Urteil
C-217/15,C-350/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.50 Charta (Ne bis in idem) gilt gegenüber nationalen Regelungen, die steuerliche und strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sofern Unionsrecht betroffen ist.
• Der Grundsatz ne bis in idem setzt voraus, dass dieselbe Person Gegenstand beider Sanktionen bzw. Verfahren ist.
• Art.50 Charta steht nicht dem Vorgehen entgegen, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen eine juristische Person und das Strafverfahren gegen eine natürliche Person gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
Ne bis in idem bei getrennten Adressaten steuerlicher und strafrechtlicher Sanktionen • Art.50 Charta (Ne bis in idem) gilt gegenüber nationalen Regelungen, die steuerliche und strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sofern Unionsrecht betroffen ist. • Der Grundsatz ne bis in idem setzt voraus, dass dieselbe Person Gegenstand beider Sanktionen bzw. Verfahren ist. • Art.50 Charta steht nicht dem Vorgehen entgegen, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen eine juristische Person und das Strafverfahren gegen eine natürliche Person gerichtet ist. Die Finanzverwaltung stellte in Steuerprüfungen Mehrwertsteuerschulden fest und verhängte gegen zwei Gesellschaften jeweils eine rechtskräftige Verwaltungssanktion (30 % der Schuld). Anschließend erstattete die Behörde Strafanzeige; gegen die jeweiligen Geschäftsführer (natürliche Personen) wurden Strafverfahren wegen Nichtabführung der Mehrwertsteuer eingeleitet. Die angezeigte hinterzogene Mehrwertsteuer überstieg jeweils hohe Beträge. Die Vorinstanz fragte das Gerichtshof, ob Art.50 der Charta (Ne bis in idem) verletze, dass nach einer rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen desselben Tatbestands strafrechtliche Verfahren gegen die Geschäftsführer eingeleitet werden könnten. • Rechtsrahmen: Art.2 und Art.273 der Mehrwertsteuerrichtlinie regeln Erhebung und ergänzende Pflichten; Art.50 Charta schützt gegen zweimalige Verfolgung/Bestrafung derselben Person (Ne bis in idem). • Anwendbarkeit der Charta: Straf- und steuerliche Sanktionen im Mehrwertsteuerbereich dienen der Durchführung des Unionsrechts (Art.2, Art.273 Richtlinie; Art.325 AEUV) und fallen daher in den Schutzbereich von Art.50 Charta (vgl. Rechtsprechung Åkerberg Fransson, Taricco). • Voraussetzung des Schutzes: Art.50 setzt voraus, dass dieselbe Person Gegenstand beider Sanktionen oder Verfahren ist; nur dann greift das Verbot mehrfacher Verfolgung/Bestrafung. • Sachverhaltsbefund: In den vorliegenden Fällen wurden die Verwaltungssanktionen gegen die betreffenden juristischen Personen (Gesellschaften) verhängt, während die Strafverfahren gegen die jeweiligen Geschäftsführer als natürliche Personen geführt werden. • Folgerung: Besteht Unterschied in den Adressaten (juristische vs. natürliche Person), liegt nicht dieselbe Person demgegenüber in beiden Verfahren zugrunde; daher fehlt die Voraussetzung für die Anwendung von Art.50 Charta. • Vergleichbares Niveau EMRK: Die Auslegung der Charta ist so vorzunehmen, dass das durch die EMRK gewährleistete Schutzniveau (Art.4 Protokoll Nr.7) nicht unterschritten wird; EGMR-Rechtsprechung bestätigt, dass verschiedene betroffene Rechtssubjekte kein Verstoß gegen Ne bis in idem begründen. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Art.50 der Charta dem nationalen Recht nicht entgegensteht, das nach Verhängung einer rechtskräftigen steuerlichen Sanktion wegen desselben Sachverhalts Strafverfahren wegen Nichtabführung der Mehrwertsteuer zulässt, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gerichtet wurde und die Strafverfahren gegen eine natürliche Person. Die Voraussetzung des Grundsatzes ne bis in idem, dass dieselbe Person Gegenstand beider Sanktionen oder Verfahren sein muss, ist in diesen Fällen nicht erfüllt. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob tatsächlich verschiedene Rechtssubjekte betroffen sind; sofern dies zutrifft, liegt kein Verstoß gegen Art.50 Charta vor. Damit ist die parallele Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen juristische Personen und strafrechtlicher Verfolgung natürlicher Personen für denselben Sachverhalt grundsätzlich mit der Charta vereinbar.