Urteil
C-419/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Lizenzverträgen ist eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität entbehrende Gestaltung, die allein auf Steuerersparnis abzielt, unzulässig; für die Feststellung sind alle objektiven, nachprüfbaren Umstände zu prüfen.
• Die Zahlung von Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat schließt nicht aus, dass bei Feststellung eines Missbrauchs der Ort der Dienstleistung korrigiert und inländische Nachforderungen erhoben werden können.
• Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verpflichtet die Steuerbehörde, in Fällen, in denen dies zur Feststellung der Steuerpflicht erforderlich ist, Auskunftsersuchen an andere Mitgliedstaaten zu richten.
• Die Steuerbehörde darf Beweismittel aus einem noch laufenden Strafverfahren im Verwaltungsverfahren verwenden, sofern die durch die Charta und EMRK geschützten Rechte (insbesondere Art.7, Art.47 und Art.52 Abs.1 der Charta) gewahrt sind.
• Prüft ein Verwaltungsgericht einen auf aus einem Strafverfahren stammenden Beweisen gestützten Steuerbescheid, so muss es die Rechtmäßigkeit der Erlangung und Verwendung dieser Beweise kontrollieren; bei Verstoß sind die Beweise zurückzuweisen und der Bescheid aufzuheben, wenn er dadurch keine Grundlage hat.
Entscheidungsgründe
Missbrauchsprüfung bei grenzüberschreitenden Lizenzverträgen und Verwendung strafrechtlicher Beweismittel • Bei grenzüberschreitenden Lizenzverträgen ist eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität entbehrende Gestaltung, die allein auf Steuerersparnis abzielt, unzulässig; für die Feststellung sind alle objektiven, nachprüfbaren Umstände zu prüfen. • Die Zahlung von Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat schließt nicht aus, dass bei Feststellung eines Missbrauchs der Ort der Dienstleistung korrigiert und inländische Nachforderungen erhoben werden können. • Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verpflichtet die Steuerbehörde, in Fällen, in denen dies zur Feststellung der Steuerpflicht erforderlich ist, Auskunftsersuchen an andere Mitgliedstaaten zu richten. • Die Steuerbehörde darf Beweismittel aus einem noch laufenden Strafverfahren im Verwaltungsverfahren verwenden, sofern die durch die Charta und EMRK geschützten Rechte (insbesondere Art.7, Art.47 und Art.52 Abs.1 der Charta) gewahrt sind. • Prüft ein Verwaltungsgericht einen auf aus einem Strafverfahren stammenden Beweisen gestützten Steuerbescheid, so muss es die Rechtmäßigkeit der Erlangung und Verwendung dieser Beweise kontrollieren; bei Verstoß sind die Beweise zurückzuweisen und der Bescheid aufzuheben, wenn er dadurch keine Grundlage hat. Die ungarische WebMindLicenses Kft. (WML) übertrug 2009 Know-how zur Betreibung einer interaktiven Erotik-Website und lizenzierte dieses an eine portugiesische Gesellschaft (Lalib). Die ungarische Steuerbehörde nahm in einer Prüfung an, die Vertragsgestaltung sei künstlich, tatsächlich werde die Leistung in Ungarn erbracht, und setzte erhebliche Mehrwertsteuernachforderungen, Geldbußen und Säumniszuschläge fest. WML bestritt dies und verwies auf geschäftliche, technische und rechtliche Gründe für die Lizenzierung sowie auf die Entrichtung der Steuer in Portugal. WML rügte ferner, dass die Steuerbehörde Beweise aus einem parallelen Strafverfahren (Telefondaten, E‑Mails) ohne ihr Wissen verwendet habe. Das vorlegende ungarische Gericht bat den EuGH um Auslegung zahlreicher unionsrechtlicher Fragen, u. a. zur Missbrauchsprüfung, zur Korrektur des Orts der Dienstleistung, zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit und zur Verwendung strafrechtlich erlangter Beweise im Verwaltungsverfahren. • Rechtsrahmen: Ort der Dienstleistung und Missbrauchsverbot ergeben sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (Art.2, 24, 43/45, 56/59, 250, 273) sowie aus Art.4 Abs.3 EUV und Art.325 AEUV; Verordnung 904/2010 regelt Amtshilfe. • Missbrauchstest: Nach Halifax und einschlägiger Rechtsprechung ist eine Feststellung des Missbrauchs zweistufig: (1) ergibt die Gestaltung einen Steuervorteil, der den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft, und (2) sprechen objektive, nachprüfbare Indizien dafür, dass vorrangig ein Steuervorteil beabsichtigt war. • Anwendungsfall der Lizenz: Alle relevanten tatsächlichen Umstände sind vom nationalen Gericht zu prüfen (z. B. reale Präsenz, Personal, Ausstattung, tatsächliche Ausübung der Tätigkeit durch Lizenznehmer). Besondere Umstände wie Urheberschaft des Know‑hows durch den Geschäftsführer, Einflussnahme, Subunternehmereinsatz oder geschäftliche Gründe sind für sich genommen nicht entscheidend, können aber Teil der Gesamtwürdigung sein. • Ort der Besteuerung und Nachforderung: Wird Missbrauch festgestellt, sind die Transaktionen so zu behandeln, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung bestanden hätten; die in einem anderen Mitgliedstaat bereits gezahlte Mehrwertsteuer verhindert eine nationale Nachforderung nicht. • Amtshilfe (Verordnung 904/2010): Die Verordnung selbst gibt keine zwingende Pflicht vor, ein Ersuchen zu stellen, kann aber erwarten lassen, dass ein Auskunftsersuchen zu richten ist, wenn dies nützlich oder unverzichtbar ist, um die Steuerpflicht festzustellen. • Verwendung strafrechtlicher Beweismittel: Die Anwendung des Unionsrechts steht der Verwendung im Strafverfahren erlangter Beweise im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht entgegen, sofern die durch die Charta und die EMRK geschützten Rechte gewahrt werden. Eingriffe in Grundrechte (z. B. Überwachung, Beschlagnahme) müssen gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch wirksame Garantien gegen Willkür geschützt sein. • Rechtsschutz des Steuerpflichtigen: Das prüfende Verwaltungsgericht muss kontrollieren können, ob die Beweise rechtmäßig erlangt wurden; dem Steuerpflichtigen sind im Verwaltungsverfahren Zugang zu den Beweisen und rechtliches Gehör zu gewähren; werden Rechte verletzt, sind die Beweise zurückzuweisen und der Bescheid aufzuheben, wenn er ohne diese Beweise keine Grundlage hat. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass bei Verdacht auf missbräuchliche grenzüberschreitende Lizenzgestaltungen das nationale Gericht sämtliche objektiven und nachprüfbaren Umstände prüfen muss, um festzustellen, ob die Leistung tatsächlich vom Lizenznehmer am angegebenen Sitz erbracht wurde; Indizien wie Urheberschaft, Einflussnahme oder Subunternehmereinsatz sind nicht allein entscheidend. Wurde eine missbräuchliche Gestaltung festgestellt, steht die in einem anderen Staat bereits gezahlte Mehrwertsteuer einer Nachforderung im tatsächlich zu besteuernden Staat nicht entgegen. Die Verordnung 904/2010 kann verlangen, dass Auskunftsersuchen an andere Mitgliedstaaten zu richten sind, wenn solche Ersuchen zur Feststellung der Steuerpflicht nützlich oder unverzichtbar sind. Die Steuerbehörde darf Beweismittel aus einem parallelen Strafverfahren verwenden, soweit dadurch nicht die durch die Charta und die EMRK garantierten Rechte verletzt werden; insbesondere müssen Eingriffe (Überwachung, Beschlagnahme) gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch effektive Garantien abgesichert sein. Das Gericht, das einen auf solchen Beweisen beruhenden Mehrwertsteuerbescheid überprüft, muss die Rechtmäßigkeit der Erlangung und die Verwendung der Beweise kontrollieren; liegen Verstöße gegen Unionsgrundrechte vor, sind die betreffenden Beweise zurückzuweisen und der Bescheid aufzuheben, sofern er hierdurch seine Grundlage verliert.