs. 5. In der Landtagsdrucksache 05/658 - durch sie wurde damals der von der Landesregierung beschlossene Entwurf des Landesrichtergesetzes eingebracht -, heißt es zu Abs. 5 (Seiten 35, 36): Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat, wenn er länger als drei Monate an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Bei einem Richter auf Probe oder kraft Auftrags tritt diese Folge schon mit Beginn seiner Verwendung bei einer Verwaltungsbehörde ein. Um den in § 3 Abs. 2 Satz 1 LPVG ausgesparten Raum auch für diese Fälle auszufüllen, erhält der Richter das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde. Er gilt insoweit als Angehöriger der Gruppe der Beamten, im Fall seiner Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf die besondere Personalvertretung der Staatsanwälte (vgl. §§ 91, 92 LPVG) als Staatsanwalt. Der Entwurf verwirklicht damit das Ziel, dass künftig für alle Bediensteten Personal(Richter-)-vertretungen bestehen. Die Beteiligung der Personalvertretung erstreckt sich - wie beim Richterrat - nicht auf Personalangelegenheiten des Richters - die angesprochene Regelung in „§ 3 Abs. 2 Satz 1 LPVG“ (richtig: 3 Abs. 1 Satz 2 LPVG) findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG -. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, was dabei unter „Personalangelegenheiten“ genau zu verstehen ist, die Entlassung gehört jedenfalls dazu. Auf der Grundlage des geltenden Rechts brauchte also der bei der Generalstaatsanwaltschaft gebildete Personalrat an der Entlassung des Antragstellers nicht beteiligt zu werden. Die Verfügung vom 22. Mai 2009 ist jedoch, wie bereits erwähnt, aus materiellen Gründen rechtswidrig. Das folgt allerdings nicht daraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller bereits einmal entlassen hat und der Rechtsstreit, der sich daraus ergeben hat, noch nicht abgeschlossen ist. Denn dadurch war der Antragsgegner nicht gehindert, eine weitere Entlassung auszusprechen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - II B 33.71, II C 16.71 -, Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 7 -. Doch sind die in § 22 Abs. 3 DRiG normierten Voraussetzungen für eine Entlassung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Verhalten des Antragstellers, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, ist in der Verfügung vom 22. Mai 2009 nicht beschrieben. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte; es genügt nicht, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme „zu rechnen“ wäre oder er sie möglicherweise erhalten hätte. Nach der zu ermittelnden einschlägigen Disziplinarrechtsprechung muss mit der erforderlichen Sicherheit feststehen, dass der Beamte, wenn er sich nicht mehr im Status des Beamten auf Probe, sondern im Status des Beamten auf Lebenszeit befände, wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Disziplinargericht mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge belegt worden wäre - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar Archiv, § 34 Rdnr. 40 m.w.N. -. Bei Fehlverhalten der hier in Rede stehenden Art ist dabei von Belang: Als Dienstvergehen ist ein Verhalten eines Beamten nur dann zu werten, wenn er schuldhaft die ihm zugewiesene Arbeit nicht bewältigt hat. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn das Verhalten eines Beamten auf ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den dienstlichen Anforderungen beruht. Andererseits muss sich das Verhalten als echte Schuld gegenüber bloßem Unvermögen abgrenzen lassen. Dem Beamten nicht Mögliches kann nicht gefordert werden - OVG NW, Beschluss vom 13. Februar 1984 - 2 W 13/82 -, DÖD 84, 173 -. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall, bei dem es um einen Richter geht, entsprechend heranzuziehen. Dabei ergibt sich: Eine solche Widersetzlichkeit oder Gleichgültigkeit ist hier nicht feststellbar. Der Antragsteller hat sich über Jahre mit großem Einsatz bemüht, seinen Dienstaufgaben gerecht zu werden. Das haben die im Rahmen des unter dem 16. Juli 2008 eingeleiteten Disziplinarverfahrens vernommenen Zeugen K., W. und E. - mit unterschiedlichen Worten, aber in der Sache übereinstimmend - mit aller Deutlichkeit bekundet. Besonders auffällig war beim Antragsteller dessen überaus lange Arbeitszeit; er war morgens in der Abteilung immer der Erste und abends der Letzte. In den Jahren 2006 und 2007 hat er sogar keinen Urlaub genommen, was zur Folge hatte, dass insgesamt 52 Tage Urlaub, die ihm an sich zustanden, verfielen. Trotz dieses enormen Einsatzes ist es ihm aber nicht gelungen, sein Dezernat angemessen zu bearbeiten. Das folgt auch aus dem Vermerk des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 25. Juli 2008. Danach war der Antragsteller für den staatsanwaltlichen Dienst ungeeignet und nicht in der Lage, ein staatsanwaltschaftliches Dezernat sachgerecht zu managen. Sein damit im Vordergrund stehendes generelles Unvermögen war vor allem Ursache für die in der Verfügung vom 22. Mai 2009 beschriebenen Fehlleistungen. Fehlverhalten des Antragstellers etwa der Art, dass er zur Täuschung der Vorgesetzten irreführende Vermerke in der Resteliste niederlegte, hat seine Ursache in seine Unfähigkeit, eine den Anforderungen genügende Leistung zu erbringen. Der Leitende Oberstaatsanwalt formulierte es unter dem 02. Oktober 2008 gegenüber dem Generalstaatsanwalt so: Der Antragsteller sei - was aufgrund des außerordentlichen Arbeitseinsatzes einerseits und der Vielzahl von Sachbehandlungsfehlern bzw. -mängeln andererseits deutlich werde - zwar willens, aber nicht in der Lage, ein staatsanwaltliches Dezernat sachgerecht zu bearbeiten. Damit ist die Annahme einer bei ihm gegebenen ausgesprochenen Widersetzlichkeit oder bewussten Gleichgültigkeit unvereinbar. Offenbleiben kann danach, ob es rechtlich zulässig ist, einen Richter durch eine am 25. Mai 2009 ausgehändigte Verfügung „am 25. Mai 2009“ zu entlassen. Nicht behandelt zu werden braucht weiter der folgende Aspekt: Kommt es nach § 22 Abs. 3 DRiG für die Entlassung eines Richters auf Probe auf ein Verhalten an, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, so wäre an sich zu erörtern, dass ein Richter auf Lebenszeit das, was der Generalstaatsanwalt dem Antragsteller vorwirft, überhaupt nicht verwirklichen könnte, denn ihm dürfte kein staatsanwaltschaftliches Dezernat übertragen werden. Doch mag auch dies dahinstehen. Die Kostententscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Über den die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffenden Antrag ist in diesem Zusammenhang nicht zu befinden, denn er ist erst nach Verkündung des Urteils gestellt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgerichtgericht für Richter beim Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder Postfach 10 11 40, 40002 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Anstelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der Berufungsinstanz auch Revision an das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einreichung der Revision bedarf nach Maßgabe des § 34 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Kintzen Weiߠ Ernst Ferner ergeht der folgende B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf (6,5 x 5.534,00€ =) 35.971,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden, über die der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.