Urteil
1 DG 1/14
Dienstgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für Richterinnen und Richter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz besteht - mit Ausnahme der Altersteilzeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG - nicht die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Blockmodell.(Rn.28)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Richterinnen und Richter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz besteht - mit Ausnahme der Altersteilzeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG - nicht die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Blockmodell.(Rn.28) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die das Richterdienstgericht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 78 Abs. 1 Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, 1) - LRiG - i.V.m. § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) - VwGO -, ist zulässig. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Prüfungsantrag der Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 f. LRiG zuständig. Die Klage führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Der Bescheid des beklagten Landes vom 1. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014, mit dem der Klägerin die Gewährung von bedingungsloser Teilzeit im Blockmodell versagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der begehrten Teilzeit nicht zu. Nach den Regelungen des Landesrichtergesetzes Rheinland-Pfalz fehlt es an einer Rechtsgrundlage zur Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 LRiG. Danach ist einer Richterin oder einem Richter auf Antrag voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bis zu der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, sofern kein Grund nach Abs. 2 der bezeichneten Vorschrift der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung entgegensteht. Eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Wechsel von Phasen der Beschäftigung und solchen der vollständigen Freistellung vom Dienst) sieht § 7 LRiG nicht vor. Ein derartiges Modell lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne konkrete Benennung unter den Begriff der „Teilzeitbeschäftigung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 LRiG subsumieren. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass Teilzeit im Blockmodell eine Gewährungsform von Teilzeitbeschäftigung darstellen kann. Jedoch spricht § 7 LRiG ausdrücklich von einem „ermäßigten Dienst bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes“ und nicht von einer Splittung in eine Phase der Vollzeitbeschäftigung mit einer anschließenden Phase der vollständigen Dienstbefreiung. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher nur in der Weise möglich, dass der ermäßigte Dienst kontinuierlich unter Verringerung des Arbeitspensums erbracht wird. Diese Betrachtungsweise wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte der §§ 7 ff. LRiG, die in ihrer Grundstruktur auf das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 zurückgehen. Der Gesetzgeber hat mit ihnen die rahmenrechtlichen Vorgaben des damaligen § 76 c DRiG (im Folgenden: DRiG a.F.) ausgefüllt. Dieser eröffnete dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, durch Gesetz einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Abs. 1 Satz 1) oder durch Gesetz eine Teilzeitbeschäftigung dergestalt zu regeln, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regulären Dienst wechseln (Abs. 1 Satz 2). Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat mit § 7 LRiG bewusst lediglich von der in Abs. 1 Satz 1 des § 76 c DRiG a.F., nicht jedoch von der in Abs. 1 Satz 2 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, und abschließend durch Gesetz ausschließlich eine Teilzeitbeschäftigung in der Form der Ermäßigung des regulären Dienstes vorgesehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03. Dezember 2009, RiZ (R) 7/8 - juris -). An der abschließenden Regelung der für Richterinnen und Richter möglichen Art der Teilzeitbeschäftigung hat sich nichts dadurch geändert, dass seit dem 1. September 2006 keine Rahmengesetzgebungs- sondern nunmehr eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Statusrechte der Richter in den Ländern nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz - GG - besteht. Nach § 62 Abs. 9 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - BeamtStG -) hat der Bundesgesetzgeber sich mit der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung des DRiG in dessen § 76 a auf die Verpflichtung der Länder beschränkt, „Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen“. Weitergehende Vorgaben hinsichtlich der Gründe oder der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung enthält § 76 a DRiG nicht. Mithin wird dem Landesgesetzgeber ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum eröffnet. Der Verpflichtung zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung ist der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber dadurch nachgekommen, dass er die bisherigen Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung nach § 7 ff. LRiG beibehalten und damit an dem traditionell bestehenden Mindestangebot von Teilzeitbeschäftigung festgehalten, nicht jedoch eine erweiternde Regelung getroffen hat. Die Notwendigkeit einer formal-gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber ergibt sich auch ohne eine mit § 76 c DRiG a.F. vergleichbare ausdrückliche Erwähnung in § 76 a DRiG aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser vor allem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot entwickelte Grundsatz verlangt, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009, Az.: 1 WB 48.07, BVerwGE 134, 59; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, Az.: 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 und Urteil vom 24. Mai 2006, Az.: 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24 - juris -). Der Vorbehalt des Gesetzes und die Maßgaben der „Wesentlichkeitstheorie“ gelten auch für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und damit gleichfalls für das Recht der Berufsrichter, deren Status und Rechtsstellung durch Art. 97 und 98 GG festgelegt ist (Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 33 Rdnr. 54). Hauptberuflichkeit und Vollalimentation der Beamtinnen und Beamten sowie der der Richterinnen und Richter sind hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums bzw. des Berufsrichterrechts. Danach ist die Einrichtung der Teilzeitbeschäftigung weder garantiert, noch steht Art. 33 Abs. 5 GG der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung entgegen. Vielmehr handelt es sich um eine Fortentwicklung des Beamtenrechts, die den Grundsatz der Hauptberuflichkeit und Hingabepflicht und damit die statusrechtliche Stellung der Beamten berührt. Diese Öffnung insbesondere aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen, aber auch aus Gründen geänderter gesellschaftlicher Anschauungen hat dazu geführt, dass Teilzeitbeschäftigung Eingang nicht nur in die gewerbliche Arbeitswelt, sondern auch in den öffentlichen Dienst gefunden hat (vgl. Kugele, Beamtenstatusgesetz, Komm., Rdnr. 2 zu § 43 Beamtenstatusgesetz). Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, für welche Geschäftsbereiche Teilzeit unter welchen Voraussetzungen und in welcher Bewilligungsform zu gewähren ist. Diese Notwendigkeit besteht im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz umso mehr, als im Richterverhältnis hinzutritt, dass sich die Genehmigung oder die Nichtgenehmigung von Teilzeitbeschäftigung auf die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit auswirken kann (BGH, Urteil vom 16. März 2005, RiZ (R) 1/04 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien - juris -), weswegen der Richter einen (gebundenen) Rechtsanspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung hat, um jeglichen Zwang bzw. Druck auf den Richter bzw. die Richterin zu vermeiden. Die Verfassungsgarantie des Art. 97 GG fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar, weil nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist. Daher ist der Gesetzgeber im Regelfall gehalten, die Voraussetzungen abschließend zu normieren, unter denen er Richtern eine Rechtsposition einräumt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, 2 C 23/05 m.w.N aus der Rspr. des BVerfG - juris -). Auch vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Folgen eines derartigen Anspruchs und auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein derartiges Blockmodell im Zielgegensatz zur gleichzeitigen schrittweisen Heraufsetzung der Altersgrenze und zur gesetzlichen Erschwerung offener Frühpensionierungen steht, lässt sich ein derartiges Modell für Richter und Richterinnen wegen fehlender Steuerungsmöglichkeit im Ermessenswege nur dann umsetzen, wenn Entscheidungen in diesem elementaren Spannungsverhältnis nicht der praktischen Handhabung durch die Dienststellen überantwortet werden, sondern sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell gesetzlich bestimmt wird. Schließlich sieht Art. 98 Abs. 3 GG ausdrücklich vor, dass die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze zu regeln ist, soweit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt, d.h. der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen scheidet ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus § 7 Landesrichtergesetz aus. Die dargelegten Rechtsgrundsätze schließen gleichfalls einen Anspruch der Klägerin auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell über § 5 LRiG i.V.m. § 73 LBG i.V.m. § 5 Abs. 3 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2012 (GVBl. S. 156) aus, da das LRiG - wie ausgeführt - insoweit selbst in § 7 „etwas anderes“ bestimmt hat. Diese Regelung normiert abschließend eine Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern unter kontinuierlicher Erbringung eines ermäßigten Dienstes. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, für eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen spreche der Wortlaut des § 75 LBG, der deckungsgleich mit demjenigen des § 7 Abs. 1 LRiG sei, bleibt lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass die ArbZVO ihre Ermächtigung nicht in § 75 LBG findet, der die Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte reglementiert, sondern in § 73 LBG als eine Ausgestaltung der „Arbeitszeit“ der Beamtinnen und Beamten. Da Richter und Richterinnen keine Arbeitszeiten haben, sondern der regelmäßige Dienst sich nach dem zu bewältigenden Pensum bemisst, sind insbesondere die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZVO geregelten Modelle der Verteilung der Arbeitszeit nicht auf den Richterdienst übertragbar. Mangels vergleichbarer Sach- und Rechtslage scheidet eine analoge Anwendung der §§ 73 LBG i.V.m. § 5 ArbZVO von vorneherein aus (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 21. September 1983, NJW 1983, 62; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für die Entscheidung maßgebliche Gesetzeslage bestehen nicht. In Folge der bereits dargelegten grundlegenden strukturellen Unterschiede der Gruppe der Beamten und Beamtinnen einerseits und derjenigen der Richter und Richterinnen andererseits vermag die Klägerin sich nicht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und Art 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zu berufen. Die zwischen beiden Berufsgruppen bestehenden Unterschiede, bedingt durch die richterliche Unabhängigkeit, den daraus herzuleitenden gebundenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie die fehlende Arbeitszeit, sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung in jedem Fall sachlich gerechtfertigt ist. Innerhalb dieser beiden Systeme kann der Gesetzgeber - in den Grenzen des Willkürverbots - „pauschalieren und typisieren“, ohne durch eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht gegeben. Mit Blick auf die Eigenheiten des richterlichen Dienstes ist die restriktive Regelung der Teilzeitbeschäftigung gerechtfertigt (vgl. insoweit bereits Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 2. November 1999, Az.: DG 3/99, zum Sabbatjahr). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf erhebliche organisatorische und personalwirtschaftliche Schwierigkeiten verweist, die aus dem Anspruch der Richter auf Teilzeitbeschäftigung erwachsen können, so ist dem zu folgen. Wie der Beklagte ausgeführt hat, blockierten selbst bei Absehen der Freistellungsphase dennoch die Richterinnen und Richter über Jahre eine Planstelle, was die Handlungsfähigkeit der Gerichte auf absehbare Zukunft beeinträchtigen kann. Nach § 29 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Bei den Landgerichten, bei denen regelmäßig auch Assessorinnen und Assessoren zum Einsatz kommen, kann eine Teilzeit im Blockmodell zur Folge haben, dass die Straf- und Zivilkammern bei Kollegialentscheidungen nicht mehr spruchfähig besetzt werden könnten, weil auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter langjährig ausfallen. Besetzungsprobleme infolge von Abordnungen, Elternzeiten etc. würden sich verschärfen. Entsprechendes gilt für Kollegialentscheidungen anderer Gerichtszweige und insbesondere kleinerer Gerichte (Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte) mit wenigen Richterstellen, bei denen es ohne personellen Ausgleich zu einer Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit führen kann. Eine Einführung von längeren Freistellungsphasen wäre mit der Gefahr notwendig werdender Umverteilungen anhängiger Verfahren auf andere Spruchkörper verbunden mit der notwendigen Konsequenz einer Verzögerung der Erledigung. Zu bedenken sind auch die im Richterbereich schwierigen Vertretungsregeln (§ 21 f GVG) sowie die eingeschränkte Möglichkeit von Personalverschiebungen (§§ 30, 37 DRiG). Zudem zeigt der streitgegenständliche Fall, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Attraktivität für die Zeit vor der Ruhestandsversetzung entfaltet. Unabhängig davon, dass hierdurch die Regelung der Altersteilzeit in § 10 LRiG ausgehöhlt würde, die eine solche nur für den dort geregelten Ausnahmefall vorsieht, würde dies unter dem Blickwinkel der demografischen Entwicklung die personalwirtschaftliche Planung vor erhebliche Unwägbarkeiten und nachhaltige Probleme stellen. Soweit die Klägerin sich im Weiteren auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kolleginnen und Kollegen in anderen Bundesländern beruft, ist auch dem entgegenzutreten. Seit dem 1. September 2006 ist Grundlage für die Teilzeitbeschäftigung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der lediglich in § 76 a DRiG geregelt hat, dass eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen ist. Im Übrigen liegt die Regelungskompetenz bei den Bundesländern. Landesspezifische Regelungsunterschiede sind im Rahmen einer föderalen Struktur hinzunehmen. Soweit die Klägerin anklingen lässt, Fürsorgegesichtspunkte geböten die begehrte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, so ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Fürsorgeprinzip kein Anspruch auf eine individuell optimale Lebensarbeitszeitgestaltung mit Phasen der völligen Freistellung von der Dienstverpflichtung herleiten lässt. Die Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber Richtern und Richterinnen wird stets begrenzt durch öffentliche Interessen, so dass es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen bedarf, die vorliegend unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten berechtigterweise zum Überwiegen der Belange der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege führt. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch lässt sich auch nicht aus der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (C - 393/10) herleiten. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache O‘Brien klargestellt, dass die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 auf Teilzeitrichter („recorder“ im Vereinigten Königreich) Anwendung findet. Weder die Rahmenvereinbarung noch die hierzu ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verhalten sich jedoch zu einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der bloßen Forderung in § 1 der Vereinbarung, die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis zu fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beizutragen, ist bereits durch § 7 LRiG Rechnung getragen. Im Übrigen erschöpft sich der Regelungsgegenstand der Rahmenvereinbarung in der Verhinderung einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz ein Regelungsbedürfnis für eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung und eine Erhöhung der Höchstdauer der Beurlaubung aus arbeitsmarkt- oder familiären Gründen gesehen hat. Eine Einführung von Teilzeit im Blockmodell ist nach wie vor nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Festsetzung des Streitwertes ist entbehrlich, weil Verfahren vor den Richterdienstgerichten in § 1 Gerichtskostengesetz - GKG - nicht aufgeführt sind und deshalb keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05-, NJW 2006, 1003). Die Zulassung der Berufung ist in § 78 Abs. 5 LRiG gesetzlich angeordnet. Die als Richterin am Amtsgericht im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz tätige Klägerin begehrt die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Die am … 1962 geborene Klägerin stellte mit Schreiben vom 12. November 2013 einen Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025 auf der Grundlage der §§ 7, 5 Landesrichtergesetz (im Folgenden: LRiG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitverordnung (im Folgenden: ArbZVO). Begründet wurde der Antrag damit, dass sie ihren Ehemann bei einem zukünftigen Auslandsaufenthalt begleiten wolle. Diesen Antrag lehnte das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Bescheid vom 1. April 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf der Grundlage der bezeichneten Vorschriften nach derzeitiger Gesetzeslage ausgeschlossen sei. Die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern seien in den §§ 7 ff. LRiG abschließend geregelt. Ein „Blockmodell“ sei danach nur im Rahmen der Altersteilzeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 LRiG vorgesehen. § 7 LRiG enthalte keine dem § 10 Abs. 1 S. 3 LRiG entsprechende Klausel, so dass eine Teilzeitbeschäftigung im „Blockmodell“ insoweit ausscheide. § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO könne auf Richterinnen und Richter nicht, auch nicht entsprechend, angewendet werden. Zwar seien auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter nach § 5 Abs. 1 LRiG die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend anwendbar. Dies gelte allerdings nur, soweit das Deutsche Richtergesetz (im Folgenden: DRiG) und das LRiG selbst nichts anderes bestimmten. Die §§ 7 ff. LRiG stellten jedoch solche „andere Bestimmungen“ dar. Diese regelten die Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern abschließend und stünden damit einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO entgegen. Dies entspreche auch gesetzeshistorischen Erwägungen. Die §§ 7 ff. LRiG gingen in ihrer Gesamtstruktur auf das LRiG vom 22. Dezember 2003 zurück. Hiermit seien die rahmenrechtlichen Vorgaben des damaligen § 76 c DRiG ausgefüllt worden, wonach eine Regelung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern durch „förmliches Gesetz“ erforderlich sei. Als solche abschließende formell-gesetzliche Regelung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern stellten sich die §§ 7 ff. LRiG dar. Auch systematische Gesichtspunkte stünden einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO auf Richterinnen und Richter entgegen. Das Arbeitszeitmodell des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO sei im Hinblick auf eine Höchstdauer von 15 Jahren dem § 77 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 78 Landesbeamtengesetz (im Folgenden LBG) nachgebildet. Diese Bestimmungen seien auf Richterinnen und Richter nicht anwendbar. Das LRiG sehe vielmehr auch weiterhin eine grundsätzliche Beurlaubungshöchstdauer von 12 Jahren vor. Hinzu komme, dass die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Beamtenbereich und einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn stehe. Im Richterbereich könnten derartige Entscheidungen aus Gründen richterlicher Unabhängigkeit hingegen nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden, weshalb das LRiG gebundene Ansprüche von Richterinnen und Richtern auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung normiere. Auch aus diesem Grund scheide eine entsprechende Anwendung aus. Die geltende Rechtslage stehe im Einklang mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Arbeitszeit von Richterinnen und Richtern unterliege insgesamt Regeln, die sich ganz grundlegend von dem Arbeitszeitrecht der Beamtinnen und Beamten unterschieden. Richterinnen und Richter seien in der Einteilung ihrer Arbeitszeit wesentlich freier als Beamtinnen und Beamte. Diese Freiheit könnten sie mit fortschreitendem Alter auch nutzen, um berufliche Belastungen abzufedern. Im Übrigen sei ein Blockmodell - ohne ausdrückliche Regelung - auch nicht vom Begriff der Teilzeitbeschäftigung abgedeckt. Wesentliches Merkmal der Teilzeitbeschäftigung sei die Kontinuität in der Ableistung des - ermäßigten - Dienstes. Eine völlige Freistellung von jeglicher Dienstleistung sei mit ihr grundsätzlich nicht zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ (R) 4/88 - juris). Auch der zwischenzeitliche Wegfall der §§ 76 b ff. DRiG (im Folgenden: DRiG a.F.) habe nichts daran geändert, dass es sich bei den §§ 7 ff. LRiG um eine abschließende Regelung über die Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern handele. Der Landesgesetzgeber habe seine unter Geltung der §§ 76 b ff. DRiG a.F. getroffene Entscheidung für eine abschließende formell-gesetzliche Regelung der Teilzeitbeschäftigung im Richterbereich zu keinem Zeitpunkt revidiert. Die in § 7 LRiG getroffene gesetzgeberische Entscheidung gegen eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell könne auch nicht unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache O’Brien (Urteil vom 1. März 2012 - C-393/10) übergangen werden. Dabei könne offen bleiben, ob diese Rahmenvereinbarung auf Richterinnen und Richter in Deutschland überhaupt Anwendung finde. Denn die von der Klägerin beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell falle nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung. „Teilzeitbeschäftigt“ seien nach § 3 Nr. 1 der Vereinbarung nur solche Arbeitnehmer, deren normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liege. Damit gehe auch die Rahmenvereinbarung von einem Teilzeitbeschäftigungsbegriff aus, dessen wesentliches Merkmal die Kontinuität in der Arbeitsleistung des ermäßigten Dienstes sei. Außerdem wolle die Rahmenvereinbarung ausweislich ihres § 4 Nr. 1 Teilzeitbeschäftigte nur vor einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten schützen. Der Klägerin bleibe es unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt nach gegebenenfalls erfolgter Novellierung des LRiG einen erneuten Antrag zu stellen. Den hiergegen unter dem 8. Mai 2014 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass mit Wegfall des § 76 c DRiG die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Richter keines förmlichen Gesetzes mehr bedürfe. Wesentliches Merkmal der Teilzeitbeschäftigung sei auch nicht die Kontinuität in der Ableistung des ermäßigten Dienstes. Bereits das Bundesministerium des Innern habe dargelegt, dass die voraussetzungslose Teilzeit vergleichbar sei mit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, welches sowohl eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell als auch eine reduzierte Arbeitszeit vorsehe. Zudem würden Richterinnen und Richter in Rheinland-Pfalz gegenüber Kolleginnen und Kollegen in anderen Bundesländern und im Bund benachteiligt. Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sei auch problemlos möglich. Sie ermögliche den unveränderten Fortbestand einer Tätigkeit ohne die Organisation, die Geschäftsverteilung oder den Dienstplan ad hoc ändern zu müssen. Des Weiteren ermögliche sie wegen der Rechtssicherheit der Vereinbarung eine genaue Planbarkeit von personellen Ressourcen wie z.B. einer Einarbeitungs- und Nachfolgeplanung. Teilzeit im Blockmodell entspreche auch dem Prinzip der Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Bei der klassischen, privilegierten Altersteilzeit seien die Betroffenen gegenüber den übrigen Beschäftigten im wirtschaftlichen Vorteil. Dies sei bei einer normalen, nicht privilegierten Altersteilzeit in deutlich geringerem Maße der Fall. Die Teilzeit im Blockmodell sei daher auch für den Dienstherrn günstiger. Außerdem sei sie mit Blick auf die Möglichkeiten zur persönlichen Lebensgestaltung, Mitarbeitermotivation, Fehlzeitenreduktion, Steigerung der Arbeitseffizienz und Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Pflege vorteilhaft und entspreche dem Fürsorgeprinzip. Ein Ausschluss dieses Modells widerspreche der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Diskussion, die gerade den flexiblen Eintritt in die Rente in den Mittelpunkt stelle. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Regelungen der §§ 7 ff. LRiG unter Geltung des § 76 c DRiG a.F. geschaffen worden seien, der eine Regelung der Teilzeitbeschäftigung durch förmliches Gesetz gefordert habe. Diese Grundentscheidung sei auch später nach dem Wegfall des § 76 c DRiG zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und sei auch vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit geboten. Dass Richterinnen und Richter in Rheinland-Pfalz durch den Ausschluss einer Altersteilzeit im Blockmodell gegebenenfalls anders und schlechter behandelt würden als Kolleginnen und Kollegen im Bund oder in solchen Bundesländern, die entsprechende Altersteilzeitmodelle anböten, sei rechtlich unerheblich. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz schütze vor Ungleichbehandlungen durch denselben Hoheitsträger, binde aber nicht einen Hoheitsträger an die Entscheidungen eines anderen. Die weiterhin angeführten Argumente für eine Altersteilzeit im Blockmodell seien rechtspolitischer Natur, die auch in der Sache nicht überzeugend seien. Aus haushaltsrechtlichen Gründen könne die Stelle des Begünstigten während der gesamten Dauer der Altersteilzeit - also auch während der Freistellungsphase - nur hälftig wiederbesetzt werden. Die Altersteilzeit im Blockmodell habe daher in der Vergangenheit zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Personalbewirtschaftung geführt. Ähnliche Probleme dürften auch bei einer flächendeckenden Wiedereinführung der Altersteilzeit im Blockmodell drohen. Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2014 Klage vor dem Dienstgericht für Richterinnen und Richter erhoben. Zur Begründung nimmt sie weiterhin den Rechtsstandpunkt ein, dass ihr ein Anspruch auf die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf der Grundlage des § 7 LRiG zustehe, der auch das sogenannte Blockmodell umfasse. Die beamtenrechtliche Regelung in § 75 Abs. 1 LBG sei im Hinblick auf die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung inhaltsgleich mit § 7 Abs. 1 LRiG. Insoweit sei auch nach § 5 LRiG auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Hätte der Gesetzgeber das Blockmodell für Richter im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Regelung grundsätzlich ausschließen wollen, hätte dies einer förmlichen Regelung bedurft. Das Argument, mit § 7 LRiG habe der Landesgesetzgeber die Vorgaben des § 76 c DRiG a.F. ausgefüllt, könne nicht überzeugen. Im Hinblick auf die Form der Teilzeitbeschäftigung habe der Landesgesetzgeber im LRiG keine inhaltlich vom LBG abweichende Regelung für die Teilzeitbeschäftigung getroffen. Es spreche jedenfalls nichts dafür, dass er abweichend vom Beamtenrecht das Blockmodell ausschließlich für den Fall der in § 10 LRiG geregelten Altersteilzeit habe zulassen wollen. In der beamtenrechtlichen Praxis und Rechtsprechung sei - soweit ersichtlich - noch nie die Schlussfolgerung gezogen worden, dass das Blockmodell nur in den dort vorgesehenen Fällen der Altersteilzeit zulässig sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus, dass dem Dienstherrn im Beamtenrecht ein Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung zustehe, eine unterschiedliche Form der zulässigen Teilzeitbeschäftigung begründet werden solle. Dass das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes der Klägerin die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht zuließe oder dass ihrem Antrag zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, lasse sich aus den Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen. Haushaltsrechtliche Probleme und Schwierigkeiten bei der Personalbewirtschaftung dürften sich im richterlichen Dienstbereich von denen im beamtenrechtlichen nicht wirklich unterscheiden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2025 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid gemachten Rechtsausführungen. Ergänzend bringt er vor: Auch wenn der Beginn der Freistellungsphase als solcher absehbar sei, würde die Anwendung des Blockmodells auf Richterinnen und Richter erhebliche organisatorische und personalwirtschaftliche Schwierigkeiten bewirken. Richterinnen und Richter blockierten - unter Umständen auf Jahre - eine Planstelle, was die Handlungsfähigkeit der Gerichte beeinträchtigen könne. Nach § 29 DRiG dürfe bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Bei den Landgerichten, bei denen regelmäßig auch Assessorinnen und Assessoren zum Einsatz kämen, könnte die zur Prüfung anstehende Regelung zur Folge haben, dass die Kammern nicht mehr spruchfähig besetzt werden könnten, weil auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter langjährig ausfielen. Besetzungsprobleme infolge von Abordnungen, Elternzeiten etc. würden sich verschärfen. Entsprechendes würde für die Obergerichte gelten, bei denen regelmäßig Richterinnen und Richter im Abordnungsverhältnis, auf Erprobungsstellen oder Richter kraft Auftrags eingesetzt würden (z. B. Oberlandesgerichte, Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht). Bei den Amtsgerichten gebe es zwar keine Probleme bei der Spruchkörperbesetzung. Dafür könnten aber Einschränkungen bei der Einsatzfähigkeit der Assessorinnen und Assessoren in Verbindung mit dem Blockmodell zu personalwirtschaftlichen Problemen führen. Schließlich sei gerade bei den Fachgerichtsbarkeiten aufgrund der eher kleinteiligen Struktur die personalwirtschaftliche Flexibilität ohnehin sehr eingeschränkt. Kurzfristig sei die Stellensituation jeweils noch überschaubar. Auf Jahre im Voraus ließe sich allerdings angesichts zahlreicher Unwägbarkeiten (z. B. unabänderlicher längerer Ausfall anderer Richterinnen und Richter aufgrund Krankheit, Elternzeit, Tod) kaum verlässlich beurteilen, ob im Einzelfall dienstliche Belange der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell entgegenstünden. Das Fürsorgeprinzip gebiete bezogen auf die Gesamtheit der Richterinnen und Richter nicht nur mit Rücksicht auf diese Aspekte keine Ermöglichung von Teilzeit im Blockmodell. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.