Urteil
C-163/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge der Region Brüssel-Hauptstadt auf Strom- und Gaslieferungen sind als indirekte Steuern im Sinne von Art.3 Abs.2 des Protokolls zu qualifizieren, wenn sie in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und nach dem Verbrauch bzw. vorgehaltener Leistung bemessen werden.
• Art.3 Abs.2 des Protokolls gewährt der Union Befreiung von indirekten Steuern, ohne dass die Union in der nationalen Regelung ausdrücklich als Abgabenpflichtige bezeichnet sein muss.
• Die Ausnahme von Art.3 Abs.3 (Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe) gilt nur, wenn ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der konkreten Dienstleistung und der entrichteten Abgabe besteht; dies ist hier nicht der Fall.
• Belgien verletzte seine Verpflichtungen aus Art.3 Abs.2 des Protokolls, indem es den Einrichtungen der Union keine Befreiung gewährte und sich weigerte, bereits erhobene Beiträge zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Steuerbefreiung für EU‑Einrichtungen bei regionalen Energiebeiträgen (Art.3 Abs.2 Protokoll) • Beiträge der Region Brüssel-Hauptstadt auf Strom- und Gaslieferungen sind als indirekte Steuern im Sinne von Art.3 Abs.2 des Protokolls zu qualifizieren, wenn sie in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und nach dem Verbrauch bzw. vorgehaltener Leistung bemessen werden. • Art.3 Abs.2 des Protokolls gewährt der Union Befreiung von indirekten Steuern, ohne dass die Union in der nationalen Regelung ausdrücklich als Abgabenpflichtige bezeichnet sein muss. • Die Ausnahme von Art.3 Abs.3 (Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe) gilt nur, wenn ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der konkreten Dienstleistung und der entrichteten Abgabe besteht; dies ist hier nicht der Fall. • Belgien verletzte seine Verpflichtungen aus Art.3 Abs.2 des Protokolls, indem es den Einrichtungen der Union keine Befreiung gewährte und sich weigerte, bereits erhobene Beiträge zu erstatten. Die Europäische Kommission klagte gegen das Königreich Belgien, weil in der Region Brüssel-Hauptstadt erhobene Beiträge auf Strom- und Gaslieferungen (gestaffelt nach vorgehaltener Leistung bzw. Zählergröße) den Einrichtungen der Union in Rechnung gestellt wurden. Die Beiträge waren in regionalen Ordonnanzen geregelt und wurden von Versorgern wie Electrabel gesondert als "Regionalbeiträge" auf Rechnungen ausgewiesen. Die Kommission verlangte Befreiung und Erstattung mit Verweis auf Art.3 des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen; Belgien hielt die Beiträge für Entgelte oder vertraglich weitergereichte Lasten und verweigerte Erstattung. Auf nationaler Ebene waren ähnliche föderale Beiträge bereits teilweise als erstattungsfähig anerkannt; die Region argumentierte, die Union sei nicht als Abgabenpflichtiger benannt und die Beiträge seien keine indirekten Steuern gegenüber der Union. Die Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein und beantragte Feststellung der Pflichtverletzung. • Anwendbares Recht: Art.343 AEUV i.V.m. Art.3 Protokoll über Vorrechte und Befreiungen; Unionsrecht bestimmt Befreiungsvoraussetzungen. • Qualifikation als indirekte Steuer: Beiträge sind anhand objektiver Merkmale zu beurteilen; hier wurden sie in Rechnungen gesondert ausgewiesen und ihre Berechnung knüpft an Verbrauchs- bzw. Leistungsparameter, daher sind sie indirekte Steuern im Sinne von Art.3 Abs.2 Protokoll. • Keine Erfordernis, dass die Union in nationaler Regelung als Abgabenpflichtige genannt ist: Wortlaut und Systematik von Art.3 Abs.2 verlangen nur, dass die indirekten Steuern in den Preisen enthalten sind; in vielen Steuersystemen (z. B. Mehrwertsteuer) ist der Lieferant formeller Steuerschuldner. • Unzulänglichkeit der Argumentation Belgiens zur Abwälzung: Die Möglichkeit oder Praxis der vertraglichen Weiterberechnung an Endkunden ändert nicht die steuerrechtliche Qualifikation und schließt Befreiung nicht aus. • Prüfung Art.3 Abs.3 Protokoll (Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe): Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein — Leistung muss dem Beitragspflichtigen erbracht werden oder werden können, und es muss ein unmittelbarer, proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der Abgabe bestehen. • Fehlen des proportionalen Zusammenhangs: Die streitigen Beiträge finanzieren ein Bündel von Gemeinwohlaufgaben; nur einige davon können den Unions-Einrichtungen zugutekommen, und die Bemessungsgrundlagen (vorgehaltene Leistung, Zählergröße, Jahresverbrauch) stehen nicht in unmittelbarem, proportionalem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der einzelnen Dienstleistungen. • Schlussfolgerung: Da der erforderliche unmittelbare und proportionale Zusammenhang fehlt, kommt Art.3 Abs.3 nicht zur Anwendung; Art.3 Abs.2 lässt daher Befreiung zu, und Belgien hat durch Nichtgewährung und Nichterstattung gegen diese Bestimmung verstoßen. • Kostenentscheidung: Aufgrund des Obsiegens der Kommission sind Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art.3 Abs.2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen hat, indem es den Einrichtungen der Union in der Region Brüssel-Hauptstadt keine Befreiung von den nach Art.26 der Elektrizitätsordonnanz und Art.20 der Gasordonnanz erhobenen Beiträgen gewährt und die Erstattung verweigert hat. Die streitigen Beiträge sind als indirekte Steuern im Sinne von Art.3 Abs.2 Protokoll zu qualifizieren, da sie in Rechnungen ausgewiesen und nach Verbrauchs- bzw. Leistungsmerkmalen bemessen werden. Die Einschränkung des Protokolls zugunsten einer Einstufung als Vergütung für gemeinnützige Versorgungsleistungen (Art.3 Abs.3) greift nicht, weil die Beiträge mehrere Gemeinwohlaufgaben finanzieren und kein unmittelbarer, proportionaler Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Leistungen und den entrichteten Beiträgen besteht. Belgien wird zur Tragung der Kosten verurteilt.