OffeneUrteileSuche
Urteil

C-77/12

EUGH, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine Eröffnungsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG, mit der die Kommission bestimmte in der Durchführung befindliche Maßnahmen als neue Beihilfen qualifiziert, kann verbindliche Rechtswirkungen entfalten und ist damit nach Art. 230 AEUV anfechtbar. • Ein späteres Eröffnungsbeschluss, der dieselben Maßnahmen betrifft wie ein früheres förmliches Prüfverfahren, kann dennoch eigenständige Rechtswirkungen haben, wenn das frühere Verfahren nicht abschließend durch eine Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 beendet worden ist. • Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtigkeitsklage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Eröffnungsentscheidungen über staatliche Beihilfen • Eine Eröffnungsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG, mit der die Kommission bestimmte in der Durchführung befindliche Maßnahmen als neue Beihilfen qualifiziert, kann verbindliche Rechtswirkungen entfalten und ist damit nach Art. 230 AEUV anfechtbar. • Ein späteres Eröffnungsbeschluss, der dieselben Maßnahmen betrifft wie ein früheres förmliches Prüfverfahren, kann dennoch eigenständige Rechtswirkungen haben, wenn das frühere Verfahren nicht abschließend durch eine Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 beendet worden ist. • Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtigkeitsklage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen. Die Deutsche Post (DP) klagte gegen die Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007, mit der das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf eine Reihe staatlicher Maßnahmen zugunsten der DB-Postdienst/DP (Transfers der DB-Telekom, staatliche Bürgschaften, staatliche Finanzierung der Pensionen) eröffnet wurde. Die Kommission qualifizierte in der Entscheidung bestimmte Transfers und Garantien als neue Beihilfen und forderte Deutschland zur Stellungnahme und zur Aussetzung der Maßnahmen auf. Gegenstand war der Umfang früherer Verfahren: 1999 hatte die Kommission bereits ein Prüfverfahren eröffnet, das 2002 in einer Negativentscheidung mündete, die später vom Gericht für nichtig erklärt wurde. DP erhob 2007 Nichtigkeitsklage gegen die Eröffnungsentscheidung von 2007; das T‑Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil die in der Entscheidung berührten Rechtswirkungen bereits durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 ausgelöst worden seien. DP legte daraufhin Rechtsmittel beim EuGH ein. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage zulässig, wenn die angegriffene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Rechte des Klägers qualifiziert beeinträchtigen können (Art. 230 AEUV). • Eröffnungen nach Art. 88 Abs. 2 EG können die Rechtslage gegenüber den betroffenen Maßnahmen und Unternehmen ändern, insbesondere indem sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen begründen und die Aussetzungspflicht des Mitgliedstaats auslösen; sie sind daher keine rein vorbereitenden Akte. • Die streitige Eröffnungsentscheidung von 2007 qualifizierte ausdrücklich bestimmte Transfers und staatliche Garantien als neue Beihilfen und wies auf die Pflicht zur Aussetzung hin; deshalb konnte sie DP in ihren Rechten beeinträchtigen und ist anfechtbar. • Die Kommission hatte das 1999 eröffnete Verfahren nach Ansicht des EuGH durch die Negativentscheidung von 2002 in Bezug auf die damals beanstandeten Maßnahmen abgeschlossen; diese Entscheidung war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22.11.2007) noch Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung, sodass die Zulässigkeitsprüfung auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. • Das Gericht hat daher bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit einen Rechtsfehler begangen, indem es die Eröffnungsentscheidung von 2007 als nicht anfechtbar ansah; das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. Der EuGH hebt das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (T‑421/07) vom 8. Dezember 2011 auf und verweist die Rechtssache an das Gericht zurück. Begründung: Die Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 12. September 2007 erzeugte hinreichende verbindliche Rechtswirkungen gegenüber der Deutschen Post, weil sie bestimmte staatliche Transfers und Garantien als neue Beihilfen qualifizierte und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Aussetzung der betreffenden Maßnahmen anzeigte; damit war die Entscheidung nach Art. 230 AEUV anfechtbar. Die Frage der Kosten bleibt offen; weitere in der Berufung vorgebrachte Rügen wurden nicht entschieden und sind dem Gericht zur erneuten Prüfung vorzulegen.