Beschluss
1 DGH 1/14
Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:DGHNRW:2014:1002.1DGH1.14.00
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Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 06. März 2014 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 06. März 2014 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt mit an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf gerichteten Schriftsatz vom 30.09.2013 sinngemäß, den Antragsgegnern aufzugeben, bestimmte Richterinnen und Richter aus konkreten zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuziehen bzw. bestimmte Verfahren oder Verfahrenshandlungen in geänderter Gerichtsbesetzung durchzuführen. Das Dienstgericht für Richter hat diese Anträge durch Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 zurückgewiesen, welcher dem Antragsteller am 12.03.2014 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.03.2014, bei Gericht eingegangen am 17.03.2014, hat der Antragsteller Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 21.07.2014 ergänzend begründet hat. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller die Zulassung der Revision. Das erkennende Gericht hat den Antragsteller unter dem 07.07.2014 darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Dienstgerichts nicht ersichtlich ist, ferner, dass beabsichtigt ist, gem. § 125 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die genannten Eingaben des Antragstellers sowie im Übrigen auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die an das Dienstgericht gestellten Anträge sind unzulässig, denn für die zur Entscheidung gestellten Anträge ist keine Zuständigkeit des Dienstgerichts gegeben. Die Voraussetzungen des § 37 LRiG, welcher die Zuständigkeit des Dienstgerichts abschließend regelt, liegen ersichtlich nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend weder um ein Versetzungs- noch um ein Prüfungsverfahren handelt. Auch § 53 LRiG iVm §§ 81, 82 DRiG sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur für Disziplinarverfahren gelten.