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Urteil

C-534/13

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Richtlinie 2004/35/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den nicht für eine Verschmutzung verantwortlichen Eigentümer nicht zur Vornahme von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. • Die Richtlinie setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und einem identifizierbaren Betreiber festgestellt werden kann; nur dann greift der mit der Richtlinie verknüpfte haftungsrechtliche Mechanismus (Verursacherprinzip). • Ist die Richtlinie zeitlich oder materiell nicht anwendbar oder fehlt der Nachweis der Verursachung durch einen Betreiber, unterliegt die Frage der Verpflichtung von Grundstückseigentümern nach nationalem Recht, wobei Mitgliedstaaten strengere Regelungen vorsehen können. • Art. 191 Abs. 2 AEUV bildet allgemeine umweltpolitische Ziele; konkrete Durchgriffsrechte gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ergeben sich erst aus durch Art. 192 AEUV erlassenen Rechtsakten wie der Richtlinie 2004/35/EG.
Entscheidungsgründe
Richtlinie 2004/35/EG: Kein Zwang zu Sanierungsmaßnahmen für unschuldige Eigentümer ohne ermittelbaren Verursacher • Die Richtlinie 2004/35/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den nicht für eine Verschmutzung verantwortlichen Eigentümer nicht zur Vornahme von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. • Die Richtlinie setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und einem identifizierbaren Betreiber festgestellt werden kann; nur dann greift der mit der Richtlinie verknüpfte haftungsrechtliche Mechanismus (Verursacherprinzip). • Ist die Richtlinie zeitlich oder materiell nicht anwendbar oder fehlt der Nachweis der Verursachung durch einen Betreiber, unterliegt die Frage der Verpflichtung von Grundstückseigentümern nach nationalem Recht, wobei Mitgliedstaaten strengere Regelungen vorsehen können. • Art. 191 Abs. 2 AEUV bildet allgemeine umweltpolitische Ziele; konkrete Durchgriffsrechte gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ergeben sich erst aus durch Art. 192 AEUV erlassenen Rechtsakten wie der Richtlinie 2004/35/EG. Auf einem ehemaligen Industrieareal in Massa Carrara waren Grundstücke durch verschiedene Chemikalien belastet. Einige Parzellen wurden im Laufe der Zeit verkauft; die heutigen Eigentümer sind private Gesellschaften (Fipa Group, Tws Automation, I.). Nationale Behörden verlangten von diesen Eigentümern besondere Notsicherungsmaßnahmen (z. B. hydraulische Barriere) und Änderungen des Sanierungskonzepts. Die Eigentümer rügten, sie hätten die Verschmutzung nicht verursacht, und erhoben verwaltungsrechtliche Klagen, mit Erfolg in erster Instanz. Das Ministerium legte Rechtsmittel ein; das Consiglio di Stato ließ die Vorlagefrage an den EuGH, ob nationales Recht die Verwaltung daran hindert, einen nicht für die Verschmutzung verantwortlichen Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zu verpflichten, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist. • Anwendbarkeit der Unionrechtsgrundsätze: Art. 191 Abs. 2 AEUV legt nur allgemeine Ziele (u. a. Verursacherprinzip, Vorsorge) fest und gewährt keine unmittelbaren Durchgriffsrechte gegenüber Privaten; konkrete Pflichten müssen durch Sekundärrecht geregelt werden (Art. 192 AEUV). • Richtlinie 2004/35/EG führt das Verursacherprinzip aus und schafft einen Haftungsrahmen, der voraussetzt, dass ein identifizierbarer Betreiber die Umweltschäden verursacht hat (Art. 1, ErwGrn. 2,13,18; Art. 2 Nr.6; Art. 3; Art. 4 Abs.5; Art. 11 Abs.2). • Zeitliche Anwendbarkeit: Die Richtlinie gilt nur für Schäden, Emissionen oder Tätigkeiten, die nach dem in Art.17 genannten Stichtag relevant sind; das vorlegende Gericht muss prüfen, ob die konkreten Schäden unter diesen Anwendungsbereich fallen (Art.17, ErwGrn.30). • Erfordernis der Kausalität: Für die Auferlegung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach der Richtlinie ist erforderlich, dass die zuständige Behörde einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Betreiber feststellen kann; fehlt dieser Zusammenhang, greift der Richtlinienmechanismus nicht (Art.4 Abs.5, Art.11 Abs.2, ErwGrn.13). • Folgen des Fehlens eines Verursachers: Wenn kein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann oder die Richtlinie nicht anwendbar ist, bleibt die Regelung der Mitgliedstaaten maßgeblich; nach Art.16 können Mitgliedstaaten strengere Vorschriften vorsehen, diese dürfen jedoch nicht gegen Unionsrecht verstoßen. • Konsequenz für die nationale Regelung: Eine nationale Regelung, die die zuständige Behörde nicht ermächtigt, einen nicht verantwortlichen Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zu verpflichten, und stattdessen lediglich eine begrenzte Kostenerstattung (bis zur Werterhöhung des Grundstücks nach Maßnahmen) vorsieht, widerspricht der Richtlinie 2004/35/EG nicht, sofern die Voraussetzungen der Richtlinie (u. a. Feststellung eines verursachenden Betreibers, zeitliche Anwendbarkeit) nicht erfüllt sind. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin gehend, dass die Richtlinie 2004/35/EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Verwaltungsbehörde, wenn der für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortliche nicht ermittelt werden kann oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen von ihm nicht zu erlangen sind, den nicht für die Verschmutzung verantwortlichen Eigentümer nicht zur Vornahme von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen verpflichten darf, sondern dieser nur zur Erstattung der von der Verwaltung durchgeführten Maßnahmen bis zur Höhe des nach Durchführung der Maßnahmen ermittelten Marktwerts des Grundstücks herangezogen werden kann. Damit ist klargestellt, dass der von der Richtlinie geregelte Haftungsmechanismus das Vorliegen eines identifizierbaren verursachenden Betreibers und die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie voraussetzt; fehlt beides, bleibt die nationale Regelung maßgeblich und kann einen begrenzten finanziellen Haftungsrahmen vorsehen. Das vorlegende Gericht muss nun prüfen, ob die Richtlinie in den konkreten Fällen anwendbar ist; ist sie nicht anwendbar oder kein ursächlicher Zusammenhang nachweisbar, ist die nationale Regelung anzuwenden.