OffeneUrteileSuche
Urteil

C-431/11

EUGH, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Wahl der Rechtsgrundlage ist anhand objektiver, gerichtlich überprüfbarer Kriterien (Ziel und Inhalt des Rechtsakts) zu beurteilen. • Ein Beschluss, der darauf abzielt, den durch Unionsrecht geschaffenen Besitzstand der Koordinierung der sozialen Sicherheit auf EWR‑EFTA‑Staaten auszudehnen, kann materiell auf Art. 48 AEUV gestützt werden. • Art. 79 Abs. 2 AEUV ist keine geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die der Ausweitung des Binnenmarktrechts im Rahmen des EWR dienen, weil sie in den Kontext der Gemeinsamen Einwanderungspolitik gehört. • Die Klage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat ist unbegründet; der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig gewählt worden.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage für EWR‑Ausdehnung der Sozialrechtskoordination: Art. 48 AEUV angemessen • Die Wahl der Rechtsgrundlage ist anhand objektiver, gerichtlich überprüfbarer Kriterien (Ziel und Inhalt des Rechtsakts) zu beurteilen. • Ein Beschluss, der darauf abzielt, den durch Unionsrecht geschaffenen Besitzstand der Koordinierung der sozialen Sicherheit auf EWR‑EFTA‑Staaten auszudehnen, kann materiell auf Art. 48 AEUV gestützt werden. • Art. 79 Abs. 2 AEUV ist keine geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die der Ausweitung des Binnenmarktrechts im Rahmen des EWR dienen, weil sie in den Kontext der Gemeinsamen Einwanderungspolitik gehört. • Die Klage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat ist unbegründet; der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig gewählt worden. Die Kommission schlug vor, im EWR‑Abkommen die Bezugnahmen auf die Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zu aktualisieren, weil diese durch die Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 ersetzt worden waren. Der Rat erließ am 6. Juni 2011 einen Beschluss, mit dem der in der EU zu vertretende Standpunkt zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 des EWR‑Abkommens festgelegt wurde; als materielle Rechtsgrundlage nannte er Art. 48 AEUV. Das Vereinigte Königreich (unterstützt von Irland) erhob Nichtigkeitsklage und rügte, Art. 48 AEUV sei ungeeignet; stattdessen hätte Art. 79 Abs. 2 AEUV zugrunde gelegt werden müssen, weil die Ausdehnung Drittstaatsangehörige betreffe. Der Rat (unterstützt von der Kommission) verteidigte die Wahl von Art. 48 AEUV. Der Gerichtshof prüfte insbesondere Ziel und Inhalt des Beschlusses sowie den Kontext des EWR‑Abkommens. • Wahl der Rechtsgrundlage ist an Ziel und Inhalt des Rechtsakts zu messen; dies ist gerichtlich überprüfbar. • Der angefochtene Beschluss bezweckt die Aktualisierung und Übernahme des durch Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geschaffenen Besitzstands der Koordinierung der sozialen Sicherheit in den EWR und die Aufnahme der zuständigen Verwaltungskommission in Protokoll 37. • Das EWR‑Abkommen zielt auf die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und die Ausdehnung des Binnenmarkts auf die EFTA‑Vertragsparteien; es enthält ausdrückliche Vorkehrungen zur Aufnahme von Unions‑Rechtsakten in die Anhänge und zur unmittelbaren Verbindlichkeit solcher Rechtsakte. • Die beabsichtigte Änderung dient dazu, die in der Union verwirklichten Sozialrechte und damit die für die Freizügigkeit notwendigen sozialen Bedingungen auch im gesamten EWR sicherzustellen; ohne diese Harmonisierung wäre die Ausübung der Freizügigkeit im EWR gefährdet. • Art. 79 Abs. 2 AEUV steht im Kontext der gemeinsamen Einwanderungspolitik und verfolgt andere Zielsetzungen (Steuerung von Migrationsströmen, Behandlung von Drittstaatsangehörigen) und ist daher ungeeignet für eine Maßnahme, die der Ausdehnung des Binnenmarktrechts im Rahmen des EWR dient. • Die bisherige Praxis, Art. 79 Abs. 2 für andere Abkommen heranzuziehen, rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift hier; die Rechtsgrundlage ist anhand des konkreten Ziels und Inhalts der vorliegenden Maßnahme zu bestimmen. • Vor diesem Hintergrund war Art. 48 AEUV als materielle Rechtsgrundlage für den Ratangemessen, sodass der angefochtene Beschluss nicht nichtig ist. Die Klage des Vereinigten Königreichs wird abgewiesen. Der Gerichtshof hält fest, dass der Rat den Standpunkt der Union zur Änderung von Anhang VI und Protokoll 37 des EWR‑Abkommens wirksam auf der materiellen Rechtsgrundlage des Art. 48 AEUV und verfahrensrechtlich auf Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassen hat. Art. 79 Abs. 2 AEUV ist vor dem Hintergrund seines Zwecks und Kontextes nicht die geeignete Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme. Damit bleibt die geplante Ausdehnung und Aktualisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit im EWR rechtmäßig, weil sie die Gleichbehandlung der Freizügigkeit und die Ziele des EWR‑Abkommens wahrt. Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten; Irland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.