Urteil
C-176/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.63 und 65 AEUV in Verbindung mit Art.4 EUV stehen nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat gewährte, bedingungslose Anrechnung der dort erhobenen Quellensteuer nicht auf Dividenden aus einem Mitgliedstaat ausdehnt, wenn das bilaterale Abkommen mit dem Mitgliedstaat zusätzliche nationale Voraussetzungen vorsieht.
• Ein Vorteil, der integraler Bestandteil eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens ist, kann nicht außerhalb dieses Abkommens anderen Steuerpflichtigen gewährt werden.
• Unterschiedliche Behandlung von Dividenden je nach Staat der ausschüttenden Gesellschaft stellt nur dann eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn die betroffenen Situationen objektiv vergleichbar sind oder die Ungleichbehandlung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Verschiedene Behandlung nach bilateralen Abkommen zulässig • Art.63 und 65 AEUV in Verbindung mit Art.4 EUV stehen nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat gewährte, bedingungslose Anrechnung der dort erhobenen Quellensteuer nicht auf Dividenden aus einem Mitgliedstaat ausdehnt, wenn das bilaterale Abkommen mit dem Mitgliedstaat zusätzliche nationale Voraussetzungen vorsieht. • Ein Vorteil, der integraler Bestandteil eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens ist, kann nicht außerhalb dieses Abkommens anderen Steuerpflichtigen gewährt werden. • Unterschiedliche Behandlung von Dividenden je nach Staat der ausschüttenden Gesellschaft stellt nur dann eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn die betroffenen Situationen objektiv vergleichbar sind oder die Ungleichbehandlung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Kläger sind in Belgien ansässig und erhielten 2009 Dividenden von einer in Polen ansässigen Gesellschaft, auf die Polen eine Quellensteuer von 15 % erhob. Die belgische Steuerverwaltung setzte die belgische Besteuerung der Dividenden mit 25 % fest und verweigerte eine Anrechnung der in Polen gezahlten Steuer mit der Begründung, Art.285 EStGB 1992 erfordere, dass das Kapitalvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt werde. Die Kläger beriefen sich auf Art.23 des belgisch‑polnischen Doppelbesteuerungsabkommens, das eine Anrechnung vorsieht, und hielten die unterschiedliche Behandlung gegenüber Dividenden aus Drittstaaten für unionsrechtswidrig. Das vorlegende Gericht fragte insbesondere, ob die Differenzierung zwischen Dividenden aus Mitgliedstaaten und solchen aus Drittstaaten gegen Art.63 und 65 AEUV bzw. Art.4 EUV verstoße. • Rechtlicher Rahmen: Belgisches Recht (Art.5, 6, 17, 285, 286 EStGB 1992) und belgisch‑polnisches Doppelbesteuerungsabkommen (Art.10, Art.23) regeln Besteuerung und Anrechnungsmodalitäten. • Zulässigkeit Vorlagefragen: Die Frage zur Anwendung von Art.285 EStGB war nach den vorgelegten Akten hypothetisch und unzulässig, weil die maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. • Beschränkung des Kapitalverkehrs: Nach ständiger Rechtsprechung verbieten Art.63 AEUV Maßnahmen, die Gebietsansässige gegenüber Investitionen in Mitgliedstaaten benachteiligen oder Gebietsfremde abschrecken; unterschiedliche Behandlung kann eine Beschränkung darstellen. • Ausnahme und Prüfung: Art.65 AEUV erlaubt unter engen Voraussetzungen unterschiedliche Behandlung nach Wohnsitz oder Kapitalanlageort, darf jedoch keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung sein; nationale Steuerregelungen sind nur zulässig, wenn Situationen nicht objektiv vergleichbar sind oder ein zwingender Allgemeininteressegrund vorliegt. • Bilaterale Abkommen: Der Anwendungsbereich und die Vergünstigungen eines Doppelbesteuerungsabkommens sind integraler Bestandteil dieses Vertragswerks; ein Vorteil, den Belgien einem Drittstaat‑Abkommen eingeräumt hat, kann nicht losgelöst auf andere Fälle angewandt werden. • Anwendung auf den Fall: Die belgischen Gebietsansässigen, die Dividenden aus Polen erhalten, befinden sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Lage zu solchen, die Dividenden aus Drittstaaten mit bedingungsloser Anrechnung erhalten, weil der Vorteil in den jeweiligen Abkommen jeweils Teil der bilateralen Ausgleichsregelung ist. • Art.4 EUV verpflichtet nicht zu weitergehender Verpflichtung zugunsten von Mitgliedstaaten als aus Art.63 und 65 AEUV folgt. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Art.63 und 65 AEUV in Verbindung mit Art.4 EUV nicht dagegen stehen, wenn ein Mitgliedstaat eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vorgesehene, bedingungslose Anrechnung der dort erhobenen Quellensteuer nicht auf Dividenden aus einem Mitgliedstaat ausdehnt, sofern dieses bilaterale Abkommen mit dem Mitgliedstaat zusätzliche nationale Voraussetzungen vorsieht. Damit ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Ausgangssache unionsrechtlich zulässig, weil die betroffenen Situationen nicht objektiv vergleichbar sind und der jeweilige Vorteil integraler Bestandteil des jeweiligen bilateralen Abkommens ist. Das vorlegende Gericht entscheidet über die Kosten des Ausgangsverfahrens; die Entscheidung des EuGH entbindet die nationalen Behörden nicht von der Verpflichtung, das nationale Recht im Lichte der Auslegung anzuwenden. Die Kläger haben deshalb nicht automatisch Anspruch auf die von ihnen begehrte Anrechnung unter Berufung auf die genannten EU‑Bestimmungen.