Urteil
C-338/16
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer an einen bestimmten Adressaten gerichteten Entscheidung beginnt die Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV mit der Mitteilung an den Adressaten und nicht subsidiär erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt.
• Eine nachträgliche Berichtigung des Druckformats eines Anhangs, die inhaltlich nichts ändert und nur die Darstellung verbessert, setzt keine neue Klagefrist in Gang.
• Eine Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn das Rechtsmittel ausreichend die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses und die rechtlichen Gründe dafür bezeichnet.
Entscheidungsgründe
Klagefristbeginn bei an einen Adressaten gerichteten Entscheidungen: Mitteilung maßgeblich • Bei einer an einen bestimmten Adressaten gerichteten Entscheidung beginnt die Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV mit der Mitteilung an den Adressaten und nicht subsidiär erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. • Eine nachträgliche Berichtigung des Druckformats eines Anhangs, die inhaltlich nichts ändert und nur die Darstellung verbessert, setzt keine neue Klagefrist in Gang. • Eine Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn das Rechtsmittel ausreichend die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses und die rechtlichen Gründe dafür bezeichnet. Die Kommission erließ am 22.06.2015 einen Durchführungsbeschluss, mit dem sie gegenüber Portugal Finanzkorrekturen anordnete. Der Beschluss wurde der Ständigen Vertretung Portugals am 23.06.2015 mitgeteilt; am 10.07.2015 erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt. Am 20.07.2015 übersandte die Kommission eine erneute Fassung des Anhangs wegen eines Druckformatfehlers. Portugal reichte am 25.09.2015 Klage auf Nichtigerklärung ein. Das Gericht erster Instanz hielt die Klage für verspätet, da die Frist ab der Mitteilung am 23.06.2015 zu laufen begonnen habe. Portugal erhob Rechtsmittel und rügte insbesondere die Auslegung des Fristbeginns sowie die Wirksamkeit der Mitteilungen. • Rechtsgrundlage: Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmt den Beginn der zweimonatigen Klagefrist je nach Lage des Falles von Bekanntgabe, Mitteilung oder dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme. • Art. 297 Abs. 2 AEUV unterscheidet Rechtsakte, die im Amtsblatt bekannt zu geben sind, von an bestimmte Adressaten gerichteten Beschlüssen, die durch Mitteilung wirksam werden. • Der Gerichtshof bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei an bestimmte Adressaten gerichteten Maßnahmen der zugestellte Text für den Fristbeginn maßgeblich ist; die Veröffentlichung im Amtsblatt ist hierfür nicht subsidiär. • Die spätere Übermittlung eines Anhangs zur Korrektur des Druckformats, die inhaltlich nichts an der Sprachfassung ändert, ändert nicht den Zeitpunkt der Mitteilung und löst keine neue Klagefrist aus. • Portugal hat im Rechtsmittelverfahren hinreichend bezeichnet, welche Teile des angefochtenen Beschlusses beanstandet werden und inwiefern das Gericht Art. 263 Abs. 6 AEUV ausgelegt habe; das Rechtsmittel ist daher zulässig. • Die vorgebrachten Argumente, dass die erste Mitteilung unvollständig gewesen sei oder die Praxis der Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt zur Verwirrung geführt habe, vermögen die klare Auslegung von Art. 263 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 297 Abs. 2 AEUV nicht zu erschüttern. • Folgerung: Die Klagefristen begannen mit der Mitteilung am 23.06.2015; die Klage vom 25.09.2015 war verspätet und deshalb unzulässig. Das Rechtsmittel der Portugiesischen Republik wird zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigt, dass die zweimonatige Frist für die Nichtigkeitsklage mit der Mitteilung des an Portugal gerichteten Beschlusses am 23.06.2015 zu laufen begann; die spätere Übersendung zur Korrektur des Druckformats am 20.07.2015 bewirkte keine neue Frist. Die Klage war demnach offensichtlich verspätet und damit unzulässig. Portugal trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 Abs. 2 AEUV sowie die einschlägige Rechtsprechung zum Fristbeginn.