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Urteil

C-652/15

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.13 des Beschlusses Nr.1/80 enthält eine Stillhalteklausel, die neue innerstaatliche Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbietet, es sei denn, sie fallen unter Art.14 oder sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. • Das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der die Einführung einer nationalen Regelung rechtfertigen kann, welche Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis für Einreise und Aufenthalt auferlegt. • Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen und verhältnismäßig ist; die Modalitäten ihrer Umsetzung dürfen insbesondere nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen, insbesondere bei inländisch geborenen Kindern von inländisch rechtmäßig aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern.
Entscheidungsgründe
Steuerung der Migrationsströme als möglicher Rechtfertigungsgrund für Aufenthaltserlaubnispflicht bei Minderjährigen • Art.13 des Beschlusses Nr.1/80 enthält eine Stillhalteklausel, die neue innerstaatliche Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbietet, es sei denn, sie fallen unter Art.14 oder sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. • Das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der die Einführung einer nationalen Regelung rechtfertigen kann, welche Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis für Einreise und Aufenthalt auferlegt. • Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen und verhältnismäßig ist; die Modalitäten ihrer Umsetzung dürfen insbesondere nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen, insbesondere bei inländisch geborenen Kindern von inländisch rechtmäßig aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern. Ein in Deutschland geborener türkischer Minderjähriger beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach §33 AufenthG. Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger und arbeitet seit längerem in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis; die Mutter ist Asylbewerberin mit Aufenthaltsgestattung. Die örtliche Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf ihr Ermessen ab und verwies darauf, das Kind solle gegebenenfalls ein Visumverfahren von der Türkei aus durchlaufen. Das vorlegende Verwaltungsgericht hielt die deutsche Regelung, nach der Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, für eine neue Beschränkung im Sinne von Art.13 des Beschlusses Nr.1/80 und fragte den EuGH, ob die wirksame Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Allgemeininteressensgrund darstellen könne und welche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen seien. • Rechtsrahmen: Art.13 Beschluss Nr.1/80 verbietet neue Beschränkungen gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, vorbehaltlich Art.14 und gerechtfertigter zwingender Allgemeininteressen. • Neue Beschränkung: Die nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren die Aufenthaltserlaubnispflicht auferlegt, ist gegenüber der damals geltenden Regelung strengere Voraussetzung und damit eine neue Beschränkung i.S.v. Art.13. • Zwingender Grund: Das Unionsrecht (u.a. Art.79 AEUV) anerkennt die Bedeutung der wirksamen Steuerung der Migrationsströme; dieses Ziel kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bilden, der eine Ausnahme von der Stillhalteklausel rechtfertigt. • Eignung: Die Pflicht zur Aufenthaltserlaubnis ermöglicht die Kontrolle und Überwachung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Minderjähriger und ist damit grundsätzlich geeignet, die Steuerung der Migrationsströme zu fördern. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist nicht automatisch verhältnismäßig; die Modalitäten der Umsetzung müssen erforderlich und angemessen sein. Insbesondere ist unzulässig, wenn von in dem Mitgliedstaat geborenen, rechtmäßig aufhältigen Kindern verlangt wird, das Gebiet zu verlassen und ein Visumverfahren im Drittstaat zu durchlaufen, sofern die Behörde die erforderlichen Feststellungen auch im Inland treffen kann. • Anwendung auf den Einzelfall: Die nationale Regelung kann in Fällen wie dem Kläger zu unverhältnismäßigen Folgen führen (z.B. Familienzerreißung, Wahl zwischen Arbeit und Familienleben), wenn die Behörden nicht alle relevanten Informationen im Inland prüfen und so die Familienzusammenführung unangemessen erschweren. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine nationale Regelung rechtfertigt, welche Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren die Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auferlegt. Gleichwohl ist eine solche nationale Maßnahme nur zulässig, wenn sie geeignet und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen die Modalitäten ihrer Umsetzung nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen. Bei in dem betreffenden Mitgliedstaat geborenen Kindern, von denen ein Elternteil ein sich rechtmäßig aufhaltender türkischer Arbeitnehmer ist, würde eine Anwendung, die erfordert, dass das Kind das Hoheitsgebiet verlässt und ein Visumverfahren im Drittstaat einleitet, in der Regel unverhältnismäßig sein, sofern die zuständige Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht auch im Inland treffen kann. Das vorlegende Gericht hat folglich zu prüfen, ob die deutsche Behörde im konkreten Fall die Ermessensausübung so gestaltet hat, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.