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Urteil

C-121/14

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung der Liste erster Schienengüterverkehrskorridore in Verordnung Nr. 1316/2013 ist als abtrennbarer Teil der Verordnung prüfbar. • Die Erweiterung eines bestehenden Schienengüterverkehrskorridors stellt nicht ohne weitere Maßnahmen ein „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ i.S.v. Art.171 Abs.1 und Art.172 AEUV dar. • Voraussetzung für die Billigungspflicht nach Art.172 Satz 2 AEUV ist erstens das Vorliegen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse und zweitens dessen Betreffen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats; beide Voraussetzungen sind kumulativ. • Die Klage des Vereinigten Königreichs gegen Art.29 und Anhang II der Verordnung Nr.1316/2013 ist unbegründet und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Erweiterung bestehender Güterverkehrskorridore keine automatische Einstufung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse • Die Änderung der Liste erster Schienengüterverkehrskorridore in Verordnung Nr. 1316/2013 ist als abtrennbarer Teil der Verordnung prüfbar. • Die Erweiterung eines bestehenden Schienengüterverkehrskorridors stellt nicht ohne weitere Maßnahmen ein „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ i.S.v. Art.171 Abs.1 und Art.172 AEUV dar. • Voraussetzung für die Billigungspflicht nach Art.172 Satz 2 AEUV ist erstens das Vorliegen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse und zweitens dessen Betreffen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats; beide Voraussetzungen sind kumulativ. • Die Klage des Vereinigten Königreichs gegen Art.29 und Anhang II der Verordnung Nr.1316/2013 ist unbegründet und abzuweisen. Das Vereinigte Königreich klagte gegen Art.29 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr.1316/2013, mit denen die Liste der ersten Schienengüterverkehrskorridore geändert und der ‚Nordsee–Mittelmeer‘-Korridor über London hinaus ausgedehnt wurde. Streitgegenstand war, ob diese Änderungen eigenständig prüfbar sind und ob die Erweiterung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Art.171–172 AEUV zu qualifizieren ist, wodurch die Billigung des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich gewesen wäre. Das Vereinigte Königreich behauptete, die Änderung betreffe Ziele der transeuropäischen Netze und verletze dadurch das Billigungsgebot des Art.172 Satz 2 AEUV. Parlament, Rat und Kommission bestritten dies und verteidigten die Verordnung. Der Gerichtshof prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen der Verordnungen Nr.913/2010, Nr.1315/2013 und Nr.1316/2013. • Zulässigkeit: Die angefochtenen Bestimmungen sind inhaltlich abgrenzbar vom Rest der Verordnung Nr.1316/2013, da sie ausschließlich die Abgrenzung der in Verordnung Nr.913/2010 genannten ersten Schienengüterverkehrskorridore betreffen; eine teilweise Nichtigerklärung würde den Wesensgehalt der Verordnung Nr.1316/2013 nicht verändern. • Rechtlicher Rahmen: Art.170–172 AEUV legen Leitlinien und Unterstützung für transeuropäische Netze sowie die Definition und Billigung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse fest; Verordnung Nr.1315/2013 konkretisiert den Begriff ‚Vorhaben von gemeinsamem Interesse‘ und verlangt u.a. wirtschaftliche Tragfähigkeit und europäischen Mehrwert. • Auslegung ‚Vorhaben von gemeinsamem Interesse‘: Nach Verordnung Nr.1315/2013 und ihrer Systematik erfordern Vorhaben von gemeinsamem Interesse typischerweise Investitionen zur Schaffung, Sanierung oder zum Ausbau von Verkehrsinfrastruktur, eine sozioökonomische Kosten‑Nutzen‑Analyse und einen nachweisbaren europäischen Mehrwert. • Abgrenzung zu Koordinierungsmaßnahmen: Die Bestimmungen der Verordnung Nr.913/2010 dienen primär Koordination, Management und effizienter Nutzung bestehender Schienennetze; reine Erweiterungen oder Anpassungen bestehender Korridore, die keine strukturelle Qualitätsverbesserung durch Investitionen begründen, fallen nicht automatisch unter den Begriff der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. • Anwendung auf den Streitfall: Die Änderung in Art.29 und Anhang II beschränkte sich auf die Anpassung/Verlängerung eines bestehenden Korridors und begründete keine investitionsbezogenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinn von Art.171 Abs.1 und Art.172 AEUV. • Kumulativität der Voraussetzungen: Weil die erste Voraussetzung (Vorliegen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse) nicht erfüllt ist, war die weitergehende Prüfung der Billigungspflicht nach Art.172 Satz 2 AEUV nicht geboten. • Ergebnis der Prüfung: Die vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Klagegründe sind unbegründet; die angefochtenen Vorschriften sind nicht als Vorhaben von gemeinsamem Interesse i.S.d. Art.171–172 AEUV zu qualifizieren und die Verordnung ist insgesamt nicht nichtig zu erklären. Die Klage des Vereinigten Königreichs gegen Art.29 und Anhang II der Verordnung Nr.1316/2013 wird abgewiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die streitigen Bestimmungen abtrennbar und damit zulässig prüfbar waren, jedoch keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse i.S.v. Art.171 und Art.172 AEUV begründen, weil sie lediglich die Verlängerung eines bestehenden Schienengüterverkehrskorridors betreffen und keine investitions‑ und wirkungsbezogene Strukturmaßnahme mit europäischem Mehrwert darstellen. Folglich war die Billigung des Vereinigten Königreichs nach Art.172 Satz 2 AEUV nicht erforderlich. Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens; die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.