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Urteil

C-230/15

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.71 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 steht der Anwendung der in Art.4.6 des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum enthaltenen Zuständigkeitsregel nicht entgegen, sofern Art.350 AEUV zu beachten ist. • Das Benelux-Übereinkommen (BÜGE) regelt Benelux-Marken, -Muster und -Modelle einheitlich und enthält eine abweichende Zuständigkeitsregel, die angesichts der Besonderheiten des Benelux-Zusammenschlusses unerlässlich sein kann. • Sind Regelungen eines regionalen Zusammenschlusses weiter fortgeschritten und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich, kann nach Art.350 AEUV deren Anwendung gegenüber den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr.44/2001 bleiben.
Entscheidungsgründe
Vorrang der Benelux-Zuständigkeitsregel für Benelux-Marken gemäß Art.350 AEUV • Art.71 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 steht der Anwendung der in Art.4.6 des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum enthaltenen Zuständigkeitsregel nicht entgegen, sofern Art.350 AEUV zu beachten ist. • Das Benelux-Übereinkommen (BÜGE) regelt Benelux-Marken, -Muster und -Modelle einheitlich und enthält eine abweichende Zuständigkeitsregel, die angesichts der Besonderheiten des Benelux-Zusammenschlusses unerlässlich sein kann. • Sind Regelungen eines regionalen Zusammenschlusses weiter fortgeschritten und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich, kann nach Art.350 AEUV deren Anwendung gegenüber den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr.44/2001 bleiben. Die Brite Strike Technologies Inc. (USA) klagte vor der Rechtbank Den Haag gegen die Brite Strike Technologies SA (Luxemburg) auf Nichtigerklärung einer als Benelux-Marke eingetragenen Bezeichnung. Die Marke war beim Benelux-Amt in Den Haag eingetragen worden. Die Beklagte rügte die Unzuständigkeit der niederländischen Gerichte mit Verweis auf Art.4.6 BÜGE, wonach der Gerichtsstand grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten liegt. Das vorlegende Gericht sah eine Kollision zwischen Art.22 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 (ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Eintragung vorgenommen wurde) und der spezialrechtlichen Benelux-Regel. Es legte dem EuGH Fragen zur Vorrangigkeit und Auslegung vor, insbesondere ob Art.71 der Verordnung die Anwendung von Art.4.6 BÜGE ausschließt. • Anwendbarkeit beider Regelwerke: Der Rechtsstreit fällt sowohl in den Anwendungsbereich des BÜGE (Benelux-Markenrecht, Art.2.4 und 2.28 BÜGE) als auch in den der Verordnung Nr.44/2001 (Zivil- und Handelssachen, Art.1 Abs.1). • Unvereinbarkeit der Regeln: Art.22 Nr.4 der Verordnung und Art.4.6 BÜGE sind unvereinbar, weil erstere die Zuständigkeit nach dem Ort der Hinterlegung/Eintragung richtet, letztere nach dem Wohnsitz des Beklagten bzw. ergänzenden Verknüpfungskriterien. • Auslegung von Art.71 Verordnung Nr.44/2001: Art.71 belässt besondere Übereinkommen grundsätzlich unberührt und schließt nicht nur Übereinkommen an alle Mitgliedstaaten ein; jedoch ermöglicht Art.71 nicht ohne Weiteres, durch spätere zwischenstaatliche Übereinkünfte unionsrechtliche Zuständigkeitsregeln zu verdrängen. • Bedeutung von Art.350 AEUV: Da das BÜGE ein regionaler Zusammenschluss (Benelux) ist, ist Art.71 im Lichte von Art.350 AEUV auszulegen. Art.350 erlaubt Abweichungen nationaler/regionaler Regelungen, die für das Fortbestehen und ordnungsgemäße Funktionieren eines solchen Zusammenschlusses unerlässlich sind. • Fortgeschrittenes Regelungsniveau des BÜGE: Das BÜGE schafft ein einheitliches Benelux-Regime für Marken, Muster und Modelle mit gemeinsamen Institutionen, Verfahren und einem dezentralisierten Gerichtssystem; daher dient Art.4.6 BÜGE der Verhinderung einer unzulässigen Zentralisierung der Streitfälle an den Orten der Registrierungszentralisierung. • Erforderlichkeit der Abweichung: Die Abweichung zugunsten der Benelux-Zuständigkeitsregel ist geeignet und notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Benelux-Regimes zu sichern, da sie die Erreichung der Ziele des Zusammenschlusses (dezentrale Zuständigkeitsverteilung, mehrsprachige und institutionelle Besonderheiten) gewährleistet. • Vereinbarkeit mit Grundprinzipien der justiziellen Zusammenarbeit: Die Benelux-Regel verletzt nicht die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und geordneten Rechtspflege, denn Art.4.6 BÜGE enthält klare, dem Unionsrecht vergleichbare Kriterien (Wohnsitz des Beklagten, ergänzende Gerichtsstände). Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin gehend, dass Art.71 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 unter Berücksichtigung von Art.350 AEUV nicht untersagt, die in Art.4.6 des Benelux-Übereinkommens enthaltene Zuständigkeitsregel für Benelux-Marken, -Muster und -Modelle anzuwenden. Folglich ist die spezielle Regelung des BÜGE nicht kraft Art.71 automatisch verdrängt; ihre Anwendung ist gerechtfertigt, weil das Benelux-Regime weiter fortgeschritten ist und Art.4.6 BÜGE für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich erscheint. Aufgrund dieser Feststellung braucht der Gerichtshof die weiteren Fragen zur Geltung von Art.22 Nr.4 der Verordnung nicht zu beantworten. Die Entscheidung über Kosten und die weitere Zuständigkeit verbleibt beim vorlegenden Gericht.