Urteil
T-29/11
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Lastschriftanzeige, die auf einer Finanzhilfevereinbarung beruht und die Rückforderung vertraglich begründeter Zahlungen anordnet, ist kein anfechtbarer Rechtsakt im Sinne des Art. 263 AEUV, soweit sie untrennbar in den vertraglichen Rahmen eingebettet ist.
• Wird eine Nichtigkeitsklage erhoben, die in Wahrheit vertragliche Ansprüche zum Gegenstand hat, kann das Gericht die Klage in eine Vertragssache nach Art. 272 AEUV umdeuten, wenn der Kläger dem nicht entgegensteht und ein hierzu geeigneter Klagegrund geltend gemacht wird.
• Eine Schiedsklausel in einer Finanzhilfevereinbarung kann auch in untypischer Formulierung ausreichend sein, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 272 AEUV zu begründen, sofern sie ausdrücklich streitige Entscheidungen über die Anwendung der Vereinbarung dem Gericht zuweist.
• Bei Förderkontrollen gilt der Grundsatz, dass nur nachgewiesene, tatsächlich entstandene und identifizierbare Kosten förderfähig sind; unzureichend belegte oder nachträglich erstellte Unterlagen genügen nicht.
• Das Gericht kann bei Umdeutung nach Art. 272 AEUV prüfen, welche Einzelbeträge förderfähig sind; im vorliegenden Fall wurden Teilbeträge als förderfähig festgestellt, die übrigen Beanstandungen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Umdeutung Nichtigkeitsklage in Vertragssache; Teilanerkennung förderfähiger Kosten (Art. 263, 272 AEUV) • Eine Lastschriftanzeige, die auf einer Finanzhilfevereinbarung beruht und die Rückforderung vertraglich begründeter Zahlungen anordnet, ist kein anfechtbarer Rechtsakt im Sinne des Art. 263 AEUV, soweit sie untrennbar in den vertraglichen Rahmen eingebettet ist. • Wird eine Nichtigkeitsklage erhoben, die in Wahrheit vertragliche Ansprüche zum Gegenstand hat, kann das Gericht die Klage in eine Vertragssache nach Art. 272 AEUV umdeuten, wenn der Kläger dem nicht entgegensteht und ein hierzu geeigneter Klagegrund geltend gemacht wird. • Eine Schiedsklausel in einer Finanzhilfevereinbarung kann auch in untypischer Formulierung ausreichend sein, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 272 AEUV zu begründen, sofern sie ausdrücklich streitige Entscheidungen über die Anwendung der Vereinbarung dem Gericht zuweist. • Bei Förderkontrollen gilt der Grundsatz, dass nur nachgewiesene, tatsächlich entstandene und identifizierbare Kosten förderfähig sind; unzureichend belegte oder nachträglich erstellte Unterlagen genügen nicht. • Das Gericht kann bei Umdeutung nach Art. 272 AEUV prüfen, welche Einzelbeträge förderfähig sind; im vorliegenden Fall wurden Teilbeträge als förderfähig festgestellt, die übrigen Beanstandungen zurückgewiesen. Die Technische Universität Dresden schloss 2004 mit der Europäischen Kommission eine Finanzhilfevereinbarung zur Förderung eines Projekts im Rahmen des Aktionsprogramms Gesundheit (2003–2008). Die Kommission zahlte 326.555,84 Euro als Vorschüsse. Nach einem Audit 2007 erklärte die Kommission bestimmte Kosten für nicht förderfähig und forderte in einem Vorabinformationsschreiben sowie durch Lastschriftanzeige vom 4.11.2010 die Rückzahlung von 55.377,62 Euro. Die Universität klagte beim Gericht der Europäischen Union mit Antrag auf Nichtigerklärung der Lastschriftanzeige nach Art. 263 AEUV; die Kommission erhob die Einrede der Unzulässigkeit. Die Universität bot in ihrer Klage und mündlich an, falls die Nichtigkeitsklage unzulässig sei, die Klage in eine Vertragssache nach Art. 272 AEUV umdeuten zu lassen und rügte fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und mangelnde Begründung. • Zulässigkeit nach Art. 263 AEUV: Die Lastschriftanzeige ist untrennbar in die Finanzhilfevereinbarung eingebettet, da sie auf vertraglichen Rückzahlungsansprüchen beruht; daher ist eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV unzulässig. • Umdeutung nach Art. 272 AEUV: Die Klägerin hat die Umdeutung ausdrücklich beantragt und substantiiert Klagegründe vorgetragen, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Finanzhilfevereinbarung (insbesondere Art. II.14 zur Förderfähigkeit von Kosten) beziehen; deshalb ist Umdeutung in eine Vertragssache zulässig. • Zuständigkeit: Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung weist Klagen der Begünstigten gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Vereinbarung dem Gericht zu; trotz untypischer Formulierung stellt diese Klausel eine ausreichende Schiedsklausel im Sinne des Art. 272 AEUV dar, sodass das Gericht zuständig ist. • Materielle Prüfung der Förderfähigkeit: Anhand der vertraglichen Förderkriterien (Art. II.14 I.8) hat das Gericht geprüft, ob Kosten tatsächlich verauslagt, identifizierbar, im Projektzeitraum angefallen und ausreichend belegt sind; nur solche Kosten sind förderfähig. • Beweiswürdigung: Nachträglich erstellte oder allgemein gehaltene Unterlagen (Publikationen mit Datum 2008, Arbeitsübersichten 2008/2009, unvollständige Teilnehmerlisten) genügen nicht, die Teilnahme oder tatsächliche Kostenverursachung während der Projektlaufzeit zu belegen; deshalb sind Personalkosten für zwei Mitarbeiter überwiegend nicht förderfähig. • Einzelfeststellungen: Das Gericht stellte förderfähig fest: Personalkosten 56,76 Euro (Frau H.), bestimmte Reisekosten 1.354,08 Euro sowie bestimmte Dienstleistungskosten 351,82 Euro; der Rest der geltend gemachten Nichtförderfähigkeiten blieb bestehen. • Begründungspflicht: Ein Rügenbestand wegen angeblicher Verletzung der Begründungspflicht greift in der Vertragssache nicht durch, weil diese Pflicht Art. 296 AEUV einseitige Handlungen betrifft und keine Wirkung auf vertragliche Pflichten der Kommission hat. • Kostenentscheidung: Die Klägerin unterlag im Wesentlichen mit ihrer Klage und ist daher zur Tragung der Kosten verurteilt (Art. 87 §2 Verfahrensordnung). Die Klage ist im Hinblick auf Art. 263 AEUV unzulässig, weil die Lastschriftanzeige untrennbar in den vertraglichen Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eingebettet ist. Auf Antrag der Klägerin wurde die Klage in eine Vertragssache nach Art. 272 AEUV umgedeutet; das Gericht ist aufgrund der Schiedsklausel in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung zuständig. In der materiellen Prüfung wurde die Klage teilweise stattgegeben: Die Technische Universität Dresden hat nach Auffassung des Gerichts die Förderfähigkeit bestimmter Kosten nachgewiesen (Personalkosten Frau H. 56,76 Euro; Reisekosten 1.354,08 Euro; Dienstleistungskosten 351,82 Euro), so dass die Forderung der Kommission insoweit unbegründet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die übrigen beanstandeten Kosten nicht hinreichend belegt oder während der Projektlaufzeit nachgewiesen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.