Urteil
C-121/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine staatliche Vorschrift, die bestimmten Gaslieferanten vorschreibt, Endkunden Gas zu regulierten Tarifen anzubieten, stellt von vornherein ein Hindernis für einen wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkt nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 dar.
• Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 erlaubt den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich regulierter Preise, zur Verfolgung von Zielen wie Versorgungssicherheit und territorialem Zusammenhalt.
• Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen, verhältnismäßig sind und die Gemeinwohlverpflichtungen klar, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar ausgestaltet sind; eine kostenbasierte Preisermittlung ist nur zulässig, sofern sie nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit staatlich regulierter Gastarife bei Berücksichtigung von Gemeinwohlpflichten • Eine staatliche Vorschrift, die bestimmten Gaslieferanten vorschreibt, Endkunden Gas zu regulierten Tarifen anzubieten, stellt von vornherein ein Hindernis für einen wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkt nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 dar. • Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 erlaubt den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich regulierter Preise, zur Verfolgung von Zielen wie Versorgungssicherheit und territorialem Zusammenhalt. • Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen, verhältnismäßig sind und die Gemeinwohlverpflichtungen klar, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar ausgestaltet sind; eine kostenbasierte Preisermittlung ist nur zulässig, sofern sie nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht. ANODE klagte in Frankreich gegen Regelungen, die bestimmten Lieferanten (u. a. dem traditionellen Anbieter ENGIE) auferlegen, Endkunden Erdgas zu regulierten Abnahmetarifen anzubieten. Gegenstand ist ein Dekret zur Festlegung der Methodik und der Höhe regulierter Gaspreise, das Vorgaben zu Tarifformeln, Kostenkomponenten und Anwendungsumfang (Haushalte und Kunden <30.000 kWh) enthält. ANODE rügte Vereinbarkeitsprobleme mit der Richtlinie 2009/73 und stellte die Frage, ob staatliche Preisinterventionen per se den Binnenmarkt behindern. Der Conseil d’État legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/73 vor, insbesondere zur Vereinbarkeit regulierter Preise mit Zielen wie Versorgungssicherheit und territorialem Zusammenhalt. Es ging weiter um die Zulässigkeit einer kostenbasierten Preisermittlung, die Dauer und der persönliche Anwendungsbereich der Verpflichtung sowie um Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit. • Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2009/73 verfolgt die Errichtung eines offenem, wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts, in dem Kunden Lieferanten frei wählen und Anbieter frei beliefern können; staatliche Preisfestsetzungen laufen diesem Ziel zuwider. • Der EuGH bestätigt frühere Rechtsprechung (Federutility u. a.): Eine gesetzliche Verpflichtung, bestimmten Lieferanten regulierte Preise vorzuschreiben, ist bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für einen wettbewerbsbestimmten Markt, selbst wenn Wettbewerber niedrigere Preise anbieten könnten. • Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2009/73 in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 14 AEUV erlaubt Mitgliedstaaten jedoch, Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Verfolgung eines Ziels allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (z. B. Versorgungssicherheit; territorialer Zusammenhalt kann berücksichtigt werden), (2) Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Eignung, Erforderlichkeit, zeitliche Begrenzung, weniger einschneidende Maßnahmen prüfen) und (3) Ausgestaltung der Verpflichtungen als klar, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar, mit Gewährleistung gleichberechtigten Zugangs für Unternehmen in der Union. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, ob sie nicht länger als nötig ist (dauerhafter Charakter der französischen Regelung ist problematisch), ob die Eingriffsmethode (z. B. Kostenaufdeckungsprinzip) nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, und ob der persönliche Anwendungsbereich (z. B. Haushalte und kleine Unternehmen gleichermaßen) gerechtfertigt ist. • Die Mitgliedstaaten haben einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Ziele von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der Organisation von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; dieser Spielraum unterliegt jedoch der Kontrolle durch das Unionsrecht und der Prüfung durch das vorlegende Gericht im Einzelfall. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass eine staatliche Vorschrift, die bestimmten Lieferanten vorschreibt, Endkunden Gas zu regulierten Tarifen anzubieten, grundsätzlich ein Hindernis für einen wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkt nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 darstellt. Gleichwohl können Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 und 106 AEUV und Protokoll Nr. 26 Gemeinwohlverpflichtungen, einschließlich regulierter Preise, auferlegen, wenn die Maßnahme ein legitimes Ziel des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses verfolgt (z. B. Versorgungssicherheit, territorialer Zusammenhalt), verhältnismäßig ist und die Verpflichtungen klar, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar ausgestaltet sind. Eine auf Kostendeckung beruhende Preisfestlegung steht der Richtlinie nicht grundsätzlich entgegen, sie ist aber nur zulässig, sofern sie nicht über das zur Erreichung des öffentlichen Ziels Erforderliche hinausgeht. Die konkrete Vereinbarkeit der französischen Regelung ist vom Conseil d’État im Ausgangsverfahren anhand dieser Kriterien zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit, Dauer, persönlichem Anwendungsbereich und Nichtdiskriminierung; insoweit kann die hier als dauerhaft erscheinende Pflicht problematisch sein.