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Beschluss

1 DGH 2/17

Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:DGHNRW:2017:0602.1DGH2.17.00
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Leitsätze

1. Prüfungsmaßstab nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 86 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. c LRiStaG NRW, 22 Abs. 2 DRiG

2. Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97).

3. Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauens-stellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechts-staatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (im Anschluss an BGH NJW 2009, 2828 f.).

4. Gewinnen Kolleginnen und Kollegen, Dienstvorgesetzte, Verfahrensbeteiligte und Außenstehende den Eindruck, der Richter trete unangemessen, unkontrolliert, schroff und herablassend auf, kann dies in der Gesamtschau sicherlich Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen. Dabei kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.03.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfungsmaßstab nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 86 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. c LRiStaG NRW, 22 Abs. 2 DRiG 2. Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97). 3. Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauens-stellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechts-staatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (im Anschluss an BGH NJW 2009, 2828 f.). 4. Gewinnen Kolleginnen und Kollegen, Dienstvorgesetzte, Verfahrensbeteiligte und Außenstehende den Eindruck, der Richter trete unangemessen, unkontrolliert, schroff und herablassend auf, kann dies in der Gesamtschau sicherlich Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen. Dabei kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.03.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am ##.##.19## geborene Antragsteller wurde mit Aushändigung der Ernennungsurkunde am 04.03.2014 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Er wurde beim Amtsgericht L eingesetzt, wo er mit einem Anteil von 0,5 seiner Arbeitskraft Verkehrszivilsachen und ab dem 01.04.2014 darüber hinaus mit der weiteren Hälfte seiner Arbeitskraft allgemeine Zivilsachen bearbeitete. Mit der ersten dienstlichen Beurteilung vom 08.10.2014 bewertete der Präsident des Amtsgerichts L die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers im Hinblick auf die fachlichen Leistungen insgesamt mit „durchschnittlich“. Darin führte er u.a. aus: „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden.“ „Die Verfahrensbeteiligten behandelt er betont freundlich. Seine gelegentlich pointiert geäußerte Rechtsmeinung führte in Einzelfällen zu Irritationen bei den Beteiligten.“ „Anregungen nimmt er offen entgegen; zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist er bereit. In Einzelfällen gelingt es ihm noch nicht, seine Rolle als Richter und die daraus resultierende Wirkung seines Verhaltens auf die Verfahrensbeteiligten zutreffend einzuschätzen.“ „Herr H bedenkt im fachlichen Austausch die Argumente anderer, diskutiert sachlich und bezieht klare Positionen. Er beachtet – auch bei der Terminierung – die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten.“ „Ich erwarte, dass der Richter sich mehr und mehr in den Kreis der Kolleginnen und Kollegen eingliedert, sich zunehmend öffnet und sich dies zugleich auf seine Kommunikation – auch mit den Verfahrensbeteiligten – positiv auswirkt.“ „Die Eignung von Herrn H für das Richteramt kann ich derzeit noch nicht beurteilen.“ Der Präsident des Oberlandesgerichts L trat dieser Beurteilung unter dem 06.11.2014 nicht entgegen. Ausweislich der Personal- und Befähigkeitsnachweisung vom 21.04.2015 bewertete der Präsident des Amtsgerichts L die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers uneingeschränkt mit „durchschnittlich“. Zu seiner Eignung für das Richteramt enthält die Beurteilung keine ausdrückliche Feststellung. In der Beurteilung wird u.a. ausgeführt: „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden.“ „Die Verfahrensbeteiligten behandelt er betont höflich und freundlich und zeigt sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher.“ „Er tritt förmlich, freundlich und verbindlich, zugleich aber auch sehr zurückhaltend und kontrolliert auf. … Anregungen, auch in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt er offen entgegen. Er ist bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern; im Bereich der Verfahrensführung und der Kommunikation innerhalb der Abteilung sind Fortschritte deutlich erkennbar. Zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist Herr H bereit.“ „Herr H hat seinen Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Serviceeinheit merklich intensiviert und bemüht sich erfolgreich darum, freundlich und reibungslos mit ihnen zu arbeiten.“ „Die ihm aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen hat Herr H als Chance für sich begriffen und stetig an ihrer Umsetzung gearbeitet.“ Der Präsident des Oberlandesgerichts L trat dieser Beurteilung unter dem 19.05.2015 nicht entgegen. Zum 01.04.2015 wurde der Antragsteller an das Landgericht L abgeordnet. Dort wurde er einer Zivilkammer mit einer Sonderzuständigkeit für Bausachen zugewiesen. Unter dem 17.09.2015 bewertete der Präsident des Landgerichts L die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers mit „durchschnittlich“. Zu seiner Eignung für das Richteramt enthält die Beurteilung keine ausdrückliche Feststellung. In der Beurteilung wird u.a. ausgeführt: „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden. Herr H übt im Allgemeinen die gebotene Zurückhaltung.“ „Den Verfahrensbeteiligten begegnet er betont höflich und freundlich. Nachdem er sich beim Amtsgericht zuletzt sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher gezeigt hat, gelingt es dem Richter auch bei seiner landgerichtlichen Tätigkeit zunehmend, seine rechtliche Einschätzung des zu beurteilenden Sachverhalts den Verfahrensbeteiligten mit der gebotenen Zurückhaltung zu vermitteln.“ „Im Vortrag und in der Beratung versteht es Herr H, seine Auffassung mit prägnanter Argumentation klar zu vertreten, ohne sich Gegenargumenten zu verschließen.“ „Er tritt förmlich und freundlich, zugleich aber auch zurückhaltend und kontrolliert auf. … Anregungen, auch in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt er offen entgegen und ist bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern.“ „Herr H bedenkt im fachlichen Austausch die Argumente anderer, diskutiert sachlich und bezieht klare Positionen. Er beachtet – auch bei der Terminierung – die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten. In der Kommunikation mit den Mitarbeitern der Kammer und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle zeigt er sich zunehmend offener.“ „Herr H bemüht sich auch beim Landgericht, freundlich und reibungslos mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Serviceeinheit zusammen zu arbeiten. Seine Wünsche und Vorstellungen vermittelt er zunehmend transparenter.“ „Herr H ist ein juristisch befähigter, fleißiger, einsatzbereiter und effektiv arbeitender Richter, der den unmittelbaren Beginn beim Amtsgericht in fachlicher Hinsicht gut gemeistert und der die ihm dort aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen als Chance für sich verstanden hat.“ Der Präsident des Oberlandesgerichts L trat dieser Beurteilung unter dem 30.10.2015 nicht entgegen. Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde der Antragsteller an das Amtsgericht C abgeordnet, wo er Strafsachen bearbeitete. Seit dem 01.06.2016 ist er wieder beim Landgericht L eingesetzt. Er ist einer Zivilkammer mit einer Sonderzuständigkeit für Bausachen zugewiesen. Nach der kammerinternen Geschäftsverteilung bearbeitet der Antragsteller kein Einzelrichterdezernat, sondern ist Berichterstatter in überjährigen Verfahren. Der Kammervorsitzende – Vorsitzender Richter am Landgericht T2 – hat unter dem 20.10.2016 einen Bericht über die Leistungen des Antragstellers erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts L vom 21.11.2016 wurden die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers im Ergebnis als „unterdurchschnittlich“ beurteilt. Die zusammenfassende Würdigung enthält die Feststellung, dass er für das Richteramt nicht geeignet sei. In der Beurteilung heißt es u.a.: „Allerdings zeigte Herr Dr H im Sitzungsbetrieb – auch in Kammersitzungen – mehrfach und in jeder seiner ersten drei Verwendungen ein unbeherrschtes und unangemessenes Verhalten, das Anlass zu Beanstandungen und Gesprächen mit dem Richter gab, so zuletzt erneut auch bei dem Amtsgericht C.“ „Im Vortrag, in der Beratung und im Gespräch versteht es Herr H, seine Auffassung mit prägnanter Argumentation klar zu vertreten, ohne sich Einwänden zu verschließen.“ „Seine Aufgaben erledigt er auch bei hohem Arbeitsanfall sorgfältig und sachgerecht; … Er ist zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben bereit. … Gravierend beeinträchtigt wird das Bild der persönlichen Kompetenz von Herrn H jedoch durch situativ zutage tretende Defizite. In Situationen als zu hoch empfundenen Drucks vermag der Richter sein Verhalten nicht immer in gebotenem Maße zu kontrollieren. Dabei ist er nicht in der Lage, eigenes unangemessenes Verhalten selbständig als solches zu erkennen. Auf abweichende Auffassungen und auf Tätigkeiten, die ihm nicht zusagen, reagierte er im Laufe der Probezeit mehrfach mit einer ablehnenden Haltung, die bis an die Grenze zur Leistungsverweigerung heranreicht. Anregungen, auch und gerade in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt der Richter entgegen und gibt sich bestrebt, Schwächen zu verbessern. Zwischenzeitliche, als Reaktion auf in jeder seiner ersten drei Verwendungen notwendige Personalgespräche zu beobachtende Besserungen seines Verhaltens waren indes nicht nachhaltig.“ „Allerdings gelang es Herrn H im Laufe seiner richterlichen Tätigkeit mehrfach nicht, sich gegenüber Verfahrensbeteiligten – auch der Polizei und der Staatsanwaltschaft – in gebotener Weise zu mäßigen. Unmut und Missfallen trägt er bisweilen in einer von anderen als schroff, unwirsch, unfreundlich und arrogant empfundenen Art und Weise offen zur Schau und schädigt so das Ansehen der Justiz.“ „Herr H ist zwar ein fleißiger, einsatzbereiter und effektiv arbeitender Jurist. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, die ihm mehrfach aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen nachhaltig zu verwirklichen. Seit der letzten Beurteilung haben sich vielmehr erneut gravierende Defizite in diesen wichtigen Kernkompetenzbereichen gezeigt, die mit den an einen Richter zu stellenden hohen Anforderungen unvereinbar sind.“ Der Präsident des Oberlandesgerichts L schloss sich dieser Beurteilung unter dem 19.12.2016 an. Nach Anhörung des Antragstellers, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des Oberlandesgerichts L und mit Zustimmung des Bezirksrichterrats hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts L am 11.01.2017 die Entlassung des Antragsstellers aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 03.03.2017 verfügt und die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassung angeordnet. Zur Begründung hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts L angeführt, der Antragsteller sei persönlich für das Richteramt nicht geeignet. Insbesondere in Situationen hohen Drucks trete er anderen Verfahrensbeteiligten nicht in adäquater Weise gegenüber und könne sein Verhalten nicht angemessen kontrollieren. Dadurch werde er von Verfahrensbeteiligten und Außenstehenden als unhöflich und ruppig, teilweise als voreingenommen und arrogant wahrgenommen. Außerdem fehle es ihm bisweilen an Einsatzbereitschaft und Flexibilität sowie an Kommunikationsstärke auch im Umgang mit Dienstvorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen. Bereits in einem frühen Stadium seiner richterlichen Tätigkeit habe er durch sein Verhalten in fünf Fällen ein Gefühl in den Parteien erzeugt, sie müssten diesem mit einem Ablehnungsgesuch begegnen. Zwei Ablehnungsgesuche seien begründet gewesen. Der Antragsteller habe oftmals dazu geneigt, abweichende Argumente „wegzuwischen“ und sich Gesprächen zu verschließen. Bei seinem Einsatz in der Zivilkammer sei er oftmals situationsinadäquat als angespannt und über die Maßen ungeduldig aufgefallen. In einzelnen Situationen habe er sich auf dem Flur deutlich über Anträge von Verfahrensbeteiligten aufgeregt und sogar innerhalb der Kammersitzung nicht die nötige Fassung gewahrt, indem er beispielsweise durch auffälliges Kopfschütteln während des Parteivortrags für Irritationen bei den Beteiligten gesorgt habe. Gegenüber dem Kammervorsitzenden habe der Antragsteller geäußert, sich eine richterliche Tätigkeit nur bei einem Amtsgericht oder im landgerichtlichen Strafbereich vorstellen zu können. In einem Personalgespräch habe er sein fehlendes Interesse an Bausachen und seinen grundsätzlichen Missmut über den Wechsel zum Landgericht ausgedrückt. Einen Wechsel an ein auswärtiges oder rechtsrheinisches Amtsgericht habe er sich nicht vorstellen können. Während eines Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht C am 19.03.2016 sei er den Polizeibeamten gegenüber unfreundlich und ungeduldig aufgetreten. In jeder seiner Verwendungen sei es notwendig gewesen, intensive Gespräche mit ihm über seine Art der Kommunikation, sein Sozialverhalten und das von ihm vermittelte Außenbild des Gerichts zu führen. Er sei nicht in der Lage, eigenes unangemessenes Verhalten selbständig als solches zu erkennen. Die zahlreichen zwischenzeitlich als Reaktion auf sein Verhalten geführten Personalgespräche hätten keine nachhaltige Besserung, sondern allenfalls kurzfristige Anpassungen herbeigeführt. Bei den geschilderten Situationen handele es sich nicht nur um Einzelereignisse. Maßgeblich sei der Gesamteindruck. Der persönliche Eindruck, den Kolleginnen und Kollegen, Dienstvorgesetzte, Verfahrensbeteiligte und Außenstehende gewonnen hätten, sei vielfach deutlich negativ ausgefallen. Vereinzelte neutrale oder gar positive Rückmeldungen über das Auftreten des Antragstellers seien selten und nicht geeignet, Zweifel an der mangelnden charakterlichen Eignung für den in größtem Maße zur Neutralität und Besonnenheit verpflichtenden Richterberuf zu begründen. Diese Feststellung widerspreche nicht den Ausführungen in den Beurteilungen vom 21.04. und 17.09.2015. Um die Entwicklung des Antragstellers weiter zu beobachten und um mögliche spätere Laufbahnhindernisse zu vermeiden, seien die dienstlichen Beurteilungen mit der gebotenen Vorsicht formuliert worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei im Interesse der Rechtspflege geboten, weil der Antragsteller nur eingeschränkt einsetzbar sei und das dringende Bedürfnis bestehe, die von ihm besetzte Stelle für eine andere Richterkraft zu nutzen, die geeignet und voll einsetzbar sei. Der Antragsteller hat am 27.01.2017 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung eingelegt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts L hat den Widerspruch mit Bescheid vom 08.03.2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts L vom 11.01.2017 beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die verfügte Entlassung aus dem Richterdienst sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Außerdem habe die Präsidentin des Oberlandesgerichts L das dringende Bedürfnis für eine anderweitige Besetzung der Stelle nicht hinreichend dargelegt. Bei seinem derzeitigen Einsatz, der eine Einzelrichtertätigkeit nicht umfasse, zeige er gute Leistungen. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Er ist der Ansicht gewesen, die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Schon daraus ergebe sich das überwiegende Vollziehungsinteresse. Bei einer weiteren richterlichen Tätigkeit des Antragsstellers sei aufgrund seiner persönlichen Ungeeignetheit ein Ansehensverlust der Justiz in der Öffentlichkeit zu befürchten. Die vom Antragsteller besetzte Stelle könne nicht zeitnah an eine geeignete Person vergeben werden, die auch Einzelrichtersachen übernehmen könne. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.03.2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.01.2017 gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts L vom 11.01.2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Richterdienstgericht ausgeführt, die Entlassungsentscheidung werde bei vorläufiger summarischer Bewertung den Anforderungen an die Feststellung der Ungeeignetheit des Richters nicht gerecht. Das negative Eignungsurteil werde auf die unvollständige Auswertung der Personal- und Befähigungsnachweisungen und wohl auch auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Die in der Entlassungsverfügung behauptete charakterliche Nichteignung sei in den ersten drei Beurteilungen nicht verdeutlicht worden. Die Beurteilungen aus dem Jahr 2015 erweckten vielmehr den Eindruck, dass anfängliche Schwierigkeiten in der richterlichen Rollenfindung überwunden worden seien. Die vom Antragsgegner geltend gemachten fortlaufenden Gespräche über Defizite des Antragstellers seien in der Gesamtschau offenbar nicht für so erheblich gehalten worden, da sie in den Beurteilungen nicht erwähnt würden. Die Verhaltensweisen des Antragstellers stellten sich in der Gesamtschau derzeit als episodenhaft dar. Die Berücksichtigung von nicht erfolgreichen Befangenheitsanträgen sei fragwürdig, weil damit die bloße Stellung von Befangenheitsanträgen einschneidende Personalmaßnahmen beeinflussen könnte. Darüber hinaus sei die Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 vom 20.10.2016 offenbar nicht in die Bewertung eingeflossen, obwohl sich daraus keine Zweifel an der fachlichen oder charakterlichen Eignung des Antragstellers ergäben. Es sei nicht zu erkennen, ob die Erkenntnisse aus der richterlichen Tätigkeit des Antragsstellers seit dem 01.06.2016, aber auch aus dem Zeitraum nach der letzten Beurteilung vom 21.11.2016 in die Entlassungsentscheidung einbezogen worden seien. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass eine funktionierende Rechtspflege bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers nicht gewährleistet sei. Der Vorsitzende Richter am Landgericht T2 habe offenbar keine gewichtigen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und der Einbindung des Antragstellers erkennen können. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Richterdienst bis zur Entscheidung im Hauptsachverfahren hinnehmbar. Der Antragsgegner hat mit einem am 17.03.2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss des Richterdienstgerichts eingelegt. Er hält die Entlassungsverfügung vom 11.01.2017 auch im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung für rechtmäßig. Zwar seien die ersten drei Beurteilungen wie üblich wohlwollend gefasst. Gleichwohl machten die Beurteilungen die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers deutlich. Diese entbehrten nicht nur der ansonsten üblichen Leistungssteigerung, sondern wiesen in entscheidenden Teilaspekten eine für das Beurteilungswesen im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts L außergewöhnlich negative Diktion auf. Nur 7,6% der Richterinnen und Richter auf Probe würden mit „durchschnittlich“ oder schlechter eingestuft. Zudem sei im Rahmen von drei Beurteilungen zumindest ein Zwischenstufenaufstieg gängige Praxis. Der Sachverhalt sei vollständig ermittelt worden. Aktuelle Bewertungen der persönlichen Eignung des Antragstellers seit dem 01.06.2016 seien nur noch eingeschränkt möglich, weil der Einsatz des Antragsstellers es mit sich bringe, dass Interaktionen mit anderen Menschen äußerst begrenzt und im Übrigen wenig konfliktträchtig seien. Die lediglich derzeit reibungslose Tätigkeit des Antragstellers in einer faktisch geschützten Umgebung sei nicht geeignet, Zweifel an den zuvor offenbar gewordenen gravierenden charakterlichen Mängeln zu begründen. Nur im Rahmen dieser Tätigkeit, die im elementaren Gegensatz zu den meisten richterlichen Dienstposten stehe, gelinge es dem Antragsteller, fachlich nicht zu beanstandende Leistungen abzurufen und in persönlicher Hinsicht nicht negativ aufzufallen. Trotz umfangreicher fürsorglicher Bemühungen um den Antragsteller seien dessen daraufhin erfolgte kurzfristige Verhaltensänderungen im Umfeld der Präsidialgerichte nicht nachhaltig gewesen. Vielmehr habe der Einsatz des Antragstellers in einem strafrechtlichen Dezernat beim Amtsgericht C, der mit einer weitgehenden Eigenverantwortlichkeit im Umgang mit Verfahrensbeteiligten und ohne direkte Aufsichtsmöglichkeiten des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einhergehe, seine mangelnde persönliche Eignung nochmals in besondere Weise gezeigt. In allen Beurteilungen seien durch die Erwähnung der „Anregungen“ und dem Antragsteller „aufgezeigten Möglichkeiten“ die bestehenden Eignungszweifel zum Ausdruck gebracht worden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 02.02.2017 unter Aufhebung des Beschlusses des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.03.3017 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Die nach §§ 146 Abs. 1 VwGO, 86 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. c. LRiStaG NRW statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts L vom 11.01.2017 wiederhergestellt. Der gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 86 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. c. LRiStaG NRW, 22 Abs. 2 DRiG zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aber unter anderem dann, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen, wenn sich der Verwaltungsakt im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rz. 158f.) oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Maßnahme überwiegt (Kopp/Schenke, a.a.O. Rz. 165). 1. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 22.09.1998 – RiZ (R) 2/97 –; vgl. zum Beamtenverhältnis auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2015 – 6 B 535/15 –). Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten während der gesamten Probezeit (vgl. zum Beamtenverhältnis OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2016 – 6 B 6/16 –). An die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervorgehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (vgl. BGH, NJW 2009, 2828, 2829). Einzelne charakterliche und soziale Kernkompetenzen sind in den Anforderungsprofilen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen unter Teil 2 der Anlage zur AV d. JM vom 02.05.2005 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – zuletzt geändert durch die AV d. JM vom 04.07.2016 näher beschrieben. Dazu zählen unter anderem Einsatzbereitschaft, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit sowie Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Der Antragsgegner stützt sein Urteil über die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers für den Richterberuf auf einen von verschiedenen Erkenntnisquellen gespeisten Gesamteindruck. Gewinnen Kolleginnen und Kollegen, Dienstvorgesetzte, Verfahrensbeteiligte und Außenstehende den Eindruck, der Richter trete unangemessen, unkontrolliert, schroff und herablassend auf, kann dies in der Gesamtschau sicherlich Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen. Dabei kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 – 6 A 1297/13 –). Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 2828, 2829). Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 8.78 –; OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 – 6 A 1297/13 –). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand genügt die Entlassungsverfügung den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. Bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des Akteneinhalts ist nicht erkennbar, dass die in der Verfügung vorgenommenen Wertungen – auch soweit sie sich erkennbar auf Tatsachen beziehen – auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Dem Senat erscheint bereits fraglich, ob die Bewertung, der Antragsteller sei für den richterlichen Dienst ungeeignet, mit den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen in Einklang zu bringen ist. Während die Beurteilung vom 08.10.2014 noch ausdrücklich feststellt, dass die Eignung des Antragstellers für das Richteramt derzeit noch nicht beurteilt werden könne, enthalten die Beurteilungen vom 21.04.2015 und vom 17.09.2015 hierzu keine Äußerung. Auch wenn die Leistungen des Antragstellers darin ebenfalls nur mit „durchschnittlich“ bewertet werden, enthalten sie doch Hinweise auf eine positive Entwicklung. So heißt es in der Beurteilung vom 21.04.2015, dass der Antragsteller sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher zeige. Anregungen, auch in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nehme er offen entgegen. Er sei bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern; im Bereich der Verfahrensführung und Kommunikation innerhalb der Abteilung seien Fortschritte deutlich erkennbar. Er bemühe sich erfolgreich darum, freundlich und reibungslos mit den Servicekräften zu arbeiten. In der Beurteilung vom 17.09.2015 wird dem Antragsteller bescheinigt, dass es ihm auch bei seiner landgerichtlichen Tätigkeit zunehmend gelinge, seine rechtliche Einschätzung des zu beurteilenden Sachverhalts den Verfahrensbeteiligten mit der gebotenen Zurückhaltung zu vermitteln. Diese Formulierungen gehen über eine „wohlwollende Fassung“ hinaus, weil sie andeuten, dass die mit dem Antragsteller geführten Gespräche nicht fruchtlos waren und der Antragsteller sich durchaus mit sichtbarem Erfolg um eine Verhaltensänderung bemüht hat. Dass es sich – wie der Antragsgegner vorträgt – jeweils nur um kurzzeitige Verhaltensänderungen gehandelt haben soll, geht aus diesen Beurteilungen dagegen nicht hervor. Die vom Antragsgegner beispielhaft angeführten Verhaltensweisen des Antragstellers beschränken sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auf Momentaufnahmen, die zum Teil ohne nähere Darlegung des Kontextes wenig aussagekräftig sind und die sich teilweise auch mit dem Inhalt der Beurteilungen nicht in Einklang bringen lassen. So wirft der Antragsgegner dem Antragsteller eine fehlende Ausprägung des richterlichen Amtsverständnisses vor, obwohl in den ersten drei Beurteilungen festgehalten wird, dass sein Amtsverständnis nicht zu beanstanden sei. Dass sich der Antragsteller betont zurücknehmend und überkontrolliert gebe, wenn er sich beobachtet fühle, dabei aber die fehlende Authentizität seines Verhaltens auffällig sei, findet in den ersten Beurteilungen ebenfalls keine Stütze. Konkrete Situationen werden – soweit möglich – nicht angeführt. Auch soweit der Antragsgegner sich auf die Beobachtungen des Richters am Oberlandesgericht S stützt, sind diese mangels Mitteilung der näheren Umstände wenig aussagekräftig. Nicht hinreichend klar ist, bei welcher Gelegenheit sich der Antragsteller auf dem Flur über Parteianträge „aufgeregt“ hat, in welcher konkreten Verhandlungssituation er den Kopf schüttelte und wie die Parteien hierauf reagiert haben. Herr Richter am Oberlandesgericht S beanstandete anscheinend auch die Bearbeitungstiefe in den Voten des Antragsstellers. Weder die Beurteilungen noch der aktuelle Leistungsbericht des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 vom 20.10.2016 stimmen damit überein. Die konkreten Inhalte der von verschiedenen Seiten mit dem Antragsteller geführten Gespräche sind nicht näher dargestellt. Die Bewertung der Äußerungen des Antragstellers zu bestimmten Tätigkeitsfeldern oder Einsatzgerichten als Indiz für eine mangelhafte Einsatzbereitschaft erscheint problematisch, ohne den genauen Kontext der Äußerungen zu kennen. Auch wenn sich der Antragsteller dahin geäußert haben sollte, keine Bausachen bearbeiten zu wollen, bearbeitet er seit dem 01.06.2016 überjährige Verfahren aus diesem Rechtsgebiet, ohne Anlass zu Beanstandungen zu geben. Nicht tragfähig ist die vom Antragsgegner vorgenommene Bewertung der gegen den Antragsteller angebrachten Befangenheitsanträge. Soweit Befangenheitsanträge als unbegründet abgelehnt worden sind, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, der Antragsteller habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das Zweifel an seiner Eignung für das Richteramt begründet. Ob die beiden erfolgreichen Befangenheitsanträge diesen Schluss zulassen, kann ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht nachvollzogen werden; ihre Anzahl ist noch nicht auffallend hoch. Wenn der Antragsteller in seiner Stellungnahme den Ablehnenden als „Konfliktverteidiger“ bezeichnet hat, deutet das nicht ohne weiteres auf die mangelnde Bereitschaft hin, eigenes Verhalten zu reflektieren und eigene Fehler einzugestehen. Vielmehr hat der Antragsteller durchaus eine falsche Reaktion eingeräumt. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten anlässlich des Bereitschaftsdienstes am 19.03.2016 wäre – die Richtigkeit der Darstellung in dem angefertigten Aktenvermerk unterstellt – sicherlich als unangemessen zu würdigen. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Dienstgerichts, dass sich das Verhalten des Antragstellers bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand eher als episodenhaft darstellt. Schließlich hat der Antragsgegner den Leistungsbericht des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 vom 20.10.2016 nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar besteht grundsätzlich keine Bindung an einen Beurteilungsbeitrag (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2015 – 6 A 180/14 –), gleichwohl bestand im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, sich mit dem Inhalt dieses Leistungsberichts näher auseinander zu setzen. Denn der vorgenannte – bislang aktuellste – Leistungsbericht enthält keine Hinweise auf eine fachliche oder charakterliche Nichteignung des Antragstellers. Auch wenn der Einsatz des Antragstellers seit dem 01.06.2016 nicht mit einer Einzelrichtertätigkeit verbunden ist, so dass er insbesondere keine Verhandlungen führt, ist er in eine Kammer eingebunden. Nach dem Bericht des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 zeigt sich der Antragsteller aufgeschlossen gegenüber Einwänden und setzt sich argumentativ mit ihnen auseinander. Er tritt mit guten Umgangsformen und emotional kontrolliert auf. Er ist zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben bereit. Im Gespräch und in der Beratung ist er sachlich, kollegial und kompromissbereit. Wenn sich der Antragsgegner einerseits auf den persönlichen Eindruck des Richters am Oberlandesgericht S bezieht, den dieser gerade auch außerhalb der Sitzungstätigkeit von dem Antragsteller gewonnen hat, darf andererseits die Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 nicht mit dem bloßen Hinweis auf das geschützte, isolierte Tätigkeitsfeld des Antragstellers relativiert werden. Denn der Antragsgegner hat in seiner Entlassungsverfügung auch auf die fehlende Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Kommunikationsstärke im Umgang mit Kollegen hingewiesen. Darauf deutet der Leistungsbericht des Vorsitzenden Richters am Landgericht T2 gerade nicht hin. Vielmehr scheint der Antragsteller in einem Zeitraum von mehr als neun Monaten gute Arbeit geleistet zu haben, ohne einen negativen persönlichen Eindruck beim Vorsitzenden und den anderen Kammermitgliedern hinterlassen zu haben. Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 17.03.2017 hat sich das dort dargestellte Bild auch nicht negativ verändert. 2. Darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass der Antragsteller bei seinem derzeitigen Einsatz in einer faktisch geschützten Umgebung seinen Berufsalltag konfliktarm bewältigen kann. Durch seinen Einsatz in der 7. Zivilkammer des Landgerichts L können überjährige Verfahren gefördert werden, was nicht nur zur Entlastung der Zivilkammer führt, sondern auch im Interesse der Rechtssuchenden ist. Demgegenüber wäre die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung für den Antragsteller mit erheblichen Nachteilen verbunden. Soweit der Antragsgegner sich auf das dringende Bedürfnis beruft, die von dem Antragsteller besetzte Stelle für eine andere Richterkraft nutzen zu wollen, fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung, dass derzeit sämtliche der Präsidentin des Oberlandesgerichts L zur Verfügung stehenden Richterplanstellen (R 1) besetzt sind und sie deshalb zur Beschäftigung einer weiteren, neu einzustellenden Richterkraft just auf die Stelle angewiesen ist, auf welcher der Antragsteller geführt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache geboten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.