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Urteil

C-402/14

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.1 Abs.3 Richtlinie 2008/118/EG entfaltet unmittelbare Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat die Regelung nicht oder unvollständig umgesetzt hat. • Eine Zulassungssteuer, die kraft der Erstzulassung zur Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet erhoben wird, ist als inländische Abgabe i.S.v. Art.110 AEUV zu beurteilen. • Art.30 AEUV verbietet eine Praxis eines Mitgliedstaats, die einer bei Einfuhr erhobenen Zulassungssteuer die Erstattung verweigert, wenn die Fahrzeuge im Importstaat nie zugelassen, sondern in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Wirkung von Art.1 Abs.3 Richtlinie 2008/118 und Erstattungsverweigerung bei Einfuhr-Zulassungssteuer (C‑402/14) • Art.1 Abs.3 Richtlinie 2008/118/EG entfaltet unmittelbare Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat die Regelung nicht oder unvollständig umgesetzt hat. • Eine Zulassungssteuer, die kraft der Erstzulassung zur Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet erhoben wird, ist als inländische Abgabe i.S.v. Art.110 AEUV zu beurteilen. • Art.30 AEUV verbietet eine Praxis eines Mitgliedstaats, die einer bei Einfuhr erhobenen Zulassungssteuer die Erstattung verweigert, wenn die Fahrzeuge im Importstaat nie zugelassen, sondern in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden. Viamar importierte 2009–2012 insgesamt 85 Neuwagen aus der Tschechischen Republik nach Griechenland, stellte die für Zulassung erforderliche Erklärung bei den Zollbehörden und zahlte in Griechenland die dort verlangte Zulassungssteuer. Die Fahrzeuge wurden in einem griechischen Zolllager gehalten und anschließend unverzollt nach Belgien wiederausgeführt, dort verkauft und zugelassen. Viamar beantragte beim griechischen Zoll die Erstattung der in Griechenland entrichteten Zulassungssteuer; der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die Steuer sei rechtmäßig erhoben worden. Das griechische Oberverwaltungsgericht legte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Praxis mit Art.30 und Art.110 AEUV sowie zur unmittelbaren Wirkung von Art.1 Abs.3 der Richtlinie 2008/118 vor. • Rechtsrahmen: Art.3 Abs.3 Richtlinie 92/12 und Art.1 Abs.3 Richtlinie 2008/118 verbieten, dass Steuererhebungen im grenzüberschreitenden Handel mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten nach sich ziehen. • Unmittelbare Wirkung: Eine Richtlinienbestimmung entfaltet unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist; Art.1 Abs.3 der Richtlinie 2008/118 erfüllt diese Voraussetzungen und kann von Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, wenn sie nicht oder unzureichend umgesetzt wurde. • Klassifikation der Zulassungssteuer: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zulassungssteuern inländische Abgaben i.S.v. Art.110 AEUV, sofern sie aufgrund der Zulassung zur Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet erhoben werden und keine diskriminierende oder schützende Wirkung entfalten. • Abgabe zollgleicher Wirkung: Eine Abgabe wird zu einer Abgabe zollgleicher Wirkung i.S.v. Art.30 AEUV, wenn sie tatsächlich wegen des Grenzübertritts auferlegt wird. Wird eine Zulassungssteuer zwar formal mit der Zulassung begründet, aber in der Praxis erhoben und nicht erstattet, sobald die eingeführten Fahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat nie zugelassen werden, so handelt es sich faktisch um eine mit dem Grenzübertritt verbundene Abgabe und damit um eine nach Art.30 AEUV unzulässige Praxis. • Anwendung auf den Streitfall: Da die fragliche nationale Regelung die Ausstellung der Verzollungsbescheinigung und die Erhebung der Steuer an die Entrichtung knüpft und die Erstattung verweigert wurde, obwohl die Fahrzeuge nie in Griechenland zugelassen worden waren, steht diese Praxis dem Art.30 AEUV entgegen. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen zu Gunsten von Viamar: Erstens ist Art.1 Abs.3 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung entfaltet und sich eine Privatperson vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Zweitens ist Art.30 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erstattung einer bei der Einfuhr erhobenen Zulassungssteuer verweigert, wenn die betreffenden Fahrzeuge im Einfuhrstaat nie zugelassen, sondern in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden. Folgerung: Die griechische Praxis der Nichterstattung ist unvereinbar mit dem Unionsrecht; das nationale Gericht muss dies berücksichtigen und die Ansprüche auf Erstattung prüfen und gegebenenfalls gewähren.