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Beschluss

1 DGH 1/10

Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:DGHNRW:2012:1123.1DGH1.10.00
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Leitsätze

Wird eine Disziplinarverfügung in einem dienstgerichtlichen Verfahren wegen Eintritt des Klägers in den Ruhestand aufgehoben, bleibt die Klage als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig.

Die Einflussnahme des Dienstherrn auf eine konkrete Terminierung ist grundsätzlich unzulässig; er hat sich jeder direkten oder indirekten oder auch nur mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten. Der Dienstherr kann aber im Einzelfall berechtigt sein zu prüfen, ob der Richter seine Dienstpflichten durch schuldhafte Verzögerung eines Verfahrens verletzt hat.

Für die Frage der Vollendung eines Dienstvergehens im Sinne des § 15 Abs. 1 LDG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die zeitlich letzte Verfehlung maßgeblich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.11.207 – 1 D 1.06 -, NVwZ 2008, 1375, 1377).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GkG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Disziplinarverfügung in einem dienstgerichtlichen Verfahren wegen Eintritt des Klägers in den Ruhestand aufgehoben, bleibt die Klage als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig. Die Einflussnahme des Dienstherrn auf eine konkrete Terminierung ist grundsätzlich unzulässig; er hat sich jeder direkten oder indirekten oder auch nur mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten. Der Dienstherr kann aber im Einzelfall berechtigt sein zu prüfen, ob der Richter seine Dienstpflichten durch schuldhafte Verzögerung eines Verfahrens verletzt hat. Für die Frage der Vollendung eines Dienstvergehens im Sinne des § 15 Abs. 1 LDG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die zeitlich letzte Verfehlung maßgeblich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.11.207 – 1 D 1.06 -, NVwZ 2008, 1375, 1377). Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GkG). Tatbestand Der Kläger ist am ### geboren; er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Kläger stand seit dem ### im richterlichen Dienst des beklagten Landes. Am ##.##.1978 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht ernannt und ihm ein entsprechendes Amt bei dem Amtsgericht E2 übertragen. Dort war er – unterbrochen von einer Abordnung vom #### bis #### an das Kreis‑ bzw. Amtsgericht G2 – bis zu dem Eintritt in den Ruhestand tätig. Er war zuletzt zu 60 v.H. in Schöffengerichtssachen und zu 40 v.H. in Einzelrichterstrafsachen eingesetzt. Der Kläger ist mit Ablauf des ##.##.2010 in den Ruhestand getreten. Das Richterdienstgericht hat seiner Entscheidung vom 03.November 2009 folgende Feststellungen zum Sachverhalt zugrunde gelegt: „ Der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 forderte den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2005 zur Stellungnahme dazu auf, dass das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 10. Februar 2005 gerügt hatte, ein Strafverfahren sei von ihm nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Gegen diese Maßnahme erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht im Verfahren DG – 1/2005 mit der Begründung, er sei in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt; die in diesem Verfahren gestellten Anträge des Klägers wurden nach Rücknahme der hiergegen gerichteten Revision des Klägers rechtskräftigen Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 6. Dezember 2006 – 1 DGH 1/06 – (DRiZ 2007 S. 284 ff.) zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 29. August 2006 leitete der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 auf Grund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Verfahren *** des Amtsgerichts E2 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und setzte es im Hinblick auf laufende strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E2 im Verfahren ***, fortgeführt durch die Staatsanwaltschaft C2 unter dem Aktenzeichen ***, zunächst aus. Mit weiterer Verfügung vom 20. April 2007 setzte der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 das unter dem 25. Februar 2005 aufgenommene dienstaufsichtliche Verfahren fort und erweiterte das eingeleitete Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe, wobei die das Verfahren *** betreffenden Vorwürfe zunächst ausgeklammert wurden. Nachdem die Staatsanwaltschaft E2 das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zunächst unter dem 3. Mai 2007 und nach Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Zweck weiterer Beweiserhebungen unter dem 19. Dezember 2007 erneut gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt hatte, wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts vom 9. April 2008 fortgesetzt. Das so fortgesetzte Disziplinarverfahren gegen den Kläger betraf u.a. folgende Vorkommnisse: In einem Strafverfahren (Verfahren I.) erging am 22. Dezember 2005 ein Haftbefehl des Amtsgerichts E2 wegen Bedrohung, versuchter Nötigung und Beleidigung. Nach dem Haftbefehlsvorwurf hatte sich der Beschuldigte am Vortag mehrfach telefonisch bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeldet und ihr u.a. angedroht, sie zu zerstückeln; sie solle aufpassen, wenn sie hinausgehe, er finde sie überall und werde sie erwürgen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfälle lagen nur Tage nach seiner Verurteilung am 15. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe zu 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung; Gegenstand der Verurteilung war eine Messerattacke zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der dabei die Beugesehnen an beiden Armen durchtrennt worden waren. Am 14. Februar 2006 wurde der Beschuldigte bei seiner Einreise am Flughafen E verhaftet; die Frist des § 121 Abs. 2 StPO lief daher am 13. August 2006 ab. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging beim Amtsgericht am 7. März 2006 ein. Der Kläger verfügte am gleichen Tag die Zustellung der Anklage und beauftragte den Direktor der Westfälischen Klinik in E2 mit der Erstellung eines Gutachtens „zu den Fragen §§ 20, 21, 23, 64 StGB“. Es wurde gebeten, insbesondere festzustellen – soweit dies möglich sei –, ob die Taten des Beschuldigten „normaler“ Ausdruck seiner Mentalität seien oder krankhaften Charakter hätten. Unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Haftsache handele, bat der Kläger um beschleunigte Erledigung und verfügte eine Wiedervorlagefrist von 2 Monaten. Die Akte wurde am 18. März 2006 von der Geschäftsstelle zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 3. April 2006 teilte die Klinik die Namen der mit der Begutachtung betrauten Ärzte mit. In der Folgezeit wurde die Akte dem Kläger mehrfach vorgelegt, so am 17. Mai 2006 (wegen eines beantragten Wechsels des Pflichtverteidigers), am 28. Mai 2006 (mit einem Schreiben des Rechtsanwalts M.) und schließlich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 23. Mai 2006 zur Briefkontrolle. Zum Zeitpunkt der Wiedervorlagen nach dem 23. Mai 2006 war die vom Kläger ursprünglich gesetzte Wiedervorlagefrist bereits abgelaufen. Am 1. Juni 2006 wurde die Akte dem Kläger nach Fristablauf vorgelegt. Er verfügte am 6. Juni 2006 eine Wiedervorlage in 6 Wochen. Nachdem eine Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2006 vom Kläger nicht beantwortet worden war, fragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Juli 2006, eingegangen am folgenden Tag, erneut nach dem Stand der Sache, insbesondere ob ein Hauptverhandlungstermin feststehe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 13. August 2006 die Vorlage nach § 121 StPO erforderlich sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 teilte der Kläger der Staatsanwaltschaft mit, dass sich die Akte noch beim Gutachter befinde, und bat gleichzeitig den Gutachter unter Hinweis auf den Ablauf der 6-Monats-Frist um Übersendung des Gutachtens „bis etwa spätestens“ zum 10. August. Am 2. August 2006 verfasste er folgenden Vermerk: Das Gutachten liegt noch nicht vor. Meiner Einschätzung nach kann z.Zt. nicht verantwortet werden, den Angekl. freizulassen. Dies könnte fatale Folgen haben für die Zeugin G. Die weitere Haft halte ich für angemessen und erforderlich, zumal der Widerruf der Bewährungsstrafe anstehen dürfte. Am 2. August 2006 verfügte der Kläger die Vorlage der Akte bei der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung und vermerkte, dass der Verteidiger informiert worden sei. Am 3. August 2006 wurde dem Verteidiger, der mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 Haftprüfung beantragt hatte, mitgeteilt, dass die Akte nach § 121 StPO dem Oberlandesgericht vorgelegt worden sei. Am gleichen Tag ging beim Amtsgericht das Gutachten vom 2. August 2006 ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Exploration des Beschuldigten am 23. und 31. Mai 2006 erfolgt war. Der Kläger verfügte am 7. August 2006 die Übersendung einer Abschrift des Gutachtens an Verteidiger und Staatsanwaltschaft sowie die sofortige Wiedervorlage (HVT). Nachdem die Durchschriften am 8. August 2006 abgesandt worden waren, wurde dem Kläger die Akte erneut vorgelegt. Der Eröffnungsbeschluss des Klägers datiert vom 9. August 2006. Gleichzeitig wurde die Haftfortdauer angeordnet und der Hauptverhandlungstermin auf den 7. September, 13.45 Uhr, damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist des § 121 Abs. 2 StPO bestimmt. Ausweislich des Vermerks des Berichterstatters des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm führte dieser am 16. August 2008 nach Vorberatung des Senats ein Telefongespräch mit dem Kläger, in dem er auf die aus der Sicht des Oberlandesgerichts von ihm zu vertretende zögerliche Sachbehandlung hinwies, die zu einer Entlassung des Straftäters und zu einer Gefährdungssituation für die ehemalige Lebensgefährtin führen könne. Der Kläger äußerte im Laufe des Gesprächs mehrfach, dass eine eventuelle Aufhebung allein der Senat zu verantworten habe. Die Bitte, die Hauptverhandlung unter Verzicht auf die Ladungsfristen vorzuziehen, lehnte der Kläger ab mit der Begründung, er habe für so etwas keine Zeit. Am 17. August 2006 hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Haftbefehl auf. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 3. bis 14. Juli 2006 Urlaub. Für die Zeit nach dem Urlaub des Klägers fanden an den Sitzungstagen der Abteilung dienstags und donnerstags am 20., 25. und 27. Juli 2006 keine Termine statt, am 8. August 2006 keine Termine, am 17. und 24. August keine Termine, am 31. und 5. September 2006 ebenfalls keine Termine; insoweit und zu den sonst stattgefundenen Terminen wird auf die angefochtene Verfügung (S. 6 f.) verwiesen. In einem weiteren Ermittlungsverfahren (Verfahren II.) erging am 11. August 2004 durch das Amtsgericht E2 ein Untersuchungshaftbefehl gegen einen Beschuldigten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Beschuldigte wurde am selben Tag in Haft genommen; die Frist des § 121 StPO lief demnach am 10. Februar 2005 ab. Am 23. Dezember 2004 ging die Akte mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E2 zum Schöffengericht im Dezernat des Klägers ein. Am 27. Dezember 2004 wurde die Zustellung der Anklage zur Stellungnahme binnen einer Woche verfügt. Die Zustellung an den Verteidiger erfolgte am 29. Dezember 2004. Nach Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger wurde die Akte dem Kläger am 11. Januar 2005 vorgelegt. Unter Eröffnung des Hauptverfahrens und Aufrechterhaltung des Haftbefehls bestimmte der Kläger am 13. Januar 2005 Hauptverhandlungstermin auf den 8. März 2005, 9.30 Uhr. Zeugen und Sachverständige wurden nicht geladen. Im Terminskalender der Abteilung ## des Amtsgerichts E2 war für den 8. März 2005 die nächste Sache um 10.15 Uhr angesetzt. In Form eines Vermerks hielt der Kläger in der Ladungsverfügung fest: Der Verteidiger ist am 27.01. (ausgefallener anderer Termin) und 10.02. verhindert. Danach ist Umzugswoche (keine Termine), sodann weitere Termine, deren Verlegung nicht in Betracht kommt. In einem weiteren Vermerk in der Ladungsverfügung legte der Kläger nieder: Ich halte die weitere Haft für angemessen und erforderlich. Die Hauptverhandlung fand am 8. März 2005 von 9.35 Uhr bis 11.00 Uhr statt; dabei wurde sie von 9.45 Uhr bis 10.30 Uhr zum Zweck der Ladung eines Dolmetschers unterbrochen. Dem Kläger waren für das Schöffengericht als Sitzungstage der Dienstag und der Donnerstag einer jeden Woche zugewiesen. Ausweislich des Hauptverhandlungskalenders der Abteilung ## fanden am 3. Februar und 1. März keine Hauptverhandlungen statt. Am 8. Februar 2005 war lediglich um 11.15 Uhr eine Fortsetzungshauptverhandlung terminiert. Bei der im Vermerk erwähnten Umzugswoche handelte es sich um die 7. Kalenderwoche, in der die Strafabteilung des Amtsgerichts E2 in das renovierte Hauptgebäude umziehen sollte. Mit Schreiben vom 23. April 2004 an alle Richter hatte der Präsident/Direktor des Amtsgerichts gebeten, in dieser Woche keine Sitzungen anzuberaumen. Zur Begründung war angeführt, dass unter Organisations- und Sicherheitsaspekten ein ordnungsgemäßer Sitzungsbetrieb nicht zu gewährleisten sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: Selbstverständlich gilt dies nicht für solche Eilmaßnahmen, die keinerlei Aufschub dulden. Hier werden abteilungsbezogene Möglichkeiten geschaffen werden, über die zu einem späteren Zeitpunkt noch separat informiert werden wird. In der 7. Kalenderwoche hatte der Kläger keine Hauptverhandlungen anberaumt. Bis zum Umzug fanden die Sitzungen der klägerischen Abteilung nicht in den Räumen des Amtsgerichts, sondern in den Sitzungssälen des Landgerichts statt, wo dem Amtsgericht zwei Sitzungssäle zur Verfügung standen, die vom Kläger und zwei weiteren Kollegen stets genutzt worden waren. Den Wunsch, einen Termin in der Umzugswoche in dem der Abteilung des Klägers zugewiesenen Saal des Landgerichtsgebäudes durchzuführen, der vom Umzug nicht betroffen war, hatte der Kläger nicht geäußert. Am 10. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO den Haftbefehl des Amtsgerichts E2 und den diesen aufrechterhaltenden Beschluss des Schöffengerichts E2 vom 13. Januar 2005 auf. In einem weiteren Verfahren (III.) war der Kläger Vertreter des erkrankten Richters am Amtsgericht T. Gegen den Beschuldigten in diesem Verfahren erging am 9. Februar 2005 Haftbefehl durch das Amtsgericht E2 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Beschuldigte hatte in E2 auf offener Straße auf seinen Bruder eingestochen, diesen lebensgefährlich verletzt und war auf Grund dieses Haftbefehls am selben Tage in Untersuchungshaft genommen worden; die Frist des § 121 StPO lief demnach am 8. August 2005 ab. Am 22. März 2005 erhob die Staatsanwaltschaft E2 Anklage gegen den Beschuldigten vor dem Schöffengericht E2 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Der zuständige Richter am Amtsgericht T. eröffnete das Hauptverfahren durch Beschluss vom 18. April 2005 vor dem erweiterten Schöffengericht. Weitere Richterin war Richterin am Amtsgericht B. Gleichzeitig setzte er für den 4. Juli 2005 um 9.30 Uhr einen Hauptverhandlungstermin an. Zu diesem Termin wurden sechs Zeugen und ein medizinischer Sachverständiger zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geladen. Auf eine Verhinderungsanzeige eines Tatzeugen verfügte der ordentliche Dezernent am 6. Juni 2005 die Wiedervorlage der Akten zum Termin. Am 23. Juni 2005 erkrankte Richter am Amtsgericht T. und blieb auf Grund der Erkrankung dem Dienst bis zum 8. Juli 2005, einem Freitag, fern. Am 12. Juli 2005 trat er bis zum 3. August 2005, einem Mittwoch, seinen Urlaub an. Die Akte *** wurde dem Kläger als ordentlichem Vertreter des Richters am Amtsgericht T. nach dem Beginn von dessen Erkrankung vorgelegt. Am 28. Juni 2005 verfügte er die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4. Juli 2005 und beraumte einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 29. August 2005 an. Dazu fertigte der Kläger in einer Verfügung folgenden Vermerk: Der ordentliche Dezernent ist erkrankt. Termine am 4.7.2005 fallen aus. Anschließend ist der Dezernent im Urlaub. Termine stehen wieder ab 10. August an. Der Sachverständige Dr. R., auf den nicht verzichtet werden kann, steht am 15., 17. und 22. August nicht zur Verfügung. Die anderen Termine sind belegt mit langfristig terminierten Sachen, deren Verlegung nicht in Betracht kommt. Weiter vermerkte der Kläger: Ich halte Haftdauer über sechs Monate hinaus für angemessen und erforderlich. Die für den ordentlichen Dezernenten zuständige Geschäftsstellenkraft suchte mit der Verfügung wegen der Überschreitung der Frist des § 121 StPO den zweiten Vertreter von Richter am Amtsgericht T. auf. Dieser telefonierte mit Richter am Amtsgericht T. und verabredete die Anberaumung eines zusätzlichen Hauptverhandlungstages in dieser Sache am 8. August 2005 ohne Zeugen und Sachverständigen zur Wahrung der Frist des § 121 StPO. Den Hauptverhandlungstermin vom 29. August ließ er mit den Ladungen der Zeugen und des Sachverständigen bestehen. Der Termin am 8. August 2005 fand schließlich unter dem Vorsitz des Richters am Amtsgericht T. vor dem erweiterten Schöffengericht statt. Das Gericht kam ohne Vernehmung von Zeugen und nach Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. gemäß § 251 Abs. 2 StPO am gleichen Tag zu einem Urteil. Der Kläger hatte am 5., 7., 12. und 14. Juli 2005 eigene Schöffengerichtssitzungen. Am 19., 21., 26. und 28. Juli hatte er Sitzungstage, jedoch keine Sitzungen anberaumt. Vom 1. bis 12. August 2005 hatte er Urlaub. “ Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine Einwände erhoben. Ebenso wenig hat der Kläger Rügen gegenüber dem vom Richterdienstgericht festgestellten Sachverhalt zu dem Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Diese Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung lauten: „ Unter dem 20. Juni 2008 teilte der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich oder mündlich zu äußern. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. September 2008 äußerte sich der Kläger dahingehend, es sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens nötig mitzuteilen, gegen welche gesetzliche Vorschrift er verstoßen habe. Es reiche nicht aus, dass ein Verstoß gegen das „Beschleunigungsgebot“ in Haftsachen unter Zugrundelegung einer nicht bindenden Meinung des Oberlandesgerichts Hamm konstituiert werde. Das Ermittlungsermittlungsergebnis müsse erkennen lassen, welcher konkrete Vorwurf ihm gemacht werde, und zwar in der Weise, dass sein angeblicher „Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen“ unter eine Rechtsnorm subsumiert und dabei seine richterliche Unabhängigkeit berücksichtigt werde. Dem Schriftsatz beigefügt war eine schriftliche Stellungnahme des Klägers, bestehend aus einer Analyse des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm, in der ausgeführt wird, der Senat habe die Bedeutung des von ihm im Strafverfahren eingeholten Gutachtens zur Frage einer eventuellen Unterbringung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) und das Verhältnis von § 121 StPO zu § 453 c StPO verkannt, da die Möglichkeit eines Haftbefehls nach § 453 c StPO es rechtfertigen könne, einen Haftbefehl nach § 112 StPO um etwa 3 Wochen über die 6-Monats-Frist hinaus bestehen zu lassen. Zudem sei ihm vom Senat angesonnen worden, dem Verteidiger einen Verzicht auf die Ladungsfrist abzunötigen. Es stehe dem Oberlandesgericht und auch sonst niemandem zu, sich in seine Terminierung einzumischen, die zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit gehöre. Einen Rechtsgrundsatz, Haftsachen müssten innerhalb von 6 Monaten verhandelt werden, gebe es nicht. Auch die Generalstaatsanwaltschaft habe im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Haftfortdauer bejaht. Das Ermittlungsergebnis zum Verfahren I. enthalte die Aufforderung, „kurzen Prozess“ zu machen und zu terminieren, bevor das angeforderte Gutachten vorgelegen habe. Rechtswidrig sei das Ansinnen, Nichthaftsachen aufzuheben, um eine Haftsache ansetzen zu können. Im Verfahren II. handele es sich um eine verfassungswidrige Einmischung in die Terminierungspraxis eines Richters. Es gebe kein Terminierungsgesetz; auch § 121 StPO sei keine Terminierungsvorschrift, sondern enthalte die Voraussetzungen für die Haftverlängerung über 6 Monate hinaus. Auch könne er sich gegen einen Vorwurf, der 3 ½ Jahre zurück liege, nicht mehr zur Wehr setzen, weil er nicht belegen könne, warum er die Sache an bestimmten Tagen nicht terminiert habe, was vielerlei Gründe gehabt haben könne. Im Verfahren III. habe es sich um eine Schöffensache gehandelt. In einem solchen Verfahren komme eine Vertretung in der Hauptverhandlung nur bei Krankheit eines Kollegen in Betracht, deren Ende nicht absehbar sei. Eine andere Verfahrensweise verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Im konkreten Fall habe der Rückkehrzeitpunkt des Kollegen festgestanden. Dementsprechend habe es den Gepflogenheiten entsprochen, nicht als Vertreter in der Hauptverhandlung tätig zu werden. Mit Disziplinarverfügung vom 14. Oktober 2008 verhängte der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 gegen den Kläger, gestützt auf § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz (LRiG), § 57 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 121 StPO auf Grund einer Verletzung der Dienstpflicht zur beschleunigten Bearbeitung und Terminierung von Haftsachen gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme gemäß § 47 Abs. 1 LRiG, § 6 Landesdisziplinargesetz (LDG) einen Verweis. Zur Begründung ist ausgeführt, im Verfahren I. habe der Kläger auf Grund der Wiedervorlagen am 28. Mai 2006, einer weiteren Wiedervorlage zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 23. Mai 2006 (Briefkontrolle) und der Wiedervorlage am 1. Juni 2006 keinen Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen, sich nicht nach dem Stand der Sache erkundigt und somit auch nicht auf eine beschleunigte Erstellung des Gutachtens hingewirkt. Erst nach dem Urlaub des Klägers vom 3. bis 14. Juli 2006 habe er am 19. Juli 2006 den Sachverständigen angeschrieben und ihn daran erinnert, dass Mitte August die 6-Monats-Frist ablaufe, und um Vorlage des Gutachtens bis „spätestens zum 10.8.“ gebeten, obwohl bereits am 13. August 2006 die 6-Monats-Frist abgelaufen sei. Der Kläger habe somit zu keinem Zeitpunkt versucht, das Gutachten noch so frühzeitig zu bekommen, dass ein Konflikt mit § 121 StPO vermieden worden wäre. Hinzu komme folgendes: Bereits bis zu seiner Verfügung vom 19. Juli 2006 habe er mehrfach Anlass und auch Gelegenheit gehabt, auf eine beschleunigte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Insbesondere hätte er dann auch erfahren, dass die Exploration des Beschuldigten bereits am 23. und 31. Mai 2006 erfolgt sei. Bei Eingang des Gutachtens bis zum 1. Juli 2006 hätte er vor Ablauf der 6-Monats-Frist am 25., 27. Juli, dem 8. August (Sitzungstage ohne Terminierungen) terminieren bzw. am 1. und 3. August terminierte Nichthaftsachen sowie am 10. August angesetzte Ordnungswidrigkeitentermine aufheben und an einem dieser Tage terminieren und verhandeln können. Darüber hinaus habe der Kläger nach Ablauf der 6-Monats-Frist am 13. August 2006 noch vor dem von ihm anberaumten Termin am 7. September 2006 terminieren können, und zwar am 17. und 24. August (freie Terminstage) sowie am 15., 22. und 29. August, wo er terminierte Nichthaftsachen hätte aufheben können. Insbesondere sei dazu anzumerken, dass er am 24. August 2008, einem freigebliebenen Terminstag, der für eine Terminierung in Frage gekommen wäre, an einer Radtour einiger Richter des Amtsgerichts teilgenommen habe. Im Verfahren II. hätte der Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Hauptverhandlungstermin am 3. oder 8. Februar 2005 (vor 11.15 Uhr) noch vor Ablauf der am 10. Februar 2005 endenden Frist des § 121 StPO durchführen können. Weiterhin hätte ein Hauptverhandlungstermin nach Ablauf der Frist bereits am 15., 17. Februar oder 1. März 2005 (freie Sitzungstage) stattfinden können. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Hauptverhandlungstermin lediglich für eine Terminsdauer von 45 Minuten terminiert worden sei. Tatsächlich habe der Termin auch ohne weitere Beweisaufnahme stattgefunden und lediglich knapp 1 ½ Stunden gedauert. Dabei habe noch eine Unterbrechung von 45 Minuten stattgefunden, weil ein Dolmetscher benötigt worden sei. Im Verfahren III. hätte der Kläger als Vertreter für den Richter am Amtsgericht T. jedenfalls am 19., 21., 26 oder 28. Juli 2005 unter Hinzuziehung eines Vertreters oder einer Vertreterin für Richterin am Amtsgericht B. verhandeln können. Im Übrigen hätten sich die Gegenstand der Einleitungsverfügungen bildenden Vorwürfe nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt. Danach stehe fest, dass der Kläger ein Dienstvergehen gemäß § 4 Abs. 1 LRiG, § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 121 StPO begangen habe, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, indem er in den geschilderten Verfahren das Beschleunigungsgebot des § 121 StPO missachtet habe. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 8. September 2008 verkennten die Auswirkungen des § 121 StPO. Zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der sich jeglicher Einflussnahme entziehe, gehöre grundsätzlich zwar auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens. Insoweit habe sich der Dienstvorgesetzte jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten. Etwas anderes gelte aber, wenn bei der Terminsbestimmung gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstoßen werde. Eine unzureichende Förderung von Haftsachen sei dem Bereich der äußeren Ordnung zuzurechnen. § 121 StPO verpflichte ihn auch als Richter, eine Haftsache umfassend zu fördern und so schnell wie möglich zu terminieren, um sie zu einem Abschluss zu bringen. Damit werde kein Einfluss genommen, an einem bestimmten Tag zu terminieren. Zwischen verschiedenen gleich oder ähnlich geeigneten Vorgehensweisen, ein Verfahren zu fördern, sei er im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit frei. Ihm werde hier vorgeworfen, dass er die Verfahren unter Missachtung des § 121 StPO gerade nicht zügig gefördert und nicht versucht habe, die Verfahren unter Beachtung der Rechte der Verfahrensbeteiligten einem möglichst schnellen Ende zuzuführen. Die verschiedenen Möglichkeiten und Zeitpunkte, verfahrensfördernd und verfahrenslenkend tätig zu werden, ergäben sich aus den obigen Ausführungen. Bei der Auswahl und der Bemessung der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hätten die Schwere und der Umfang der Dienstpflichtverletzung im Vordergrund gestanden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er seit langen Jahren in der Strafabteilung, insbesondere auch als Vorsitzender des Schöffengerichts eingesetzt und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Zu seinen Lasten spreche, dass sich aus der Sachbehandlung und seinen Stellungnahmen eine mit dem § 121 StPO in keiner Weise mehr vereinbare Rechtsauffassung ergebe, die auch nicht nachvollziehbar sei und die Rechte der Inhaftierten missachte. Es komme hinzu, dass er auf diesen Umstand mehrfach durch den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts hingewiesen worden sei. Nach Abwägung aller Umstände erscheine der Ausspruch eines Verweises gemäß § 6 LDG schuldangemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um ihn zu einem künftig dienstpflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 19. Januar 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. Januar 2009, als unbegründet zurück. Darin wird zu Fall I. ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei nicht anzulasten, überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben; ihm werde auch nicht angesonnen, in gleichgelagerten Fällen „kurzen Prozess“ zu machen. Unter dem Gesichtspunkt der verzögerlichen Sachbehandlung zu beanstandende Versäumnisse seien jedoch gerade darin zu sehen, dass er trotz Ablaufs der dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens gesetzten Frist nach Vorlage der Akten an ihn am 1. Juni unter dem 6. Juni kommentarlos eine Wiedervorlagefrist von 6 Wochen notiert habe, anstatt den Sachverständigen an die Erstellung des Gutachtens zu erinnern und ihn seinerseits zu einer unverzögerten Aufgabenerledigung anzuhalten. Da zu diesem Zeitpunkt die Exploration des Angeklagten bereits erfolgt gewesen sei, hätten sich eine beschleunigte Fertigstellung und Vorlage des Gutachtens erreichen oder aber Umstände feststellen lassen können, die ggf. eine Verfahrensverzögerung und eine Fortdauer der Untersuchungshaft auch über die Frist des § 121 StPO hinaus hätten rechtfertigen können. In dieser Situation aber eine auf beschleunigte Verfahrensführung hinwirkende Maßnahme gänzlich zu unterlassen, erweise sich als pflichtwidrig. Die somit bereits eingetretene Verzögerung des Verfahrens sei nachfolgend noch weiter vertieft worden durch die Weigerung des Klägers, den erst auf den 7. September 2006 anberaumten Hauptverhandlungstermin vorzuziehen, obwohl an den dem Kläger zustehenden Sitzungstagen am 24. und 31. August 2006 noch überhaupt keine Termine gemeldet gewesen seien. Dem Kläger werde nicht unter Verstoß gegen Art. 97 Grundgesetz (GG) eine spezifische Terminierung aufgegeben, vielmehr erfordere es die substantiierte Darlegung des Vorwurfs zögerlicher Bearbeitung notwendigerweise, einen zeitlichen Rahmen aufzuzeigen, innerhalb dessen eine sachgerechte Vorgehensweise tatsächlich möglich gewesen wäre. Dies gelte auch für die Terminslage des Klägers im vorliegenden Fall. So sei ihm aufgrund des Telefonats mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts und aufgrund der in den vorausgegangenen Jahren erfolgten Haftbefehlsaufhebungen in zwei anderen Sachen bewusst gewesen, dass der zuständige 1. Strafsenat sich der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend nicht in der Lage sehen würde, die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten über die zur Diskussion gestellte Karenz für eine Vorziehung des bereits anberaumten Termins hinaus aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sich die Weigerung des Klägers nicht etwa als berechtigte Verteidigung der Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit, sondern als sachfremdes Beharren dargestellt. Im Verfahren III. habe sich der Kläger zudem unter völliger Missachtung der richterlichen Verpflichtungen nicht einmal im Ansatz dazu verpflichtet gefühlt, einen Termin in einer Haftsache für einen erkrankten richterlichen Kollegen durchzuführen bzw. den Termin obschon möglich noch in die Vertretungszeit zu verlegen. Stattdessen habe er den anberaumten Termin unter Missachtung der Rechte des Beschuldigten auf eine Zeit nach Ablauf der Frist des § 121 StPO verlegt. Die genannten Pflichtverletzungen erreichten zusammengenommen ein Gewicht, das die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreite. Trotz der dem Kläger bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen und wiederholter Hinweise des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts habe der Kläger sich nicht etwa kritisch und argumentativ mit dem bei der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen mit seinen Auswirkungen auf das Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt, vielmehr lehne er für sich derartige Maßstäbe mangels eines „Terminierungsgesetzes“ unter Hinweis auf seine richterliche Unabhängigkeit als nicht verbindlich ab, da allein ihm die Entscheidung darüber obliege, wann er ein Verfahren terminiere. Dass der Beschleunigungsgrundsatz auch und gerade für den einzelnen Richter gelte und ihn zu be‑ bzw. missachten nicht seiner garantierten Unabhängigkeit unterfalle, ergebe sich aus den obigen Ausführungen. “ Mit der am 25. Februar 2009 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, das beklagte Land habe sich mit seinen Ausführungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht auseinandergesetzt. Es stelle einen nicht zulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar, wenn die Dienstaufsicht die Auffassung vertrete, dass ihm untersagt werden solle, einen von ihm geführten Prozess nicht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu leiten. Es würde von ihm verlangt werden, sich mit einem unzureichenden oder aus anderen Gründen unbefriedigenden Gutachten zufrieden zu geben, um unbedingt binnen 6 Monaten terminieren zu können. Dies würde dazu führen, dass etwa die notwendige Beauftragung eines zweiten Gutachters ein dienstrechtliches Vergehen darstellen würde, wenn durch die Einholung eines weiteren Gutachtens die 6-Monats-Frist überschritten werden würde. In seiner Konsequenz laufe die Argumentation des beklagten Landes darauf hinaus, dass nicht nur er, sondern bindend alle Gerichte in jedem Fall in Haftsachen binnen 6 Monaten terminieren müssten. Der Gesetzgeber habe jedoch keine Frist zur Terminierung gesetzt, sondern nur die Frage der Haft über 6 Monate hinaus geregelt. Daraus folge des Weiteren, dass auch in Haftsachen eine Haft über 6 Monate hinaus vorgesehen und nicht per se als ungewöhnlich angesehen werden könne. Vom beklagten Land werde auch nicht dargelegt, warum ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nur bei einer Terminierung jenseits von 6 Monaten vorliegen solle. Im Verfahren II. sei der Angeklagte seit dem 11. August 2004 in Haft gewesen, ihm habe die Anklage aber erst am 27. Dezember 2004 vorgelegen. Danach seien nur noch 6 Wochen für die Einarbeitung, zu gewährende Akteneinsicht des Verteidigers, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Terminierung geblieben. Dabei könne nicht unerwähnt bleiben, dass in der Rechtswirklichkeit und bei der Anzahl der Fälle, die vor dem Amtsgericht verhandelt würden, die zur Verfügung stehenden Termine für mindestens zwei bis drei Monate im Voraus blockiert seien. Innerhalb der hier zur Verfügung stehenden Zeit von nur wenigen verbleibenden Wochen sei es nicht möglich gewesen, einen für das Gericht und insbesondere auch für den den Angeklagten vertretenden Verteidiger passenden Hauptverhandlungstermin zu finden. Auch in diesem Fall habe die Generalstaatsanwaltschaft die Überschreitung der 6‑Monats‑Frist für gerechtfertigt gehalten. Er vermute, dass seine Disziplinierung aus nicht in der Sache liegenden Gründen erfolge. Um dies abzuklären, sei es notwendig, in Erfahrung zu bringen, wie das beklagte Land üblicherweise in Haftsachen, die die Frist von 6 Monaten überschritten, handele, durch eine amtliche Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm über die Anzahl der beim Oberlandesgericht nach § 121 StPO bearbeiteten Haftsachen und der Disziplinarverfahren, die gegen die zuständigen Richter eingeleitet worden seien, und zwar auch in den Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft angeregt hatte, Haftfortdauer über 6 Monate hinaus zu beschließen, und der zuständige Senat dem nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2009 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat ergänzend vorgetragen, alle Einzelheiten der verzögerlichen Sachbearbeitung des Klägers seien in der angefochtenen Verfügung dargestellt und ließen sich anschaulich und umfassend gerade auch den Beschlüssen des 1. Strafsenats vom 17. August 2006 und 10. Februar 2005 entnehmen. Der Kläger könne sich vorliegend nicht auf Art. 97 Abs. 1 GG berufen. § 121 StPO statuiere gerade das Verbot rechtsstaatswidriger Verzögerungen in Haftsachen und konkretisiere verfassungsrechtliche Grundwerte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK. Verstoße ein Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung seiner Amtsgeschäfte, so sei seine richterliche Unabhängigkeit nicht betroffen. Das Erfordernis unverzögerlicher Sachbearbeitung wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit insoweit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre. Stehe die Beanstandung der Terminierung mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so bestehe unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlass, der dienstaufsichtführenden Stelle jede Einflussmöglichkeit zu versagen. Das zu beanstandende Verhalten des Klägers sei dem Dienstherrn erst bekannt geworden, nachdem die Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot bereits eingetreten und nicht mehr zu heilen gewesen seien. So seien mit der Aufhebung der Haftbefehle bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden. In dieser Situation sei nur noch die Möglichkeit geblieben, dem Richter zu erläutern, dass eine den Anforderungen genügende Bearbeitung durchaus hätte erfolgen können. Hierzu müsse substantiiert aufgezeigt werden, auf welche Weise eine unverzögerliche Sachbehandlung möglich gewesen wäre. Auf die Entscheidungen zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei damit nicht Einfluss genommen. Der vom Kläger geforderten pauschalisierten Generalbetrachtung sei das Disziplinarrecht nicht zugänglich. Dem Richterdienstgericht haben die Personalakte des Klägers, drei Disziplinarhefte (Teilakten), zwei Bände zu Eingaben des Klägers (Az. ***), die Akten *** der Staatsanwaltschaft E2 sowie *** der Staatsanwaltschaft C2 vorgelegen. Das Richterdienstgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Disziplinarverfügung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe jedenfalls in den Verfahren I. bis III. die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 57 Sätze 1 und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG), indem er die genannten Verfahren schuldhaft nicht unverzögert erledigt habe. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Amtsgeschäfte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz). Das Gebot, Verfahren, die zur Untersuchungshaft eines Beschuldigten geführt haben, beschleunigt zu bearbeiten, folge unmittelbar aus dem Recht des Inhaftierten auf Freiheit seiner Person, das durch Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG und Art. 5 EMRK garantiert werde. Die Untersuchungshaft dürfe nur so lange aufrecht erhalten bleiben, wie sie bei Flucht‑ und Verdunkelungsgefahr zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs sowie bei Vorliegen der weiteren Haftgründe des § 112 Abs. 2, § 112 a StPO unbedingt erforderlich sei. Der mit derartigen Verfahren betraute Richter habe bei seiner Arbeit im Dezernat und bei der Entscheidung über die Reihenfolge der Termine hierauf Bedacht zu nehmen. Der Kläger habe bei der Bearbeitung von Haftsachen dieses Beschleunigungsgebot verletzt. Insoweit könne entsprechend § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die tatsächlichen Feststellungen zum Ablauf der Verfahren I. bis III. in den angefochtenen Bescheiden verwiesen werden, denen der Kläger im Einzelnen nicht entgegengetreten sei. Im Verfahren I. ergebe sich die verzögerte Erledigung des Amtsgeschäfts durch den Kläger daraus, dass er das am 7. März 2006 in Auftrag gegebene Gutachten nicht bereits früher, insbesondere nicht im Juni 2006, angemahnt habe. Ob eine solche Anforderung Erfolg gehabt hätte, sei zwar nicht feststellbar, doch sei der Versuch, die Sache alsbald terminsreif zu machen, vom Kläger erstmals am 19. Juli, also fast 4 1/2 Monate nach Erteilung des Gutachtenauftrages, unternommen worden. Ob der Kläger durch die vom Berichterstatter des Oberlandesgerichts Hamm angeregte Terminierung ohne Einhaltung der Ladungsfrist des § 217 StPO durch Bestimmung eines Termins noch bis zum 13. August 2006 einen „Konflikt mit § 121 StPO“ hätte vermeiden können, sei ohne entscheidende Bedeutung. Die in § 121 Abs. 1 StPO enthaltene Frist wie auch die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht dienten zwar der Sicherung des Freiheitsrechts des Untersuchungshäftlings, sagten aber zur Frage einer unverzögerten Führung der Amtsgeschäfte durch den zuständigen Strafrichter nichts Abschließendes aus. Sei demnach eine zögerliche Sachbehandlung festzustellen, so wäre sie auch durch die Einhaltung der genannten 6-Monats-Frist nicht aus der Welt geschafft worden. Im Verfahren II. habe der Kläger gegen seine Dienstpflicht verstoßen, indem er nicht bereits früher, möglicherweise noch vor den in der angefochtenen Verfügung genannten freien oder teilweise freien Sitzungstagen einschließlich denen in der sog. Umzugswoche terminiert habe. Hinderungsgründe seien insoweit nicht ersichtlich und von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Dies gelte auch im Verfahren III., in dem der Kläger als Vertreter des Richters am Amtsgericht T. hätte verhandeln müssen, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Die Frage des gesetzlichen Richters sei mit der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts im Sinne der Zuständigkeit des Klägers wie auch hinsichtlich des weiteren Richters des erweiterten Schöffengerichts beantwortet gewesen. Auf insoweit bestehende Gepflogenheiten am Amtsgericht E2, die sein vertretungsweises Tätigwerden in einer Hauptverhandlung nicht erfordert hätten, könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese, sofern sie feststellbar wären, ebenfalls gegen die Dienstpflichten der betreffenden Richter verstoßen würden, denn „Gepflogenheiten“ könnten das Recht des Untersuchungshäftlings auf unverzögerte Bearbeitung und zügigen Abschluss des Strafverfahrens nicht verkürzen. Der Kläger habe so die ihm obliegenden Dienstpflichten auch schuldhaft, hinsichtlich des Verfahrens I. jedenfalls fahrlässig, in den Fällen der Verfahren II. und III. vorsätzlich verletzt. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei ihm auf Grund langjähriger strafrichterlicher Tätigkeit bekannt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob und ggfs. in welchen Fällen das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine längere als 6-monatige Haft nicht als gegeben angesehen habe. Die in Rede stehende Dienstpflicht zur Beachtung des Beschleunigungsgebots obliege dem Kläger unabhängig von der Beurteilung durch das Oberlandesgericht oder die Generalstaatsanwaltschaft. Allerdings sei der Richter bei der Bearbeitung von Streitverfahren unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 Abs. 1 DRiG). Nicht nur die eigentliche Rechtsfindung sei damit der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden – Sach‑ und Verfahrensentscheidungen. Diesem Kernbereich richterlicher Tätigkeit sei auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens zuzurechnen. Deshalb sei eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er habe sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstieße. Dabei dürfe der Dienstvorgesetzte den Richter nicht dazu veranlassen, ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren anderen gleich bearbeitungsbedürftigen Verfahren vorzuziehen, selbst wenn er insoweit ein pflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachte. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit sei jedoch dann nicht gegeben, wenn sich die Maßnahme der Dienstaufsicht nicht auf ein konkretes noch anhängiges Verfahren, sondern allein auf „Fälle dieser Art“ beziehe, also losgelöst von der Rechtsfindung in den betroffenen Fällen die Korrektur einer Übung des Richters bezwecke. Der Vorhalt einer verzögerten Erledigung von Amtsgeschäften stelle grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, solange dem Richter nicht ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse. Eine solche Überlastung des Klägers in seinem Dezernat sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Richter als Ausfluss ihrer durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet seien. Dies bedeute zugleich, dass ein Richter, wenn es die Bearbeitung oder Verhandlung umfangreicher oder etwa wegen ihrer Eilbedürftigkeit seinen üblichen Arbeitsrhythmus sprengender Verfahren erfordert, sich nicht auf regelmäßige, von ihm selbst gesetzte Dienstzeiten berufen könne, um solche Verfahren nicht mit der aus Rechten der Verfahrensbeteiligten oder aus Verfahrensvorschriften erforderlichen Unverzüglichkeit bearbeiten zu müssen. Das Dienstvergehen sei mit dem Verweis rechtmäßig geahndet worden. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen uneinsichtig gezeigt, obwohl sie, wie sich aus dem Prozessstoff des Verfahrens DG – 1/2005 des Richterdienstgerichts ergebe, schon Jahre zuvor zu Auseinandersetzungen mit dem Dienstvorgesetzten geführt hätten. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs im Sinne von § 15 Abs. 1 LDG sei nicht gegeben. Maßgeblich für die Vollendung eines Dienstvergehens im Sinne dieser Vorschrift sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die zeitlich letzte Verfehlung, vorliegend also die jedenfalls fahrlässig unterlassene Anmahnung des Gutachtens im Verfahren I. im Juni 2006, doch ist das Disziplinarverfahren bereits im August 2006 eingeleitet worden und demnach die 2-Jahres-Frist gemäß § 15 Abs. 4 LDG unterbrochen worden, ihr Ablauf seit Erlass der Disziplinarverfügung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 LDG gehemmt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zunächst mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf – Dienstgerichts für Richter – vom 03.11.2009 zum Aktenzeichen DG-3/2009 – die Disziplinarverfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2009 aufzuheben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit. Die richterliche Unabhängigkeit des Klägers stehe in einem Spannungsverhältnis zu der dem Beklagten obliegenden Dienstaufsicht. Die richterliche Unabhängigkeit bezwecke die Sicherung der Neutralität des Richters und die Objektivität der Rechtsprechung. Soweit man der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des BGH folge, sei jedwede Maßnahme der Dienstaufsicht im „Kernbereich“ der richterlichen Tätigkeit unzulässig. Zum Kernbereich gehöre die Terminsbestimmung im Einzelfall. Der Kläger habe weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Insbesondere Im Hinblick auf das Verfahren II. sei zu prüfen, ob es nicht einzustellen sei, weil es von dem Präsidenten des Landgerichts E2 und damit nicht rechtswirksam eingeleitet worden sei, und weil die Verfolgung eines Dienstvergehens nach mehr als zwei Jahren ausgeschlossen sei, wenn höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt sei. Der Kläger verweist auf die vom Justizministerium herausgegebenen Broschüren „Justiz in Zahlen. Ausgabe 2008 “ und die unter Punkt 2.2.2 mit der Überschrift „Dauer der Untersuchungshaft“ angegebenen Zahlen der in den Jahren 2005 und 2006 in Untersuchungshaft befindlichen Personen und die Dauer der Untersuchungshaft dieser Personen. Es bedürfe der Aufklärung, was der Beklagte zur Durchsetzung der „rechtsstaatlichen Grundsätze“ in diesen 12.633 den Kläger nicht betreffenden Fällen unternommen habe. Werde der Kläger „bei in den tausenden liegenden gleichgelagerten Fällen (er) als einziger gemaßregelt“, so werde „das Willkürverbot des Art. 3 GG verletzt,…“. Nachdem der Kläger mit Ablauf des ### in den Ruhestand getreten ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Disziplinarverfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14.10.2008 und seinen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 aufgehoben. Aufgrund der Aufhebung der Disziplinarverfügung beantragt der Kläger nunmehr festzustellen, dass der Bescheid (Disziplinarverfügung) des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14.10.2008 und der Widerspruchsbe- scheid vom 19.01.2009 rechtwidrig waren. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm beantragt, die Klage auch in der geänderten Form abzuweisen. Das beklagte Land wiederholt und vertieft mit der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 15.03.2010, 01.12.2010, 24.10.2011 und 20.12.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist auch mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. 1. Der Kläger hat gegen das ihm am 11.12.2009 zugestellte (ZU Bl. 150 GA) Urteil mit Schriftsatz vom 30.12.2009, bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen am 31.12.2009 (Bl. 153 GA), und damit innerhalb der nach § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 01.03.2010 verlängerten Begründungsfrist begründet (Bl. 158,159 GA). 2. Der Kläger ist mit Ablauf des ### in den Ruhestand getreten. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat deshalb mit Bescheid vom 10.11.2011 (Bl. 236 GA) die Disziplinarverfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 aufgehoben. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 13.12.2011 (Bl. 241 GA) gestellte Antrag, festzustellen, dass der Bescheid (Disziplinarverfügung) des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 rechtwidrig sind, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts festgestellt werden soll, ist nach §§ 42, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Mit dieser Klageart soll es dem Kläger dann, wenn eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wegen seiner Erledigung nicht mehr in Betracht kommt und die Anfechtungsklage wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre, ermöglicht werden, den Anfechtungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts umzustellen, sofern er hieran ein berechtigtes Interesse hat (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 95). Die darin liegende Klageänderung ist gemäß §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Das beklagte Land beantragt die Abweisung der geänderten Klage mit dem ausdrücklichen Wunsch der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dazu genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 129). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch wenn infolge der Zurruhesetzung des Klägers kein Anlass für die Annahme besteht, dass die in dem vorliegenden Verfahren behandelten Vorwürfe in einem weiteren Disziplinarverfahren relevant werden könnten. Der Kläger macht mit Schriftsatz vom 22.11.2010 geltend, ihm stünden Ansprüche gegen das beklagte Land „aus dem Beförderungsverfahren für eine R 2 –Stelle in den Jahren 2007 bis 2008 und darauf folgenden Verlust von Pensionsansprüchen“ zu. Weiter fordert er die „Anerkennung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus und in Verbindung mit der von dem Beklagten begangenen Amtspflichtverletzung durch wiederholte Einleitung von formellen Ermittlungsverfahren sowie der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Vorladung zur Vernehmung vom 28.12.2006 mit dem Hinweis auf polizeiliche Vorführung im Falle des Nichterscheinens zum 02.01.2007“. Es kann dahinstehen, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag generell geeignet ist, die Position des Klägers bei der Geltendmachung der nach seinem Vortrag bestehenden Ansprüche zu verbessern. Die von dem Kläger angestrebte Entscheidung ist jedenfalls in ideeller Hinsicht generell geeignet, seine Position zu verbessern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 130). Die Verfahrensführung des Klägers war durch Presseveröffentlichungen über aufgehobene Haftbefehle in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Die im vorliegenden Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind zumindest im örtlichen Kollegenkreis diskutiert worden. Ihm muss deshalb die gerichtliche Klärung mit dem Ziel einer möglichen Rehabilitierung trotz der Aufhebung der Disziplinarverfügung offen stehen. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Richterdienstgericht hat richtig entschieden. Die von dem Kläger begehrte Feststellung scheitert an der Rechtmäßigkeit sowohl der Disziplinarverfügung des Präsidenten/des Direktors des Amtsgerichts E2 vom 14.10.2008 als auch des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.2009. Die Aufhebung der Disziplinarverfügung beruht ausschließlich darauf, dass der Kläger mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand getreten ist; die Aufhebung ändert nichts an der Berechtigung der Vorwürfe gegenüber seinem dienstlichen Verhalten. Die Ansicht des Klägers, der Entscheidung des Dienstgerichts läge ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit zugrunde, ist unzutreffend. 1. Der Präsident/Direktor des Amtsgerichts E2 war zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und zum Erlass der Disziplinarverfügung als die für den Kläger Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG zuständig. Die Zuständigkeit beruht auf § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW S. 825). 2. Wie der Senat in dem Urteil vom 10. 5. 2004 - 1 DGH 2/02 – (NVwZ-RR 2005, 77; 79; zitiert aus juris) ausgeführt hat, ist die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht nicht schlechthin entzogen. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 und 2 DRIG davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist. § 26 Absatz Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Dies setzt eine Urteilsbildung über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, die zu treffen die Dienstaufsicht befugt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169f.; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 51, 285; BGHZ 51, 362, 367; BGHZ 52, 345f.; 90, 41, 45; BGHZ 93, BGHZ 93, 238, 243 f.; BGH, NJW 1988, 419f.; NJW 1988, 421f.; BGH, DRiZ 1984, DRIZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.). Der Dienstaufsicht entzogen ist demgegenüber die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen. Nicht nur die den Kernbereich der Rechtsprechung, also den eigentlichen Rechtsspruch, betreffenden richterlichen Tätigkeiten, sondern auch zahlreiche richterliche Betätigungen, die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, sind der Dienstaufsicht unzugänglich. Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163, 169; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 57, 344, 349; BGHZ 90, 41, 45; BGHZ 93, 238, 243; BGH, DRiZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.; DRiZ 1998, 20, 22; DRiZ 2003, 367f.; BGH, NJW 1988, 419.; 421; NJW 1988, 1094; NJW 2002, 359). Eine allgemeine Abgrenzungsformel zwischen dem Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einerseits und dem Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit lässt sich nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nicht aufstellen; die Möglichkeit, eine einzelne richterliche Betätigung dem Bereich der äußeren Ordnung zuzuweisen, besteht um so eher, je weiter diese dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung entrückt ist (BGHZ 47, 275, 286; Senat, a.a.O.). Für die Frage, ob die Terminierung der richterlichen Dienstaufsicht unterliegt, ergibt eine Abwägung der vorgenannten Grundsätze, dass die Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig ist; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20.06.2001 – RiZ (R) 2/00, DRiZ 2002, 226, 227, zitiert aus juris; Fortführung BGH, 6. November 1986, RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197 und BGH, 27. Januar 1995, RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352). Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus: „Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 m.w.N.). Diesem Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist auch die Terminierung eines bestimmten Verfahrens zuzurechnen (BGHZ 93, 238, 244). Deshalb ist eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438).“ Der Bundesgerichtshof betont aber gleichzeitig, dass etwas anderes dann gilt, wenn der Richter bei der Terminsbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstößt und dadurch Anlass für Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gibt (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BGHZ 90, 41, 44 bis 46; 93, 238, 244). Das ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes – vom 31.01.1984 - RiZ (R) 3/83 – (DRiZ 1984, 239-241) dann der Fall, wenn eine verzögerliche Terminierung oder auch unangemessen lange Absetzungsfristen festzustellen sind. Denn alles dies habe inhaltlich mit der Rechtsprechung in einzelnen Sachen oder Fallgruppen nichts zu tun und lasse insoweit die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt. Fragen der Terminierungsdauer und der Absetzungsfristen stünden mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang und seien daher dem Bereich der äußeren Ordnung zuzurechnen. Es bestehe kein Anlass, der dienstaufsichtsführenden Stelle in diesen Fragen unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit jede Einflussnahme, auch durch bewertende Erfassung in den dienstlichen Beurteilungen der Richter, zu versagen (BGH, a.a.O.). Das Richterdienstgericht hat in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu Recht festgestellt, dass der Kläger in den Fällen I. bis III. die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt hat, da er diese Verfahren schuldhaft nur verzögert erledigt hat, §§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG, 57 S. 1 und 3, 83 Abs. 1 S. 1 LBG a. F.. Damit hat der Kläger gleichzeitig gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Amtsgeschäfte verstoßen, §§ 4 Abs. 1 S. 1 LRiG, 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz. Wie das Richterdienstgericht zutreffend ausführt, folgt das Gebot, Verfahren, die zur Untersuchungshaft eines Beschuldigten geführt haben, beschleunigt zu bearbeiten, unmittelbar aus dem durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GG und Art. 5 EMRK garantierten Recht des Inhaftierten auf Freiheit seiner Person. Die Untersuchungshaft darf nur so lange aufrecht erhalten bleiben, wie dies bei Flucht‑ und Verdunkelungsgefahr zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs sowie bei Vorliegen der weiteren Haftgründe des §§ 112 Abs. 2, 112 a StPO unbedingt erforderlich ist. Der mit derartigen Verfahren betraute Richter hat bei seiner Arbeit im Dezernat und bei der Entscheidung über die Reihenfolge der Termine hierauf Bedacht zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht macht dazu eindeutige Vorgaben. Die richterliche Unabhängigkeit endet dort, wo die notwendige Abwägung mit dem Freiheitsgrundrecht des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten die Notwendigkeit einer beschleunigten Verfahrensbehandlung gebietet (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - (zitiert aus BeckRS 2005, 31130). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus: „1. Art. 2 II Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt …. Das BVerfG hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist …. Das bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abgewogen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt …, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird …. 2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren …. Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen…. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft… Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen…. Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird… Notfalls sind auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen ..“ (BVerfG, a.a.O.). 3. Der Kläger hat diese Grundsätze für die Bearbeitung von Haftsachen nicht hinreichend beachtet und die Pflicht zur unverzögerlichen Bearbeitung dieser Verfahren in den folgenden drei Fällen verletzt. Das Richterdienstgericht hat das Verhalten des Klägers zutreffend beurteilt. a) Im Verfahren I. wurde der Beschuldigte am 14. Februar 2006 verhaftet; die Frist nach § 121 Abs. 2 StPO lief am 13. August 2006 ab. Die Anklageschrift ging bei dem Amtsgericht am 7.März 2006 ein. Der Kläger beauftragte zwar noch am gleichen Tag den Direktor der Westfälischen Klinik in E2 mit der Erstellung des Gutachtens. Obwohl ihm die Akte in der Folgezeit mehrfach vorgelegt worden war, bemühte sich der Kläger aber erst am 19. Juli 2006 um den Eingang des Gutachtens. Der Kläger ließ bis dahin sogar eine Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2006 unbeantwortet. Nach dem Eingang des Gutachtens am 3. August 2006 terminierte der Kläger die Hauptverhandlung auf den 7. September 2006. Es spricht alles dafür, dass die Fertigstellung des Gutachtens bei einem ernsthaften Bemühen des Klägers deutlich früher erfolgt wäre und ein Termin innerhalb der Frist des § 121 Abs. 2 StPO hätte stattfinden können, denn die Exploration des Beschuldigten hatte schon am 23. und 31. Mai 2006 stattgefunden. Das kann aber auch offen bleiben. Der Kläger hat es erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten für nötig erachtet, auf den Eingang des Gutachtens hinzuwirken. Damit steht die verzögerte Führung der Amtsgeschäfte durch den Kläger fest. Mit dem von dem Kläger am 2. August 2006 verfassten Vermerk - „Das Gutachten liegt noch nicht vor. Meiner Einschätzung nach kann z.Zt. nicht verantwortet werden, den Angekl. freizulassen. Dies könnte fatale Folgen haben für die Zeugin G. Die weitere Haft halte ich für angemessen und erforderlich, zumal der Widerruf der Bewährungsstrafe anstehen dürfte.“ – lässt sich die verzögerte Sachbehandlung keinesfalls rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger durch anderweitige Termine in Haftsachen an einer früheren Erledigung des Verfahrens gehindert gewesen wäre. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Der Terminplan spräche auch dagegen. Der Kläger hatte in der Zeit vom 3. bis zum 14. Juli 2006 Urlaub. Nach seinem Urlaub fanden an den Sitzungstagen der Abteilung dienstags und donnerstags am 20., 25. und 27. Juli 2006 keine Termine statt, am 8. August 2006 keine Termine, am 17. und 24. August keine Termine. Es kommt für die feststehende Dienstpflichtverletzung auch nicht mehr darauf an, dass der Berichterstatter des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens am 16. August 2008 nach Vorberatung des Senats ein Telefongespräch mit dem Kläger führte, in dem er auf die aus der Sicht des Oberlandesgerichts von dem Kläger zu vertretende zögerliche Sachbehandlung hinwies, die zu einer Entlassung des Straftäters und zu einer Gefährdungssituation für die ehemalige Lebensgefährtin führen könne. Der Kläger äußerte im Laufe des Gesprächs mehrfach, dass eine eventuelle Aufhebung allein der Senat zu verantworten habe. Die Bitte, die Hauptverhandlung unter Verzicht auf die Ladungsfristen vorzuziehen, lehnte der Kläger ab mit der Begründung, er habe für so etwas keine Zeit. Am 17. August 2006 hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Haftbefehl auf. Damit hat der Kläger zumindest fahrlässig gegen seine Dienstpflicht verstoßen, die Haftsache beschleunigt zu bearbeiten. b) In einem weiteren Ermittlungsverfahren (Verfahren II.) wurde der Beschuldigte am 11. August 2004 in Untersuchungshaft genommen. Die Frist des § 121 StPO lief am 10. Februar 2005 ab. Am 23. Dezember 2004 ging die Anklageschrift im Dezernat des Klägers ein. Der Kläger terminierte die Hauptverhandlung am 13. Januar 2005 auf den 8. März 2005. Dem Kläger waren als Sitzungstage der Dienstag und der Donnerstag einer jeden Woche zugewiesen. Ausweislich des Hauptverhandlungskalenders der Abteilung ## fanden am 3. Februar und 1. März keine Hauptverhandlungen statt. Am 8. Februar 2005 war lediglich um 11.15 Uhr eine Fortsetzungshauptverhandlung terminiert. Damit hat der Kläger gegen seine Dienstpflicht verstoßen, die Haftsache beschleunigt zu bearbeiten. Der Vermerk des Klägers in der Ladungsverfügung - „Der Verteidiger ist am 27.01. (ausgefallener anderer Termin) und 10.02. verhindert. Danach ist Umzugswoche (keine Termine), sodann weitere Termine, deren Verlegung nicht in Betracht kommt.“ – kann die verzögerte Sachbehandlung angesichts der aufgezählten freien Sitzungstage nicht rechtfertigen. Der Kläger war auch gar nicht von dem Umzug der Strafabteilung des Amtsgerichts E2 in das renovierte Hauptgebäude betroffen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 hatte der Präsident/Direktor des Amtsgerichts zwar gebeten, in dieser Woche keine Sitzungen anzuberaumen. Weiter heißt es in dem Schreiben aber: Selbstverständlich gilt dies nicht für solche Eilmaßnahmen, die keinerlei Aufschub dulden. Hier werden abteilungsbezogene Möglichkeiten geschaffen werden, über die zu einem späteren Zeitpunkt noch separat informiert werden wird. In der 7. Kalenderwoche hatte der Kläger keine Hauptverhandlungen anberaumt. Bis zum Umzug fanden die Sitzungen der klägerischen Abteilung nicht in den Räumen des Amtsgerichts, sondern in den Sitzungssälen des Landgerichts statt, wo dem Amtsgericht zwei Sitzungssäle zur Verfügung standen, die vom Kläger und zwei weiteren Kollegen stets genutzt worden waren. Den Wunsch, einen Termin in der Umzugswoche in dem der Abteilung des Klägers zugewiesenen Saal des Landgerichtsgebäudes durchzuführen, der vom Umzug nicht betroffen war, hatte der Kläger nicht geäußert. Am 10. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO den Haftbefehl des Amtsgerichts E2 und den diesen aufrechterhaltenden Beschluss des Schöffengerichts E2 vom 13. Januar 2005 auf. Mit dem Vermerk des Klägers in der Ladungsverfügung - „Ich halte die weitere Haft für angemessen und erforderlich.“ – war die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenso wenig zu rechtfertigen wie die verzögerte Sachbearbeitung durch den Kläger. Der Kläger hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen, denn das Beschleunigungsgebot in Haftsachen war ihm auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in Strafsachen bekannt. c) In dem Verfahren III. wurde der Beschuldigte am 9. Februar 2005 auf Grund eines Haftbefehls vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen; die Frist des § 121 StPO lief am 8. August 2005 ab. Am 22. März 2005 erhob die Staatsanwaltschaft E2 Anklage. Der zuständige Richter am Amtsgericht T. terminierte die Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2005 um 9.30 Uhr. Zu diesem Termin wurden sechs Zeugen und ein medizinischer Sachverständiger zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geladen. Auf eine Verhinderungsanzeige eines Tatzeugen verfügte der ordentliche Dezernent am 6. Juni 2005 die Wiedervorlage der Akten zum Termin. Am 23. Juni 2005 erkrankte Richter am Amtsgericht T. und blieb auf Grund der Erkrankung dem Dienst bis zum 8. Juli 2005, einem Freitag, fern. Am 12. Juli 2005 trat er bis zum 3. August 2005, einem Mittwoch, seinen Urlaub an. Die Akte *** wurde dem Kläger als dem ordentlichen Vertreter des Richters am Amtsgericht T. nach dem Beginn von dessen Erkrankung vorgelegt. Am 28. Juni 2005 verfügte der Kläger die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4. Juli 2005 und setzte einen neuen Hauptverhandlungstermin für den 29. August 2005 an. Auch in diesem Fall hat der Kläger gegen seine Pflicht zur unverzögerlichen Bearbeitung der Haftsache verstoßen. Er war als ordentlicher Vertreter des Richters am Amtsgericht T. verpflichtet, die Verhandlung am 04. Juli 2005 zu übernehmen oder jedenfalls zeitnah einen neuen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, um die Frist des § 121 Abs. 2 StPO zu wahren. Dazu wäre er auch in der Lage gewesen. Der Kläger hatte zwar am 5., 7., 12. und 14. Juli 2005 eigene Schöffengerichtssitzungen; am 19., 21., 26. und 28. Juli hatte er indessen freie Sitzungstage zur Verfügung, da an diesen Tagen keine Sitzungen angesetzt waren. Urlaub hatte der Kläger lediglich vom 1. bis 12. August 2005. Mit dem Vermerk vom 28. Juni 2005 – „Der ordentliche Dezernent ist erkrankt. Termine am 4.7.2005 fallen aus. Anschließend ist der Dezernent im Urlaub. Termine stehen wieder ab 10. August an. Der Sachverständige Dr. R., auf den nicht verzichtet werden kann, steht am 15., 17. und 22. August nicht zur Verfügung. Die anderen Termine sind belegt mit langfristig terminierten Sachen, deren Verlegung nicht in Betracht kommt.“ - kann der Kläger die verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Ebenso wenig konnte der Kläger mit dem Vermerk – „Ich halte Haftdauer über sechs Monate hinaus für angemessen und erforderlich.“ - die Fortdauer der Untersuchungshaft legalisieren. Auch in diesem Fall hat der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht, die Sachbehandlung an dem ihm bekannten Beschleunigungsgebot in Haftsachen auszurichten, verstoßen. 4 . Der von dem Präsidenten/Direktor des Amtsgerichts E2 erteilte Verweis als der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LDG schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Klägers bildete die angemessene Reaktion zur Ahndung des Dienstvergehens des Klägers. Der Verweis hielt sich in dem Rahmen der gemäß § 26 Abs. 2 DRiG von der Dienstaufsicht umfassten Befugnis des Dienstherrn, dem Kläger seine ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Kläger war einerseits disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Auf der anderen Seite hatte, wie das Richterdienstgericht zu Recht ausführt, das Dienstvergehen angesichts der Inkaufnahme vermeidbarer Freiheitsbeschränkungen der betroffenen Untersuchungshäftlinge ein erhebliches Gewicht. Das Richterdienstgericht hatte auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits in der Vergangenheit in Auseinandersetzungen mit dem Dienstvorgesetzten über Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen uneinsichtig gezeigt hatte. Hinzu kam, dass die Verfahrensführung des Klägers durch Presseveröffentlichungen über aufgehobene Haftbefehle in der Öffentlichkeit bekannt geworden war. Danach war die Disziplinarmaßnahme auch angesichts des bevorstehenden Ruhestands des Klägers angezeigt, um ihn in angemessener Form für die verbleibende Dienstzeit zur pflichtgemäßen Bearbeitung von Haftsachen anzuhalten. Gleichzeitig war die Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des richterlichen Dienstes in der Öffentlichkeit notwendig. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens – wie von dem Kläger vorgeschlagen - kam unter diesen Umständen keinesfalls in Betracht Das Richterdienstgericht hat auch die Annahme eines Disziplinarmaßnahmeverbots wegen Zeitablaufs im Sinne von § 15 Abs. 1 LDG zu Recht abgelehnt und darauf hingewiesen, dass für die Vollendung eines Dienstvergehens im Sinne dieser Vorschrift nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die zeitlich letzte Verfehlung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 1 D 1.06 –, NVwZ 2008, 1375, 1377). Die zeitlich letzte Verfehlung ist im vorliegenden Fall die jedenfalls fahrlässig unterlassene Anmahnung des Gutachtens im Verfahren I. im Juni 2006. Das Disziplinarverfahren ist bereits im August 2006 eingeleitet worden. Damit ist die 2-Jahres-Frist gemäß § 15 Abs. 4 LDG unterbrochen worden. Die Frist ist seit Erlass der Disziplinarverfügung gemäß § 15 Abs.5 S. 1 LDG gehemmt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 VwGO. 6. Die Revision findet nicht statt (§ 53 LRiG).