Urteil
C-17/16
EUGH, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 verpflichtet natürliche Personen zur Anmeldung mitgeführter Barmittel von 10.000 € oder mehr auch in internationalen Transitzonen von Flughäfen in der EU.
• Der Begriff ‚einreist oder ausreist‘ in Art. 3 Abs. 1 ist räumlich weit und umfasst jede Fortbewegung zwischen einem Nicht-Unionsgebiet und dem Unionsgebiet, einschließlich Verweilen in internationalen Transitzonen.
• Die Frage, ob eine Person gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 562/2006 eine Außengrenze überschritten hat, ist für die Anmeldepflicht nach Verordnung 1889/2005 unerheblich.
• Mit der Auslegung wird der präventive und abschreckende Zweck der Verordnung 1889/2005 sowie ihre Einbindung in internationale Maßnahmen gegen Geldwäsche gewahrt.
• Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen vorsehen, damit Betroffene ihre Anmeldepflicht in Rechtssicherheit erfüllen können.
Entscheidungsgründe
Anmeldepflicht für Barmittel gilt auch in internationalen Transitzonen von Flughäfen • Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 verpflichtet natürliche Personen zur Anmeldung mitgeführter Barmittel von 10.000 € oder mehr auch in internationalen Transitzonen von Flughäfen in der EU. • Der Begriff ‚einreist oder ausreist‘ in Art. 3 Abs. 1 ist räumlich weit und umfasst jede Fortbewegung zwischen einem Nicht-Unionsgebiet und dem Unionsgebiet, einschließlich Verweilen in internationalen Transitzonen. • Die Frage, ob eine Person gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 562/2006 eine Außengrenze überschritten hat, ist für die Anmeldepflicht nach Verordnung 1889/2005 unerheblich. • Mit der Auslegung wird der präventive und abschreckende Zweck der Verordnung 1889/2005 sowie ihre Einbindung in internationale Maßnahmen gegen Geldwäsche gewahrt. • Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen vorsehen, damit Betroffene ihre Anmeldepflicht in Rechtssicherheit erfüllen können. Intercontinental beauftragte E. D., Bargeld per Flug von Benin über Paris nach Beirut zu befördern. Beim Transit in der internationalen Transitzone des Flughafens Roissy-Charles-de-Gaulle stellten französische Zollbeamte mitgeführte Beträge fest und hielten ihn fest; die Gelder wurden sichergestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Nichtanmeldung und Geldwäsche wurde eingeleitet. Ein französisches Gericht erklärte das Verfahren wegen unrechtmäßiger Festhaltung für nichtig und ordnete Rückgabe des Geldes an. E. D. und Intercontinental klagten auf Schadensersatz, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Cour de cassation legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1889/2005 eine Anmeldepflicht auch für Personen in internationalen Transitzonen begründet. • Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1889/2005 ist nicht definiert, daher ist der Begriff ‚natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist‘ in seinem üblichen Sinn auszulegen als Fortbewegung zwischen Nicht-Unionsgebiet und Unionsgebiet. • Die Flughäfen der Mitgliedstaaten und ihre internationalen Transitzonen gehören zum räumlichen Geltungsbereich der EU-Rechtsordnung (Art. 52 EUV, Art. 355 AEUV); nichts in der Verordnung 1889/2005 schließt Transitzonen aus. • Zweck der Verordnung 1889/2005 ist die Verhinderung der Geldwäsche und die Sammlung von Informationen über Barmittelbewegungen; eine Auslegung, die Transitzonen ausschlösse, würde diesen präventiven und abschreckenden Zweck schwächen. • Die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 darf nicht abhängig gemacht werden von der Auslegung des Begriffs der Außengrenzen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 562/2006, da die beiden Verordnungen unterschiedliche Ziele verfolgen. • Daher unterliegt eine natürliche Person, die aus einem Drittstaat kommend in der internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats verweilt, der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1, wenn sie bei der Einreise Barmittel von 10.000 € oder mehr mitführt. • Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, Regelungen zu treffen, die Betroffenen ermöglichen, der Anmeldepflicht mit voller Rechtssicherheit nachzukommen. Der EuGH beantwortet die Vorlagefrage dahin gehend, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 so auszulegen ist, dass die Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000 € oder mehr auch in der internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats besteht. Entscheidend ist die Fortbewegung zwischen Nicht-Unionsgebiet und Unionsgebiet; es kommt nicht darauf an, ob nach Verordnung 562/2006 eine Außengrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 1 überschritten wurde. Damit können Zollbehörden auch in Transitzonen Informationen sammeln und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention ergreifen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Betroffene diese Pflicht in rechtssicherer Weise erfüllen können. Im Ausgangsverfahren bleibt die Entscheidung über konkrete Kosten und Folgen dem vorlegenden Gericht vorbehalten.