Urteil
C-65/16
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine national erhobene Kraftfahrzeugsteuer, die bei der Einreise von Drittstaatenzulassungen in ein Mitgliedsgebiet anfällt, kann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne des Beschlusses Nr. 1/95 EG–Türkei darstellen.
• Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 sind im Lichte der Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des AEUV auszulegen; das Verbot zollgleicher Abgaben gilt unabhängig von Zweck oder Höhe der Abgabe.
• Sind die Voraussetzungen einer Abgabe zollgleicher Wirkung erfüllt, kommen Rechtfertigungsgründe für mengenmäßige Beschränkungen nicht in Betracht; die Frage weiterer Vereinbarkeiten ist gegenstandslos, sobald eine Abgabenkategorie bejaht ist.
Entscheidungsgründe
Kraftfahrzeugsteuer bei Transit drittstaatlicher Lkw als Abgabe zollgleicher Wirkung • Eine national erhobene Kraftfahrzeugsteuer, die bei der Einreise von Drittstaatenzulassungen in ein Mitgliedsgebiet anfällt, kann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne des Beschlusses Nr. 1/95 EG–Türkei darstellen. • Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 sind im Lichte der Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des AEUV auszulegen; das Verbot zollgleicher Abgaben gilt unabhängig von Zweck oder Höhe der Abgabe. • Sind die Voraussetzungen einer Abgabe zollgleicher Wirkung erfüllt, kommen Rechtfertigungsgründe für mengenmäßige Beschränkungen nicht in Betracht; die Frage weiterer Vereinbarkeiten ist gegenstandslos, sobald eine Abgabenkategorie bejaht ist. Istanbul Lojistik, ein in der Türkei ansässiges Transportunternehmen, passierte mit einem in der Türkei zugelassenen Lkw Ungarn im Transit nach Deutschland. Bei einer Kontrolle fehlte die in Ungarn vorgeschriebene Steuermarke; daraufhin setzte die ungarische Steuer- und Zollverwaltung eine Kraftfahrzeugsteuer sowie Bußgelder fest. Istanbul Lojistik focht dies an und rügte die Vereinbarkeit der ungarischen Regelung mit dem Assoziierungsabkommen EWG–Türkei und dem Beschluss Nr. 1/95 über die Zollunion. Das ungarische Gericht legte dem EuGH Fragen vor, ob die nationale Kraftfahrzeugsteuer eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei und ob sie ggf. durch Sicherheits- oder sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt oder mit Unionsrecht unvereinbar sei. • Anwendbarer Rechtsrahmen: Art. 4, 5 und 7 des Beschlusses Nr. 1/95 EG–Türkei, Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei sowie einschlägige AEUV-Grundsätze zur Zollunion und zur Verbotspraxis zollgleicher Abgaben. • Auslegungspflicht: Art. 4 des Beschlusses ist im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 30 AEUV auszulegen (Art. 66 des Beschlusses verweist auf EuGH-Rechtsprechung). • Rechtsprechungskonsequenz: Jede finanzielle Belastung, die Waren wegen Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt wird, kann unabhängig von ihrer Bezeichnung und unabhängig vom Verwendungszweck der Einnahmen als Abgabe zollgleicher Wirkung gelten. • Anwendung auf den Streitfall: Die ungarische Steuer wird am Tag der Einreise erhoben und bemisst sich nach Kriterien, die u. a. die transportierbare Warenmenge betreffen; sie belastet daher wirtschaftlich die Waren beim Grenzübertritt, sodass sie unter Art. 4 des Beschlusses fällt. • Folgen: Da die Steuer als Abgabe zollgleicher Wirkung einzuordnen ist, sind Rechtfertigungsgründe, die nur für Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen einschlägig wären, nicht anwendbar; weitere Vorfragen müssen daher nicht beantwortet werden. Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 EG–Türkei so auszulegen ist, dass eine nationale Kraftfahrzeugsteuer wie die ungarische, die Halter von in der Türkei zugelassenen Lastkraftwagen bei der Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet Ungarns erhebt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellt. Folglich ist eine solche Steuer mit Art. 4 des Beschlusses unvereinbar, soweit sie als Durchfuhrabgabe die Waren beim Grenzübertritt belastet. Mangels anderslautender rechtfertigender Grundlage können die weiteren vom nationalen Gericht gestellten Fragen unbeantwortet bleiben. Die Entscheidung entzieht damit der nationalen Regelung, soweit sie eine solche Durchfuhrbelastung begründet, die Rechtmäßigkeit unter dem Beschluss Nr. 1/95.