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Urteil

C-8/15,C-10/15

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommission und die EZB handelten im Rahmen des ESM-Verfahrens zwar maßgeblich beratend, doch rechtfertigt ihre Beteiligung allein keine Zurechnung der vom ESM und der Republik Zypern gemeinsam vereinbarten MoU-Punkte an diese Organe. • Die Kommission hat im Rahmen von Art.17 AEUV und Art.13 ESM-Vertrag die Pflicht, auf die Vereinbarkeit eines MoU mit dem Unionsrecht zu achten; eine Unterlassung kann haftungsrechtlich relevant sein. • Für die außervertragliche Haftung der Union nach Art.340 Abs.2 AEUV sind kumulativ erforderlich: ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, ein eingetretener Schaden und ein kausaler Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden. • Die Aufnahme der in Punkten 1.23–1.27 des MoU vorgesehenen Maßnahmen diente dem legitimen Ziel der Sicherung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und stellte keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. • Die angefochtenen Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union sind aufzuheben; die zugrundeliegenden Schadensersatzklagen sind in der Sache unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Haftung von Kommission und EZB im ESM‑Verfahren bei MoU‑Auflagen (Zypern) • Die Kommission und die EZB handelten im Rahmen des ESM-Verfahrens zwar maßgeblich beratend, doch rechtfertigt ihre Beteiligung allein keine Zurechnung der vom ESM und der Republik Zypern gemeinsam vereinbarten MoU-Punkte an diese Organe. • Die Kommission hat im Rahmen von Art.17 AEUV und Art.13 ESM-Vertrag die Pflicht, auf die Vereinbarkeit eines MoU mit dem Unionsrecht zu achten; eine Unterlassung kann haftungsrechtlich relevant sein. • Für die außervertragliche Haftung der Union nach Art.340 Abs.2 AEUV sind kumulativ erforderlich: ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, ein eingetretener Schaden und ein kausaler Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden. • Die Aufnahme der in Punkten 1.23–1.27 des MoU vorgesehenen Maßnahmen diente dem legitimen Ziel der Sicherung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und stellte keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. • Die angefochtenen Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union sind aufzuheben; die zugrundeliegenden Schadensersatzklagen sind in der Sache unbegründet abzuweisen. Mehrere Kläger waren Inhaber von Bankeinlagen bei der Bank of Cyprus oder der Cyprus Popular Bank. Im Rahmen eines Stabilitätshilfeverfahrens des ESM verhandelten die Republik Zypern, die Kommission und die EZB ein Memorandum of Understanding (MoU) vom 26. April 2013, das detaillierte Maßnahmen zur Rekapitalisierung und zur Abwicklung zweier zyprischer Banken enthielt (Punkte 1.23–1.27). Auf nationaler Rechtsgrundlage erließ Zypern am 29. März 2013 zwei Dekrete, die u.a. die Umwandlung und teilweise Einfrierung nicht garantierter Einlagen vorsahen. Die Kläger machten hierdurch eingetretene Vermögensverluste geltend und klagten vor dem Gericht der Europäischen Union gegen Kommission und EZB auf Nichtigerklärung der streitigen MoU‑Passagen und auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klagen teilweise als unzulässig und unbegründet ab; der EuGH nahm die Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen an. • Zulässigkeit: Das Rechtsmittel richtet sich gegen Rechtsfragen (u.a. Auslegung und Anwendung des Unionsrechts) und erfüllt die Begründungserfordernisse nach Art.256 AEUV und Verfahrensordnung, sodass es zulässig ist. • Zurechenbarkeit des MoU: Die Kommission und die EZB beteiligten sich an Verhandlungen und stellten fachliche Beratung, doch nach Auslegung des ESM‑Vertrags (Art.13 Abs.3–4; Art.17 EUV) bleibt die Annahme des MoU eine Handlung des ESM und der Mitgliedstaaten; Beteiligung allein begründet keine automatische Zurechnung des MoU an die Organe. • Aufsichtspflicht der Kommission: Die Kommission hat als Hüterin der Verträge und kraft Art.13 ESM‑Vertrag die Pflicht, auf die Vereinbarkeit eines MoU mit dem Unionsrecht zu wachen; ein Versäumnis hieran kann haftungsrechtlich relevant sein und ist zu prüfen. • Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung: Nach ständiger Rechtsprechung setzt Art.340 Abs.2 AEUV einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, tatsächlichen Schaden und Kausalität voraus. • Prüfung materieller Rechtsverletzung (Eigentum): Die Kläger rügen Verletzung des Eigentumsrechts (Art.17 Abs.1 Charta). Dieses Recht ist nicht absolut; Beschränkungen sind zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen und verhältnismäßig sind (Art.52 Abs.1 Charta). • Gewicht der Interessen: Die im MoU vorgesehenen Maßnahmen zielten auf die Sicherung der Finanzstabilität des Euro‑Gebiets (Art.12 ESM‑Vertrag). Angesichts der akuten Systemrisiken waren die Maßnahmen sachgerecht und berührten das Eigentumsrecht der Kläger nicht in einer Weise, die dessen Wesensgehalt verletzte. • Schlussfolgerung zur Haftung: Da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Eigentumsrecht vorliegt, fehlt die erforderliche Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union; daher sind die Schadensersatzklagen in der Sache unbegründet. Der Gerichtshof hebt die angefochtenen Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2014 auf. Er entscheidet selbst endgültig: Die vor dem Gericht erhobenen Klagen werden abgewiesen. Begründend stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission und die EZB zwar maßgeblich an den Verhandlungen zum MoU beteiligt waren und die Kommission eine Pflicht zur Überwachung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht hat; die Aufnahme der streitigen Punkte in das MoU diente aber dem legitimen Ziel der Sicherung der Finanzstabilität und stellte keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Damit fehlt ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, sodass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union nach Art.340 Abs.2 AEUV nicht erfüllt sind. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.