Urteil
C-390/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anhang III Nr.6 und Art.98 Abs.2 der Richtlinie 2006/112 (i. d. F. durch Richtlinie 2009/47) sind nicht nichtig wegen unterbliebener erneuter Anhörung des Europäischen Parlaments.
• Die Regelung, die die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf elektronisch übermittelte Bücher ausschließt, verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, weil die unterschiedliche Behandlung durch legitime Ziele (Rechtssicherheit, Vereinfachung der Besteuerung elektronischer Dienstleistungen) gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
• Lieferung digitaler Bücher auf physischen Trägern und elektronische Lieferung sind im Hinblick auf das Ziel Förderung des Lesens vergleichbar, eine Ungleichbehandlung ist aber geboten, um Klarheit und Handhabarkeit im elektronischen Handel zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit und keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ausschluss ermäßigter MwSt. für elektronische Bücher • Anhang III Nr.6 und Art.98 Abs.2 der Richtlinie 2006/112 (i. d. F. durch Richtlinie 2009/47) sind nicht nichtig wegen unterbliebener erneuter Anhörung des Europäischen Parlaments. • Die Regelung, die die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf elektronisch übermittelte Bücher ausschließt, verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, weil die unterschiedliche Behandlung durch legitime Ziele (Rechtssicherheit, Vereinfachung der Besteuerung elektronischer Dienstleistungen) gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Lieferung digitaler Bücher auf physischen Trägern und elektronische Lieferung sind im Hinblick auf das Ziel Förderung des Lesens vergleichbar, eine Ungleichbehandlung ist aber geboten, um Klarheit und Handhabarkeit im elektronischen Handel zu gewährleisten. Der polnische Bürgerbeauftragte rügte vor dem polnischen Verfassungsgericht, dass das nationale Steuerrecht ermäßigte Mehrwertsteuersätze nur für Veröffentlichungen auf physischen Trägern vorsehe, nicht aber für elektronisch übermittelte Veröffentlichungen. Das vorlegende Gericht zweifelte an der Gültigkeit von Art.98 Abs.2 und Anhang III Nr.6 der Richtlinie 2006/112, geändert durch Richtlinie 2009/47, und bat um Vorabentscheidung. Es stellte zwei Fragen: Erstens, ob die Richtlinienänderung wegen Abweichungen gegenüber dem dem Parlament vorgelegten Vorschlag und wegen unterbliebener erneuter Anhörung des Europäischen Parlaments nichtig sei; zweitens, ob die Vorschriften gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (oder die steuerliche Neutralität) verstoßen, weil elektronische Bücher anders besteuert würden als physische Träger. Die Kommission, der Rat und Mitgliedstaaten erläuterten die Motive für eine Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Der Gerichtshof prüfte formelle und materielle Aspekte der Richtlinie und ihre Ziele. • Formelles Verfahren: Nach Art.113 AEUV musste das Parlament angehört werden; eine erneute Anhörung ist jedoch nur erforderlich, wenn der endgültige Text in seinem Wesen von dem dem Parlament vorgelegten Vorschlag abweicht. Vergleich der Texte ergab nur redaktionelle Vereinfachungen; der Wesenskern blieb erhalten, daher war keine erneute Anhörung geboten. • Auslegung und Ziel: Die Möglichkeit der Anwendung ermäßigter Sätze auf Bücher dient der Förderung des Lesens. Dieses Ziel setzt effektiven Zugang zum Buchinhalt voraus, unabhängig vom Trägermedium, sodass digitale und physische Bereitstellung grundsätzlich vergleichbar sind. • Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit: Die Lieferung digitaler Bücher auf physischen Trägern und auf elektronischem Weg sind angesichts des verfolgten Ziels vergleichbar; die unterschiedliche Behandlung besteht darin, dass ermäßigte Sätze für physische Träger möglich sind, für elektronische Lieferungen hingegen ausgeschlossen sind. • Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit: Der Ausschluss elektronischer Dienstleistungen von ermäßigten Sätzen verfolgt legitime Ziele (Rechtssicherheit, Vereinfachung, klare Regeln für elektronischen Handel). Der Unionsgesetzgeber hat dabei einen weiten Ermessensspielraum; die Maßnahme ist geeignet, um die Steuerbarkeit und Handhabung zu vereinfachen, und bleibt verhältnismäßig, da eine andere Lösung die Kohärenz und Rechtssicherheit im Bereich aller elektronischen Dienstleistungen beeinträchtigt hätte. • Schlussfolgerung: Weder formelle Mängel noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind festgestellt worden; Art.98 Abs.2 in Verbindung mit Anhang III Nr.6 ist gültig und rechtmäßig angewendet worden. Der Gerichtshof erklärt, dass die Prüfung der Vorlagefragen keine Mängel ergab, die die Gültigkeit von Anhang III Nr.6 oder von Art.98 Abs.2 der Richtlinie 2006/112 (i. d. F. durch Richtlinie 2009/47) berühren würden. Der Rat war nicht verpflichtet, das Europäische Parlament erneut anzuhören, weil die Abweichungen redaktioneller Natur waren und der Wesenskern des Vorschlags erhalten blieb. Die unterschiedliche Besteuerung digitaler Bücher nach Übertragungsweg verstößt nicht gegen den in Art.20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Ungleichbehandlung durch legitime Ziele (Rechtssicherheit, Vereinfachung der Besteuerung elektronischer Dienstleistungen) gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Folglich bleibt es den Mitgliedstaaten verwehrt, für elektronisch gelieferte Bücher ermäßigte Mehrwertsteuersätze vorzusehen, während die Anwendung ermäßigter Sätze auf Bücher auf physischen Trägern zulässig ist. Das vorlegende Gericht hat insoweit keine Anhaltspunkte erhalten, die eine Aufhebung oder Nichtigkeit der betreffenden Richtlinienelemente rechtfertigen würden.