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Urteil

C-275/12

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.20 AEUV und Art.21 AEUV schützen Unionsbürger gegen nationale Regelungen, die Inländer schlechter stellen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat studieren. • Ein nationales Förderrecht, das Auslandsausbildung nur bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach mindestens zweijährigem Bildungsgang gewährt, kann eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen, wenn inländische, vergleichbare kürzere Ausbildungen gefördert würden. • Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf objektiven, staatsangehörigkeitsunabhängigen Gründen des Allgemeininteresses beruht und verhältnismäßig ist; eine starre Mindestdauer ist nicht ohne Weiteres geeignet und kohärent mit dem verfolgten Ziel. • Das Vorliegen einer persönlichen Lage, in der eine Antragstellerin in Deutschland wegen Entfernung zur Ausbildungsstätte gefördert worden wäre, macht die Ungleichbehandlung besonders relevant und kann die Freizügigkeit abschreckend beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Schutz gegen Benachteiligung bei BAföG-Förderung für kurzzeitige Auslandsstudien • Art.20 AEUV und Art.21 AEUV schützen Unionsbürger gegen nationale Regelungen, die Inländer schlechter stellen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat studieren. • Ein nationales Förderrecht, das Auslandsausbildung nur bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach mindestens zweijährigem Bildungsgang gewährt, kann eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen, wenn inländische, vergleichbare kürzere Ausbildungen gefördert würden. • Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf objektiven, staatsangehörigkeitsunabhängigen Gründen des Allgemeininteresses beruht und verhältnismäßig ist; eine starre Mindestdauer ist nicht ohne Weiteres geeignet und kohärent mit dem verfolgten Ziel. • Das Vorliegen einer persönlichen Lage, in der eine Antragstellerin in Deutschland wegen Entfernung zur Ausbildungsstätte gefördert worden wäre, macht die Ungleichbehandlung besonders relevant und kann die Freizügigkeit abschreckend beeinträchtigen. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz bei ihren Eltern in Deutschland, wohnte aber seit 1998 überwiegend im Vereinigten Königreich. Sie beantragte BAföG für einen einjährigen Vollzeit-Ausbildungsgang (First Diploma in Travel, Level 2) am South Devon College (UK). Die Bezirksregierung Köln lehnte ab, weil nach deutschem Recht im Ausland nur Ausbildungen gefördert werden, die einem berufsqualifizierenden Abschluss nach mindestens zweijährigem Bildungsgang entsprechen. Hätte die Klägerin eine vergleichbare einjährige Ausbildung in Deutschland angestrebt, wäre ihr aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz der Eltern Förderung zuerkannt worden. Das Verwaltungsgericht Hannover legte dem EuGH vor, ob Art.20 und Art.21 AEUV einer solchen Regelung widersprechen. • Unionsbürgerschaft begründet Anspruch auf Gleichbehandlung bei Ausübung der Freizügigkeitsrechte (Art.20, Art.21 AEUV). • Nationale Regelungen, die Staatsangehörige benachteiligen, weil sie in einen anderen Mitgliedstaat gegangen sind bzw. sich dort aufhalten, stellen eine Beschränkung der in Art.21 AEUV garantierten Freizügigkeit dar. • Mitgliedstaaten sind zwar für ihr Bildungssystem zuständig (Art.165 AEUV), müssen aber unionsrechtskonform handeln und dürfen Fördermodalitäten nicht die Freizügigkeit ungerechtfertigt beschränken. • Das BAföG-System verpflichtet einen Mitgliedstaat nicht, Auslandsausbildung zu fördern; wenn er dies jedoch tut, dürfen die Bewilligungsmodalitäten nicht diskriminierend wirken. • Die angeführte Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer ist nicht kohärent mit dem erklärten Ziel, nur qualitativ hochwertige Ausbildungen zu fördern, da kürzere inländische Ausbildungen unter bestimmten Umständen gefördert werden; damit ist die Maßnahme nicht geeignet und nicht verhältnismäßig. • Folglich ist die nationale Regelung, die Förderung für die konkrete ausländische einjährige Ausbildung verweigert, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürgerin in der vorliegenden besonderen Lage. • Ergebnis der Prüfung: Art.20 und Art.21 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung entgegen; die Vorlagefrage ist entsprechend zu beantworten. Der EuGH stellt fest, dass Art.20 AEUV und Art.21 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einer in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnhaften Staatsangehörigen BAföG für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat versagt, weil der dortige Ausbildungsgang nur ein Jahr dauert, während eine vergleichbare einjährige Ausbildung in Deutschland unter den gegebenen Umständen gefördert würde. Die nationale Vorschrift stellt insoweit eine Beschränkung der Freizügigkeit dar und ist nicht durch die vom Mitgliedstaat ins Feld geführten Allgemeininteressen kohärent und verhältnismäßig gerechtfertigt. Folglich darf die Förderung nicht allein mit Verweis auf eine starre Mindestdauer von zwei Jahren im Ausland versagt werden, wenn die konkrete persönliche Lage der Antragstellerin inländisch zu einer Förderzusage geführt hätte. Die Entscheidung über Kosten und die konkrete Anwendung der Vorabentscheidung obliegt dem vorlegenden Gericht, das unter Berücksichtigung des EuGH-Ergebnisses den Anspruch auf Ausbildungsförderung für den konkreten Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen hat.